Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 122. Die Matrikularbeiträge. erträgen der Verbrauchsabgaben und Stempelsteuern u. s. w. undauf die ihnen zu überweisenden Einnahmen der Reichskasse. Zur Nachweisung dieses wechselseitigen Soll und Haben sind von den Landeshauptkassen monatliche Abrechnungen aufzustellen und an die Reichshauptkasse spätestens bis zum 15. des nächstfolgenden Monats in doppelter Ausfertigung einzusenden. Demgemäß sind sowohl die Matrikularbeiträge als auch die Aversen jeden Monat mit einem Zwölftel des budgetmäßig veranschlagten Betrages in Rechnung zu stellen. Außerdem sind Vierteljahresrechnungen anzufertigen, in welchen 1) R.G. v. 15. Juli 1879 §. 8 (R.G.Bl. S. 211). 2) Sie sind abgedruckt, nebst den dazu gehörenden Formularen in Hirth's Annalen 1872 S. 1489 ff. Sie sind bereits oben S. 300 erwähnt worden. 3) Protokoll des Bundesraths 1878 S. 222. Drucksachen desselben Nr. 61.
Im Centralbl. des D. Reiches sind diese Vorschriften nicht abgedruckt worden, wol aber im Preußischen Ministerialbl. f. d. ges. innere Verwaltung 1878 S. 146. Dieselben haben mehrfache Ergänzungen erhalten; unter denselben sind hervorzuheben die vom Bundesrath am 7. Juni 1880 beschlossene "An- leitung zur Aufstellung der Uebersichten über die Besteuerung des Tabacks" (Centralbl. 1880 S. 420 ff.) und namentlich die "Bestimmungen über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Ges. v. 1. Juli 1881 zu entrichtenden Reichs-Stempelabgaben" Ziff. 12--15 (Centralbl. 1881 S. 305. 306). §. 122. Die Matrikularbeiträge. erträgen der Verbrauchsabgaben und Stempelſteuern u. ſ. w. undauf die ihnen zu überweiſenden Einnahmen der Reichskaſſe. Zur Nachweiſung dieſes wechſelſeitigen Soll und Haben ſind von den Landeshauptkaſſen monatliche Abrechnungen aufzuſtellen und an die Reichshauptkaſſe ſpäteſtens bis zum 15. des nächſtfolgenden Monats in doppelter Ausfertigung einzuſenden. Demgemäß ſind ſowohl die Matrikularbeiträge als auch die Averſen jeden Monat mit einem Zwölftel des budgetmäßig veranſchlagten Betrages in Rechnung zu ſtellen. Außerdem ſind Vierteljahresrechnungen anzufertigen, in welchen 1) R.G. v. 15. Juli 1879 §. 8 (R.G.Bl. S. 211). 2) Sie ſind abgedruckt, nebſt den dazu gehörenden Formularen in Hirth’s Annalen 1872 S. 1489 ff. Sie ſind bereits oben S. 300 erwähnt worden. 3) Protokoll des Bundesraths 1878 S. 222. Druckſachen deſſelben Nr. 61.
Im Centralbl. des D. Reiches ſind dieſe Vorſchriften nicht abgedruckt worden, wol aber im Preußiſchen Miniſterialbl. f. d. geſ. innere Verwaltung 1878 S. 146. Dieſelben haben mehrfache Ergänzungen erhalten; unter denſelben ſind hervorzuheben die vom Bundesrath am 7. Juni 1880 beſchloſſene „An- leitung zur Aufſtellung der Ueberſichten über die Beſteuerung des Tabacks“ (Centralbl. 1880 S. 420 ff.) und namentlich die „Beſtimmungen über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Geſ. v. 1. Juli 1881 zu entrichtenden Reichs-Stempelabgaben“ Ziff. 12—15 (Centralbl. 1881 S. 305. 306). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0348" n="338"/><fw place="top" type="header">§. 122. Die Matrikularbeiträge.</fw><lb/> erträgen der Verbrauchsabgaben und Stempelſteuern u. ſ. w. und<lb/> auf die ihnen zu überweiſenden Einnahmen der Reichskaſſe. Zur<lb/> Nachweiſung dieſes wechſelſeitigen Soll und Haben ſind von den<lb/> Landeshauptkaſſen <hi rendition="#g">monatliche</hi> Abrechnungen aufzuſtellen und<lb/> an die Reichshauptkaſſe ſpäteſtens bis zum 15. des nächſtfolgenden<lb/> Monats in doppelter Ausfertigung einzuſenden. Demgemäß ſind<lb/> ſowohl die Matrikularbeiträge als auch die Averſen jeden Monat<lb/> mit einem Zwölftel des budgetmäßig veranſchlagten Betrages in<lb/> Rechnung zu ſtellen.</p><lb/> <p>Außerdem ſind Vierteljahresrechnungen anzufertigen, in welchen<lb/> nach den im Art. 39 der R.V. enthaltenen Regeln Ueberſichten<lb/> über die Einnahmen an Zöllen und Verbrauchsabgaben, ſowie an<lb/> Stempelabgaben u. ſ. w. aufgeſtellt werden. Dieſe Ueberſichten<lb/> werden auch der Berechnung der an die Einzelſtaaten zu über-<lb/> weiſenden Erträge der Zölle und Tabakſteuer zu Grunde gelegt <note place="foot" n="1)">R.G. v. 15. Juli 1879 §. 8 (R.G.Bl. S. 211).</note>.