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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 121. Die Ausgaben.
Subventionen, Pensionen und Entschädigungen auf gemeinsame
Reichskosten und durch die Tilgung der Norddeutschen Bundes-
Anleihe fortgefallen. Gegenwärtig sind die folgenden Ausgaben-
Ungleichheiten unter den einzelnen Mitgliedern des Reiches vor-
handen:

1. Die Kosten des Bundesamtes für das Heimaths-
wesen
treffen Bayern und Elsaß-Lothringen nicht
mit, da das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870
über den Unterstützungswohnsitz in Bayern 1) und Elsaß-Lothringen
nicht eingeführt ist.

2. Die Kosten des Eisenbahnamtes werden nur zu
10% von der Gesammtheit aller Staaten getragen; an den übrigen
90% hat Bayern keinen Antheil, da gemäß Art. 46 Abs. 2
der R.V. die Thätigkeit dieser Reichsbehörde Bayern gegenüber
im Wesentlichen ausgeschlossen ist 2).

3. Die Kosten für die Kontrole der Branntwein-
und Biersteuer
und der Uebergangsabgaben von Branntwein
und Bier werden von Bayern, Württemberg, Baden
und Elsaß-Lothringen nicht mitgetragen.

4. An den Kosten der Post- und Telegraphenver-
waltung
sind Bayern und Württemberg nur mit einem
Beitrage zu den Ausgaben für die Centralverwaltung betheiligt 3).

5. Die Thätigkeit des Rechnungshofes hat für die ver-
schiedenen Theile des Reiches eine sehr verschiedene Ausdehnung,
theils wegen der Selbstständigkeit der Bayerischen Militärverwaltung
und der Bayerischen und Württembergischen Post- und Telegraphen-
verwaltung, theils wegen des Ausschlusses der Süddeutschen Staaten
von der Getränkesteuer-Gemeinschaft, endlich wegen der ihm ob-
liegenden Prüfung sämmtlicher Rechnungen über die Verwaltung

1) Die Ausdehnung des Gesetzes auf Bayern ohne dessen Zustimmung ist
ausgeschlossen durch den Vertrag von Versailles v. 23. Nov. 1870 Art. III.
§. 1 u. R.V. Art. 4 Ziff. 1.
2) Vgl. Bd. I S. 342. In demselben Verhältniß partizipiren die Staaten
an den Einnahmen des Reichseisenbahnamts für verkaufte Drucksachen und
an Wittwen- und Waisengeldbeiträgen.
3) Nach dem Etat für 1882/83 ist dieser Beitrag für beide Staaten zu-
sammen auf 29,268 M. festgestellt. Vgl. die näheren Angaben in Hirth's
Annalen 1873 S. 494.

§. 121. Die Ausgaben.
Subventionen, Penſionen und Entſchädigungen auf gemeinſame
Reichskoſten und durch die Tilgung der Norddeutſchen Bundes-
Anleihe fortgefallen. Gegenwärtig ſind die folgenden Ausgaben-
Ungleichheiten unter den einzelnen Mitgliedern des Reiches vor-
handen:

1. Die Koſten des Bundesamtes für das Heimaths-
weſen
treffen Bayern und Elſaß-Lothringen nicht
mit, da das Geſetz des Norddeutſchen Bundes vom 6. Juni 1870
über den Unterſtützungswohnſitz in Bayern 1) und Elſaß-Lothringen
nicht eingeführt iſt.

2. Die Koſten des Eiſenbahnamtes werden nur zu
10% von der Geſammtheit aller Staaten getragen; an den übrigen
90% hat Bayern keinen Antheil, da gemäß Art. 46 Abſ. 2
der R.V. die Thätigkeit dieſer Reichsbehörde Bayern gegenüber
im Weſentlichen ausgeſchloſſen iſt 2).

3. Die Koſten für die Kontrole der Branntwein-
und Bierſteuer
und der Uebergangsabgaben von Branntwein
und Bier werden von Bayern, Württemberg, Baden
und Elſaß-Lothringen nicht mitgetragen.

4. An den Koſten der Poſt- und Telegraphenver-
waltung
ſind Bayern und Württemberg nur mit einem
Beitrage zu den Ausgaben für die Centralverwaltung betheiligt 3).

