Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 121. Die Ausgaben. Subventionen, Pensionen und Entschädigungen auf gemeinsameReichskosten und durch die Tilgung der Norddeutschen Bundes- Anleihe fortgefallen. Gegenwärtig sind die folgenden Ausgaben- Ungleichheiten unter den einzelnen Mitgliedern des Reiches vor- handen: 1. Die Kosten des Bundesamtes für das Heimaths- 2. Die Kosten des Eisenbahnamtes werden nur zu 3. Die Kosten für die Kontrole der Branntwein- 4. An den Kosten der Post- und Telegraphenver- 5. Die Thätigkeit des Rechnungshofes hat für die ver- 1) Die Ausdehnung des Gesetzes auf Bayern ohne dessen Zustimmung ist ausgeschlossen durch den Vertrag von Versailles v. 23. Nov. 1870 Art. III. §. 1 u. R.V. Art. 4 Ziff. 1. 2) Vgl. Bd. I S. 342. In demselben Verhältniß partizipiren die Staaten an den Einnahmen des Reichseisenbahnamts für verkaufte Drucksachen und an Wittwen- und Waisengeldbeiträgen. 3) Nach dem Etat für 1882/83 ist dieser Beitrag für beide Staaten zu-
sammen auf 29,268 M. festgestellt. Vgl. die näheren Angaben in Hirth's Annalen 1873 S. 494. §. 121. Die Ausgaben. Subventionen, Penſionen und Entſchädigungen auf gemeinſameReichskoſten und durch die Tilgung der Norddeutſchen Bundes- Anleihe fortgefallen. Gegenwärtig ſind die folgenden Ausgaben- Ungleichheiten unter den einzelnen Mitgliedern des Reiches vor- handen: 1. Die Koſten des Bundesamtes für das Heimaths- 2. Die Koſten des Eiſenbahnamtes werden nur zu 3. Die Koſten für die Kontrole der Branntwein- 4. An den Koſten der Poſt- und Telegraphenver- 5. Die Thätigkeit des Rechnungshofes hat für die ver- 1) Die Ausdehnung des Geſetzes auf Bayern ohne deſſen Zuſtimmung iſt ausgeſchloſſen durch den Vertrag von Verſailles v. 23. Nov. 1870 Art. III. §. 1 u. R.V. Art. 4 Ziff. 1. 2) Vgl. Bd. I S. 342. In demſelben Verhältniß partizipiren die Staaten an den Einnahmen des Reichseiſenbahnamts für verkaufte Druckſachen und an Wittwen- und Waiſengeldbeiträgen. 3) Nach dem Etat für 1882/83 iſt dieſer Beitrag für beide Staaten zu-
ſammen auf 29,268 M. feſtgeſtellt. Vgl. die näheren Angaben in Hirth’s Annalen 1873 S. 494. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0336" n="326"/><fw place="top" type="header">§. 121. Die Ausgaben.</fw><lb/> Subventionen, Penſionen und Entſchädigungen auf gemeinſame<lb/> Reichskoſten und durch die Tilgung der Norddeutſchen Bundes-<lb/> Anleihe fortgefallen. Gegenwärtig ſind die folgenden Ausgaben-<lb/> Ungleichheiten unter den einzelnen Mitgliedern des Reiches vor-<lb/> handen:</p><lb/> <p>1. Die Koſten des <hi rendition="#g">Bundesamtes für das Heimaths-<lb/> weſen</hi> treffen <hi rendition="#g">Bayern</hi> und <hi rendition="#g">Elſaß-Lothringen</hi> nicht<lb/> mit, da das Geſetz des Norddeutſchen Bundes vom 6. Juni 1870<lb/> über den Unterſtützungswohnſitz in Bayern <note place="foot" n="1)">Die Ausdehnung des Geſetzes auf Bayern ohne deſſen Zuſtimmung iſt<lb/> ausgeſchloſſen durch den Vertrag von Verſailles v. 23. Nov. 1870 Art. <hi rendition="#aq">III.</hi><lb/> §. 1 u. R.V. Art. 4 Ziff. 1.</note> und Elſaß-Lothringen<lb/> nicht eingeführt iſt.</p><lb/> <p>2. Die Koſten des <hi rendition="#g">Eiſenbahnamtes</hi> werden nur zu<lb/> 10% von der Geſammtheit aller Staaten getragen; an den übrigen<lb/> 90% hat <hi rendition="#g">Bayern</hi> keinen Antheil, da gemäß Art. 46 Abſ. 2<lb/> der R.V. die Thätigkeit dieſer Reichsbehörde Bayern gegenüber<lb/> im Weſentlichen ausgeſchloſſen iſt <note place="foot" n="2)">Vgl. Bd. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 342. In demſelben Verhältniß partizipiren die Staaten<lb/> an den Einnahmen des Reichseiſenbahnamts für verkaufte Druckſachen und<lb/> an Wittwen- und Waiſengeldbeiträgen.</note>.</p><lb/> <p>3. Die Koſten für die <hi rendition="#g">Kontrole der Branntwein-<lb/> und Bierſteuer</hi> und der Uebergangsabgaben von Branntwein<lb/> und Bier werden von <hi rendition="#g">Bayern, Württemberg, Baden</hi><lb/> und <hi rendition="#g">Elſaß-Lothringen</hi> nicht mitgetragen.</p><lb/> <p>4. An den Koſten der <hi rendition="#g">Poſt- und Telegraphenver-<lb/> waltung</hi> ſind <hi rendition="#g">Bayern</hi> und <hi rendition="#g">Württemberg</hi> nur mit einem<lb/> Beitrage zu den Ausgaben für die Centralverwaltung betheiligt <note place="foot" n="3)">Nach dem Etat für 1882/83 iſt dieſer Beitrag für beide Staaten zu-<lb/> ſammen auf 29,268 M. feſtgeſtellt. Vgl. die näheren Angaben in Hirth’s<lb/> Annalen 1873 S. 494.</note>.</p><lb/> <p>5. Die Thätigkeit des <hi rendition="#g">Rechnungshofes</hi> hat für die ver-<lb/> ſchiedenen Theile des Reiches eine ſehr verſchiedene Ausdehnung,<lb/> theils wegen der Selbſtſtändigkeit der Bayeriſchen Militärverwaltung<lb/> und der Bayeriſchen und Württembergiſchen Poſt- und Telegraphen-<lb/> verwaltung, theils wegen des Ausſchluſſes der Süddeutſchen Staaten<lb/> von der Getränkeſteuer-Gemeinſchaft, endlich wegen der ihm ob-<lb/> liegenden Prüfung ſämmtlicher Rechnungen über die Verwaltung<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [326/0336]
§. 121. Die Ausgaben.
Subventionen, Penſionen und Entſchädigungen auf gemeinſame
Reichskoſten und durch die Tilgung der Norddeutſchen Bundes-
Anleihe fortgefallen. Gegenwärtig ſind die folgenden Ausgaben-
Ungleichheiten unter den einzelnen Mitgliedern des Reiches vor-
handen:
1. Die Koſten des Bundesamtes für das Heimaths-
weſen treffen Bayern und Elſaß-Lothringen nicht
mit, da das Geſetz des Norddeutſchen Bundes vom 6. Juni 1870
über den Unterſtützungswohnſitz in Bayern 1) und Elſaß-Lothringen
nicht eingeführt iſt.
2. Die Koſten des Eiſenbahnamtes werden nur zu
10% von der Geſammtheit aller Staaten getragen; an den übrigen
90% hat Bayern keinen Antheil, da gemäß Art. 46 Abſ. 2
der R.V. die Thätigkeit dieſer Reichsbehörde Bayern gegenüber
im Weſentlichen ausgeſchloſſen iſt 2).
3. Die Koſten für die Kontrole der Branntwein-
und Bierſteuer und der Uebergangsabgaben von Branntwein
und Bier werden von Bayern, Württemberg, Baden
und Elſaß-Lothringen nicht mitgetragen.
4. An den Koſten der Poſt- und Telegraphenver-
waltung ſind Bayern und Württemberg nur mit einem
Beitrage zu den Ausgaben für die Centralverwaltung betheiligt 3).
5. Die Thätigkeit des Rechnungshofes hat für die ver-
ſchiedenen Theile des Reiches eine ſehr verſchiedene Ausdehnung,
theils wegen der Selbſtſtändigkeit der Bayeriſchen Militärverwaltung
und der Bayeriſchen und Württembergiſchen Poſt- und Telegraphen-
verwaltung, theils wegen des Ausſchluſſes der Süddeutſchen Staaten
von der Getränkeſteuer-Gemeinſchaft, endlich wegen der ihm ob-
liegenden Prüfung ſämmtlicher Rechnungen über die Verwaltung
1) Die Ausdehnung des Geſetzes auf Bayern ohne deſſen Zuſtimmung iſt
ausgeſchloſſen durch den Vertrag von Verſailles v. 23. Nov. 1870 Art. III.
§. 1 u. R.V. Art. 4 Ziff. 1.
2) Vgl. Bd. I S. 342. In demſelben Verhältniß partizipiren die Staaten
an den Einnahmen des Reichseiſenbahnamts für verkaufte Druckſachen und
an Wittwen- und Waiſengeldbeiträgen.
3) Nach dem Etat für 1882/83 iſt dieſer Beitrag für beide Staaten zu-
ſammen auf 29,268 M. feſtgeſtellt. Vgl. die näheren Angaben in Hirth’s
Annalen 1873 S. 494.
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