Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 120. Die Einnahmen. 2. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns sind 3. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns und Würt- 4. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, Württem- 5. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, Württem- 6. Da bei dem Kriege mit Frankreich der Norddeutsche Bund 1879/80 Nr. 22; auch in Hirth's Annalen 1880 S. 531) vom Bundesrath am 12. März 1880 (Prot. §. 176) beschlossen, vom Etatsjahr 1880/81 an den Zu- schlag auf die vorstädtische Bevölkerung Hamburgs und Bremens auszu- dehnen und auf 5 Mark pro Kopf zu erhöhen; hiervon entfallen auf die Branntweinsteuer 0,6423 M., auf die Brausteuer 0,2863 M., der Rest auf die allen Staaten gemeinschaftlichen Abgaben und Zölle. 1) Auch hier ist die Netto-Einnahme zu verstehen, das ist derjenige Betrag, welcher von der Brutto-Einnahme nach Abzug der gesetzlichen Rück- vergütungen, Erstattungen, Ausfuhr-Bonifikationen und der den Einzelstaaten gebührenden 15 Prozent Erhebungs- und Verwaltungskosten übrig bleibt. 2) Ueber den Zuschlag in Hamburg und Bremen vgl. oben S. 323 Note 4. Zu den Exklaven dieser Gemeinschaft gehören auch die Aemter Ostheim und Königsberg. Vgl. oben S. 276. 3) Auch bei dieser Gemeinschaft sind die Aemter Ostheim und Königsberg
als Exklaven mit Aversen betheiligt. Vgl. S. 277 fg. §. 120. Die Einnahmen. 2. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns ſind 3. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns und Würt- 4. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, Württem- 5. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, Württem- 6. Da bei dem Kriege mit Frankreich der Norddeutſche Bund 1879/80 Nr. 22; auch in Hirth’s Annalen 1880 S. 531) vom Bundesrath am 12. März 1880 (Prot. §. 176) beſchloſſen, vom Etatsjahr 1880/81 an den Zu- ſchlag auf die vorſtädtiſche Bevölkerung Hamburgs und Bremens auszu- dehnen und auf 5 Mark pro Kopf zu erhöhen; hiervon entfallen auf die Branntweinſteuer 0,6423 M., auf die Brauſteuer 0,2863 M., der Reſt auf die allen Staaten gemeinſchaftlichen Abgaben und Zölle. 1) Auch hier iſt die Netto-Einnahme zu verſtehen, das iſt derjenige Betrag, welcher von der Brutto-Einnahme nach Abzug der geſetzlichen Rück- vergütungen, Erſtattungen, Ausfuhr-Bonifikationen und der den Einzelſtaaten gebührenden 15 Prozent Erhebungs- und Verwaltungskoſten übrig bleibt. 2) Ueber den Zuſchlag in Hamburg und Bremen vgl. oben S. 323 Note 4. Zu den Exklaven dieſer Gemeinſchaft gehören auch die Aemter Oſtheim und Königsberg. Vgl. oben S. 276. 3) Auch bei dieſer Gemeinſchaft ſind die Aemter Oſtheim und Königsberg
als Exklaven mit Averſen betheiligt. Vgl. S. 277 fg. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0334" n="324"/> <fw place="top" type="header">§. 120. Die Einnahmen.</fw><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns</hi> ſind<lb/> gemeinſchaftlich die eigenen Einnahmen der Verwaltung des Reichs-<lb/> heeres und des allgemeinen Militär-Penſionsfonds, da hinſichtlich<lb/> der finanziellen Verwaltung des Heerweſens zwiſchen Bayern und<lb/> den übrigen Staaten keine Gemeinſchaft beſteht.</p><lb/> <p>3. Allen Staaten <hi rendition="#g">mit Ausnahme Bayerns und Würt-<lb/> tembergs</hi> ſind gemeinſam <hi rendition="#g">die Ueberſchüſſe der Poſt-<lb/> und Telegraphenverwaltung</hi>.</p><lb/> <p>4. Allen Staaten mit Ausnahme <hi rendition="#g">Bayerns, Württem-<lb/> bergs</hi> und <hi rendition="#g">Badens</hi> ſind gemeinſchaftlich die Einnahmen aus<lb/> der Beſteuerung des <hi rendition="#g">Branntweins</hi> <note place="foot" n="1)">Auch hier iſt die <hi rendition="#g">Netto-</hi>Einnahme zu verſtehen, das iſt derjenige<lb/> Betrag, welcher von der Brutto-Einnahme nach Abzug der geſetzlichen Rück-<lb/> vergütungen, Erſtattungen, Ausfuhr-Bonifikationen und der den Einzelſtaaten<lb/> gebührenden 15 Prozent Erhebungs- und Verwaltungskoſten übrig bleibt.</note> ſowie die Uebergangs-<lb/> abgaben vom Branntwein, welcher aus den Gebieten der 3 genannten<lb/> Staaten in das Gebiet der Branntweinſteuergemeinſchaft eingeführt<lb/> wird. Zu dieſer Gemeinſchaft gehören auch die Zollausſchlüſſe,<lb/> abgeſehen von den Badiſchen; von ihnen wird daher der entſpre-<lb/> chende Betrag in Geſtalt einer Averſionalſumme erhoben <note place="foot" n="2)">Ueber den Zuſchlag in Hamburg und Bremen vgl. oben S. 323 Note 4.