<lb/> Die definitive Abrechnung und Ausgleichung des Saldo erfolgt<lb/> auf Grund der Jahresrechnungen (ſogen. Finalabſchlüſſe). De-<lb/> taillirte Vorſchriften zur Regelung der Abrechnungen zwiſchen der<lb/> Reichshauptkaſſe und den Landeskaſſen der Bundesſtaaten ſind am<lb/> 13. Januar 1872 vom Reichskanzler im Einverſtändniß mit dem<lb/> Ausſchuſſe des Bundesrathes für Rechnungsweſen erlaſſen worden <note place="foot" n="2)">Sie ſind abgedruckt, nebſt den dazu gehörenden Formularen in Hirth’s<lb/> Annalen 1872 S. 1489 ff. Sie ſind bereits oben S. 300 erwähnt worden.</note>.<lb/> In Folge der Verlegung des Etatsjahres auf den Zeitraum vom<lb/> 1. April bis zum 31. März ergab ſich die Nothwendigkeit, die<lb/> Beſtimmungen über die Abrechnungen zu modifiziren. Die gegen-<lb/> wärtig geltenden Vorſchriften ſind vom Bundesraths-Ausſchuß für<lb/> das Rechnungsweſen unter Zuſtimmung des Reichskanzlers am<lb/> 3. April 1878 beſchloſſen worden <note place="foot" n="3)">Protokoll des Bundesraths 1878 S. 222. Druckſachen deſſelben Nr. 61.<lb/> Im Centralbl. des D. Reiches ſind dieſe Vorſchriften nicht abgedruckt worden,<lb/> wol aber im <hi rendition="#g">Preußiſchen</hi> Miniſterialbl. f. d. geſ. innere Verwaltung 1878<lb/> S. 146. Dieſelben haben mehrfache Ergänzungen erhalten; unter denſelben<lb/> ſind hervorzuheben die vom Bundesrath am 7. Juni 1880 beſchloſſene „An-<lb/> leitung zur Aufſtellung der Ueberſichten über die Beſteuerung des Tabacks“<lb/> (Centralbl. 1880 S. 420 ff.) und namentlich die „Beſtimmungen über die<lb/> Erhebung und Verrechnung der nach dem Geſ. v. 1. Juli 1881 zu entrichtenden<lb/> Reichs-Stempelabgaben“ Ziff. 12—15 (Centralbl. 1881 S. 305. 306).</note>.</p> </div> </div><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [338/0348]
§. 122. Die Matrikularbeiträge.
erträgen der Verbrauchsabgaben und Stempelſteuern u. ſ. w. und
auf die ihnen zu überweiſenden Einnahmen der Reichskaſſe. Zur
Nachweiſung dieſes wechſelſeitigen Soll und Haben ſind von den
Landeshauptkaſſen monatliche Abrechnungen aufzuſtellen und
an die Reichshauptkaſſe ſpäteſtens bis zum 15. des nächſtfolgenden
Monats in doppelter Ausfertigung einzuſenden. Demgemäß ſind
ſowohl die Matrikularbeiträge als auch die Averſen jeden Monat
mit einem Zwölftel des budgetmäßig veranſchlagten Betrages in
Rechnung zu ſtellen.
Außerdem ſind Vierteljahresrechnungen anzufertigen, in welchen
nach den im Art. 39 der R.V. enthaltenen Regeln Ueberſichten
über die Einnahmen an Zöllen und Verbrauchsabgaben, ſowie an
Stempelabgaben u. ſ. w. aufgeſtellt werden. Dieſe Ueberſichten
werden auch der Berechnung der an die Einzelſtaaten zu über-
weiſenden Erträge der Zölle und Tabakſteuer zu Grunde gelegt 1).
Die definitive Abrechnung und Ausgleichung des Saldo erfolgt
auf Grund der Jahresrechnungen (ſogen. Finalabſchlüſſe). De-
taillirte Vorſchriften zur Regelung der Abrechnungen zwiſchen der
Reichshauptkaſſe und den Landeskaſſen der Bundesſtaaten ſind am
13. Januar 1872 vom Reichskanzler im Einverſtändniß mit dem
Ausſchuſſe des Bundesrathes für Rechnungsweſen erlaſſen worden 2).
In Folge der Verlegung des Etatsjahres auf den Zeitraum vom
1. April bis zum 31. März ergab ſich die Nothwendigkeit, die
Beſtimmungen über die Abrechnungen zu modifiziren. Die gegen-
wärtig geltenden Vorſchriften ſind vom Bundesraths-Ausſchuß für
das Rechnungsweſen unter Zuſtimmung des Reichskanzlers am
3. April 1878 beſchloſſen worden 3).
1) R.G. v. 15. Juli 1879 §. 8 (R.G.Bl. S. 211).
2) Sie ſind abgedruckt, nebſt den dazu gehörenden Formularen in Hirth’s
Annalen 1872 S. 1489 ff. Sie ſind bereits oben S. 300 erwähnt worden.
3) Protokoll des Bundesraths 1878 S. 222. Druckſachen deſſelben Nr. 61.
Im Centralbl. des D. Reiches ſind dieſe Vorſchriften nicht abgedruckt worden,
wol aber im Preußiſchen Miniſterialbl. f. d. geſ. innere Verwaltung 1878
S. 146. Dieſelben haben mehrfache Ergänzungen erhalten; unter denſelben
ſind hervorzuheben die vom Bundesrath am 7. Juni 1880 beſchloſſene „An-
leitung zur Aufſtellung der Ueberſichten über die Beſteuerung des Tabacks“
(Centralbl. 1880 S. 420 ff.) und namentlich die „Beſtimmungen über die
Erhebung und Verrechnung der nach dem Geſ. v. 1. Juli 1881 zu entrichtenden
Reichs-Stempelabgaben“ Ziff. 12—15 (Centralbl. 1881 S. 305. 306).
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