5. Die Thätigkeit des Rechnungshofes hat für die ver-
ſchiedenen Theile des Reiches eine ſehr verſchiedene Ausdehnung,
theils wegen der Selbſtſtändigkeit der Bayeriſchen Militärverwaltung
und der Bayeriſchen und Württembergiſchen Poſt- und Telegraphen-
verwaltung, theils wegen des Ausſchluſſes der Süddeutſchen Staaten
von der Getränkeſteuer-Gemeinſchaft, endlich wegen der ihm ob-
liegenden Prüfung ſämmtlicher Rechnungen über die Verwaltung

1) Die Ausdehnung des Geſetzes auf Bayern ohne deſſen Zuſtimmung iſt
ausgeſchloſſen durch den Vertrag von Verſailles v. 23. Nov. 1870 Art. III.
§. 1 u. R.V. Art. 4 Ziff. 1.
2) Vgl. Bd. I S. 342. In demſelben Verhältniß partizipiren die Staaten
an den Einnahmen des Reichseiſenbahnamts für verkaufte Druckſachen und
an Wittwen- und Waiſengeldbeiträgen.
3) Nach dem Etat für 1882/83 iſt dieſer Beitrag für beide Staaten zu-
ſammen auf 29,268 M. feſtgeſtellt. Vgl. die näheren Angaben in Hirth’s
Annalen 1873 S. 494.
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[326/0336] §. 121. Die Ausgaben. Subventionen, Penſionen und Entſchädigungen auf gemeinſame Reichskoſten und durch die Tilgung der Norddeutſchen Bundes- Anleihe fortgefallen. Gegenwärtig ſind die folgenden Ausgaben- Ungleichheiten unter den einzelnen Mitgliedern des Reiches vor- handen: 1. Die Koſten des Bundesamtes für das Heimaths- weſen treffen Bayern und Elſaß-Lothringen nicht mit, da das Geſetz des Norddeutſchen Bundes vom 6. Juni 1870 über den Unterſtützungswohnſitz in Bayern 1) und Elſaß-Lothringen nicht eingeführt iſt. 2. Die Koſten des Eiſenbahnamtes werden nur zu 10% von der Geſammtheit aller Staaten getragen; an den übrigen 90% hat Bayern keinen Antheil, da gemäß Art. 46 Abſ. 2 der R.V. die Thätigkeit dieſer Reichsbehörde Bayern gegenüber im Weſentlichen ausgeſchloſſen iſt 2). 3. Die Koſten für die Kontrole der Branntwein- und Bierſteuer und der Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier werden von Bayern, Württemberg, Baden und Elſaß-Lothringen nicht mitgetragen. 4. An den Koſten der Poſt- und Telegraphenver- waltung ſind Bayern und Württemberg nur mit einem Beitrage zu den Ausgaben für die Centralverwaltung betheiligt 3). 5. Die Thätigkeit des Rechnungshofes hat für die ver- ſchiedenen Theile des Reiches eine ſehr verſchiedene Ausdehnung, theils wegen der Selbſtſtändigkeit der Bayeriſchen Militärverwaltung und der Bayeriſchen und Württembergiſchen Poſt- und Telegraphen- verwaltung, theils wegen des Ausſchluſſes der Süddeutſchen Staaten von der Getränkeſteuer-Gemeinſchaft, endlich wegen der ihm ob- liegenden Prüfung ſämmtlicher Rechnungen über die Verwaltung 1) Die Ausdehnung des Geſetzes auf Bayern ohne deſſen Zuſtimmung iſt ausgeſchloſſen durch den Vertrag von Verſailles v. 23. Nov. 1870 Art. III. §. 1 u. R.V. Art. 4 Ziff. 1. 2) Vgl. Bd. I S. 342. In demſelben Verhältniß partizipiren die Staaten an den Einnahmen des Reichseiſenbahnamts für verkaufte Druckſachen und an Wittwen- und Waiſengeldbeiträgen. 3) Nach dem Etat für 1882/83 iſt dieſer Beitrag für beide Staaten zu- ſammen auf 29,268 M. feſtgeſtellt. Vgl. die näheren Angaben in Hirth’s Annalen 1873 S. 494.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 326. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/336>, abgerufen am 21.11.2024.