Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 121. Die Ausgaben. von Elsaß-Lothringen 1). In Folge dessen vertheilen sich auch dieKosten des Rechnungshofes in verschiedener Weise: a. Elsaß-Lothringen trägt zu den Gesammtausgaben b. Im Uebrigen werden die Ausgaben für den Rechnungshof 30 Procent von der Gesammtheit aller Staaten, 51 Procent von allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, 19 Procent von allen Staaten außer Bayern und Württemberg getragen werden. 6. In dem Etat des Reichsschatzamtes findet sich ein 7. Die gleichmäßige Vertheilung der Kosten für die Reichs- a. Das dem Reiche zustehende Gesandtschaftsrecht schließt nicht 1) Außerdem lag dem Rechnungshof die Prüfung der Kriegsrechnungen des Nordd. Bundes ob; die hierdurch entstandenen Kosten sind aus dem An- theil des Nordd. Bundes an der Französischen Kriegskosten-Entschädigung be- stritten worden. 2) Eine spezifizirte Berechnung desselben findet sich in dem Entwurf des Etatsgesetzes für 1882/83 Anlage XI S. 5. Der Beitrag beziffert sich auf 42,013 M. 3) Das elsaß-lothringische Aversum beträgt nach dem Etat für 1882/83 3150 M. 4) Vgl. Bd. II S. 241 fg.
§. 121. Die Ausgaben. von Elſaß-Lothringen 1). In Folge deſſen vertheilen ſich auch dieKoſten des Rechnungshofes in verſchiedener Weiſe: a. Elſaß-Lothringen trägt zu den Geſammtausgaben b. Im Uebrigen werden die Ausgaben für den Rechnungshof 30 Procent von der Geſammtheit aller Staaten, 51 Procent von allen Staaten mit Ausnahme Bayerns, 19 Procent von allen Staaten außer Bayern und Württemberg getragen werden. 6. In dem Etat des Reichsſchatzamtes findet ſich ein 7. Die gleichmäßige Vertheilung der Koſten für die Reichs- a. Das dem Reiche zuſtehende Geſandtſchaftsrecht ſchließt nicht 1) Außerdem lag dem Rechnungshof die Prüfung der Kriegsrechnungen des Nordd. Bundes ob; die hierdurch entſtandenen Koſten ſind aus dem An- theil des Nordd. Bundes an der Franzöſiſchen Kriegskoſten-Entſchädigung be- ſtritten worden. 2) Eine ſpezifizirte Berechnung deſſelben findet ſich in dem Entwurf des Etatsgeſetzes für 1882/83 Anlage XI S. 5. Der Beitrag beziffert ſich auf 42,013 M. 3) Das elſaß-lothringiſche Averſum beträgt nach dem Etat für 1882/83 3150 M. 4) Vgl. Bd. II S. 241 fg.
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§. 121. Die Ausgaben.
von Elſaß-Lothringen 1). In Folge deſſen vertheilen ſich auch die
Koſten des Rechnungshofes in verſchiedener Weiſe:
a. Elſaß-Lothringen trägt zu den Geſammtausgaben
mit einem Averſalbetrage bei, welcher die Koſten für die Kontrole
des Landeshaushaltes deckt 2).
b. Im Uebrigen werden die Ausgaben für den Rechnungshof
in der Art vertheilt, daß
30 Procent von der Geſammtheit aller Staaten,
51 Procent von allen Staaten mit Ausnahme Bayerns,
19 Procent von allen Staaten außer Bayern und Württemberg
getragen werden.
6. In dem Etat des Reichsſchatzamtes findet ſich ein
Beitrag zu den Ausgaben des Preußiſchen Civil-Kabinets; da ſich
die Thätigkeit dieſer Behörde in Reichsſachen aber zum großen
Theil auf elſaß-lothringiſche Angelegenheit bezieht, ſo iſt vereinbart
worden, daß die Hälfte dieſes Beitrages der Reichskaſſe aus elſaß-
lothringiſchen Landesfonds erſtattet wird 3).
7. Die gleichmäßige Vertheilung der Koſten für die Reichs-
geſandtſchaften auf die einzelnen Staaten iſt in dreifacher
Weiſe modificirt:
a. Das dem Reiche zuſtehende Geſandtſchaftsrecht ſchließt nicht
aus, daß nicht auch die Einzelſtaaten Geſandtſchaften zur Beſorgung
ihrer ſpeciellen Landesangelegenheiten halten 4). Da, wo ein Ein-
zelſtaat von dieſer Befugniß Gebrauch macht, wird den Reichsge-
ſandtſchaften ein Theil ihrer Geſchäftslaſt abgenommen und es
erſcheint deshalb unbillig, daß ein Staat, welcher eine Landesge-
ſandtſchaft unterhält, an den Koſten, welche die an demſelben Orte
beſtehende Reichsgeſandtſchaft verurſacht, mit ſeinem vollen matri-
kularmäßigen Antheile participirt. Man hat ſich demgemäß bei
1) Außerdem lag dem Rechnungshof die Prüfung der Kriegsrechnungen
des Nordd. Bundes ob; die hierdurch entſtandenen Koſten ſind aus dem An-
theil des Nordd. Bundes an der Franzöſiſchen Kriegskoſten-Entſchädigung be-
ſtritten worden.
2) Eine ſpezifizirte Berechnung deſſelben findet ſich in dem Entwurf des
Etatsgeſetzes für 1882/83 Anlage XI S. 5. Der Beitrag beziffert ſich auf
42,013 M.
3) Das elſaß-lothringiſche Averſum beträgt nach dem Etat für 1882/83
3150 M.
4) Vgl. Bd. II S. 241 fg.
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