<lb/> Zu den Exklaven dieſer Gemeinſchaft gehören auch die Aemter Oſtheim und<lb/> Königsberg. Vgl. oben S. 276.</note>.</p><lb/> <p>5. Allen Staaten mit Ausnahme <hi rendition="#g">Bayerns, Württem-<lb/> bergs, Badens</hi> und <hi rendition="#g">Elſaß-Lothringens</hi> ſind gemein-<lb/> ſchaftlich die Einnahmen aus der <hi rendition="#g">Brauſteuer</hi>, die Uebergangs-<lb/> abgaben für Bier und die an Stelle dieſer Steuern zu entrichten-<lb/> den Averſa der Exklaven <note place="foot" n="3)">Auch bei dieſer Gemeinſchaft ſind die Aemter Oſtheim und Königsberg<lb/> als Exklaven mit Averſen betheiligt. Vgl. S. 277 fg.</note>.</p><lb/> <p>6. Da bei dem Kriege mit Frankreich der Norddeutſche Bund<lb/> und Südheſſen eine einheitliche kriegführende Macht bildeten, ſo<lb/> beſtand ſowohl hinſichtlich der Koſten der Kriegführung als hin-<lb/> ſichtlich des Antheils an der von Frankreich gezahlten Kriegskoſten-<lb/><note xml:id="seg2pn_36_2" prev="#seg2pn_36_1" place="foot" n="4)">1879/80 Nr. 22; auch in Hirth’s Annalen 1880 S. 531) vom Bundesrath am<lb/> 12. März 1880 (Prot. §. 176) beſchloſſen, vom Etatsjahr 1880/81 an den Zu-<lb/> ſchlag auf die <hi rendition="#g">vorſtädtiſche</hi> Bevölkerung Hamburgs und Bremens auszu-<lb/> dehnen und auf 5 Mark pro Kopf zu erhöhen; hiervon entfallen auf die<lb/> Branntweinſteuer 0,64<hi rendition="#sub">23</hi> M., auf die Brauſteuer 0,28<hi rendition="#sub">63</hi> M., der Reſt auf die<lb/><hi rendition="#g">allen</hi> Staaten gemeinſchaftlichen Abgaben und Zölle.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [324/0334]
§. 120. Die Einnahmen.
2. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns ſind
gemeinſchaftlich die eigenen Einnahmen der Verwaltung des Reichs-
heeres und des allgemeinen Militär-Penſionsfonds, da hinſichtlich
der finanziellen Verwaltung des Heerweſens zwiſchen Bayern und
den übrigen Staaten keine Gemeinſchaft beſteht.
3. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns und Würt-
tembergs ſind gemeinſam die Ueberſchüſſe der Poſt-
und Telegraphenverwaltung.
4. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, Württem-
bergs und Badens ſind gemeinſchaftlich die Einnahmen aus
der Beſteuerung des Branntweins 1) ſowie die Uebergangs-
abgaben vom Branntwein, welcher aus den Gebieten der 3 genannten
Staaten in das Gebiet der Branntweinſteuergemeinſchaft eingeführt
wird. Zu dieſer Gemeinſchaft gehören auch die Zollausſchlüſſe,
abgeſehen von den Badiſchen; von ihnen wird daher der entſpre-
chende Betrag in Geſtalt einer Averſionalſumme erhoben 2).
5. Allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, Württem-
bergs, Badens und Elſaß-Lothringens ſind gemein-
ſchaftlich die Einnahmen aus der Brauſteuer, die Uebergangs-
abgaben für Bier und die an Stelle dieſer Steuern zu entrichten-
den Averſa der Exklaven 3).
6. Da bei dem Kriege mit Frankreich der Norddeutſche Bund
und Südheſſen eine einheitliche kriegführende Macht bildeten, ſo
beſtand ſowohl hinſichtlich der Koſten der Kriegführung als hin-
ſichtlich des Antheils an der von Frankreich gezahlten Kriegskoſten-
4)
1) Auch hier iſt die Netto-Einnahme zu verſtehen, das iſt derjenige
Betrag, welcher von der Brutto-Einnahme nach Abzug der geſetzlichen Rück-
vergütungen, Erſtattungen, Ausfuhr-Bonifikationen und der den Einzelſtaaten
gebührenden 15 Prozent Erhebungs- und Verwaltungskoſten übrig bleibt.
2) Ueber den Zuſchlag in Hamburg und Bremen vgl. oben S. 323 Note 4.
Zu den Exklaven dieſer Gemeinſchaft gehören auch die Aemter Oſtheim und
Königsberg. Vgl. oben S. 276.
3) Auch bei dieſer Gemeinſchaft ſind die Aemter Oſtheim und Königsberg
als Exklaven mit Averſen betheiligt. Vgl. S. 277 fg.
4) 1879/80 Nr. 22; auch in Hirth’s Annalen 1880 S. 531) vom Bundesrath am
12. März 1880 (Prot. §. 176) beſchloſſen, vom Etatsjahr 1880/81 an den Zu-
ſchlag auf die vorſtädtiſche Bevölkerung Hamburgs und Bremens auszu-
dehnen und auf 5 Mark pro Kopf zu erhöhen; hiervon entfallen auf die
Branntweinſteuer 0,6423 M., auf die Brauſteuer 0,2863 M., der Reſt auf die
allen Staaten gemeinſchaftlichen Abgaben und Zölle.
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