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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 122. Die Matrikularbeiträge.
erträgen der Verbrauchsabgaben und Stempelsteuern u. s. w. und
auf die ihnen zu überweisenden Einnahmen der Reichskasse. Zur
Nachweisung dieses wechselseitigen Soll und Haben sind von den
Landeshauptkassen monatliche Abrechnungen aufzustellen und
an die Reichshauptkasse spätestens bis zum 15. des nächstfolgenden
Monats in doppelter Ausfertigung einzusenden. Demgemäß sind
sowohl die Matrikularbeiträge als auch die Aversen jeden Monat
mit einem Zwölftel des budgetmäßig veranschlagten Betrages in
Rechnung zu stellen.

Außerdem sind Vierteljahresrechnungen anzufertigen, in welchen
nach den im Art. 39 der R.V. enthaltenen Regeln Uebersichten
über die Einnahmen an Zöllen und Verbrauchsabgaben, sowie an
Stempelabgaben u. s. w. aufgestellt werden. Diese Uebersichten
werden auch der Berechnung der an die Einzelstaaten zu über-
weisenden Erträge der Zölle und Tabaksteuer zu Grunde gelegt 1).
Die definitive Abrechnung und Ausgleichung des Saldo erfolgt
auf Grund der Jahresrechnungen (sogen. Finalabschlüsse). De-
taillirte Vorschriften zur Regelung der Abrechnungen zwischen der
Reichshauptkasse und den Landeskassen der Bundesstaaten sind am
13. Januar 1872 vom Reichskanzler im Einverständniß mit dem
Ausschusse des Bundesrathes für Rechnungswesen erlassen worden 2).
In Folge der Verlegung des Etatsjahres auf den Zeitraum vom
1. April bis zum 31. März ergab sich die Nothwendigkeit, die
Bestimmungen über die Abrechnungen zu modifiziren. Die gegen-
wärtig geltenden Vorschriften sind vom Bundesraths-Ausschuß für
das Rechnungswesen unter Zustimmung des Reichskanzlers am
3. April 1878 beschlossen worden 3).


1) R.G. v. 15. Juli 1879 §. 8 (R.G.Bl. S. 211).
2) Sie sind abgedruckt, nebst den dazu gehörenden Formularen in Hirth's
Annalen 1872 S. 1489 ff. Sie sind bereits oben S. 300 erwähnt worden.
3) Protokoll des Bundesraths 1878 S. 222. Drucksachen desselben Nr. 61.
Im Centralbl. des D. Reiches sind diese Vorschriften nicht abgedruckt worden,
wol aber im Preußischen Ministerialbl. f. d. ges. innere Verwaltung 1878
S. 146. Dieselben haben mehrfache Ergänzungen erhalten; unter denselben
sind hervorzuheben die vom Bundesrath am 7. Juni 1880 beschlossene "An-
leitung zur Aufstellung der Uebersichten über die Besteuerung des Tabacks"
(Centralbl. 1880 S. 420 ff.) und namentlich die "Bestimmungen über die
Erhebung und Verrechnung der nach dem Ges. v. 1. Juli 1881 zu entrichtenden
Reichs-Stempelabgaben" Ziff. 12--15 (Centralbl. 1881 S. 305. 306).

§. 122. Die Matrikularbeiträge.
erträgen der Verbrauchsabgaben und Stempelſteuern u. ſ. w. und
auf die ihnen zu überweiſenden Einnahmen der Reichskaſſe. Zur
Nachweiſung dieſes wechſelſeitigen Soll und Haben ſind von den
Landeshauptkaſſen monatliche Abrechnungen aufzuſtellen und
an die Reichshauptkaſſe ſpäteſtens bis zum 15. des nächſtfolgenden
Monats in doppelter Ausfertigung einzuſenden. Demgemäß ſind
ſowohl die Matrikularbeiträge als auch die Averſen jeden Monat
mit einem Zwölftel des budgetmäßig veranſchlagten Betrages in
Rechnung zu ſtellen.

Außerdem ſind Vierteljahresrechnungen anzufertigen, in welchen
nach den im Art. 39 der R.V. enthaltenen Regeln Ueberſichten
über die Einnahmen an Zöllen und Verbrauchsabgaben, ſowie an
Stempelabgaben u. ſ. w. aufgeſtellt werden. Dieſe Ueberſichten
werden auch der Berechnung der an die Einzelſtaaten zu über-
weiſenden Erträge der Zölle und Tabakſteuer zu Grunde gelegt 1).
Die definitive Abrechnung und Ausgleichung des Saldo erfolgt
auf Grund der Jahresrechnungen (ſogen. Finalabſchlüſſe). De-
taillirte Vorſchriften zur Regelung der Abrechnungen zwiſchen der
Reichshauptkaſſe und den Landeskaſſen der Bundesſtaaten ſind am
13. Januar 1872 vom Reichskanzler im Einverſtändniß mit dem
Ausſchuſſe des Bundesrathes für Rechnungsweſen erlaſſen worden 2).
In Folge der Verlegung des Etatsjahres auf den Zeitraum vom
1. April bis zum 31. März ergab ſich die Nothwendigkeit, die
Beſtimmungen über die Abrechnungen zu modifiziren. Die gegen-
wärtig geltenden Vorſchriften ſind vom Bundesraths-Ausſchuß für
das Rechnungsweſen unter Zuſtimmung des Reichskanzlers am
3. April 1878 beſchloſſen worden 3).


1) R.G. v. 15. Juli 1879 §. 8 (R.G.Bl. S. 211).
2) Sie ſind abgedruckt, nebſt den dazu gehörenden Formularen in Hirth’s
Annalen 1872 S. 1489 ff. Sie ſind bereits oben S. 300 erwähnt worden.
3) Protokoll des Bundesraths 1878 S. 222. Druckſachen deſſelben Nr. 61.
Im Centralbl. des D. Reiches ſind dieſe Vorſchriften nicht abgedruckt worden,
wol aber im Preußiſchen Miniſterialbl. f. d. geſ. innere Verwaltung 1878
S. 146. Dieſelben haben mehrfache Ergänzungen erhalten; unter denſelben
ſind hervorzuheben die vom Bundesrath am 7. Juni 1880 beſchloſſene „An-
leitung zur Aufſtellung der Ueberſichten über die Beſteuerung des Tabacks“
(Centralbl. 1880 S. 420 ff.) und namentlich die „Beſtimmungen über die
Erhebung und Verrechnung der nach dem Geſ. v. 1. Juli 1881 zu entrichtenden
Reichs-Stempelabgaben“ Ziff. 12—15 (Centralbl. 1881 S. 305. 306).
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[338/0348] §. 122. Die Matrikularbeiträge. erträgen der Verbrauchsabgaben und Stempelſteuern u. ſ. w. und auf die ihnen zu überweiſenden Einnahmen der Reichskaſſe. Zur Nachweiſung dieſes wechſelſeitigen Soll und Haben ſind von den Landeshauptkaſſen monatliche Abrechnungen aufzuſtellen und an die Reichshauptkaſſe ſpäteſtens bis zum 15. des nächſtfolgenden Monats in doppelter Ausfertigung einzuſenden. Demgemäß ſind ſowohl die Matrikularbeiträge als auch die Averſen jeden Monat mit einem Zwölftel des budgetmäßig veranſchlagten Betrages in Rechnung zu ſtellen. Außerdem ſind Vierteljahresrechnungen anzufertigen, in welchen nach den im Art. 39 der R.V. enthaltenen Regeln Ueberſichten über die Einnahmen an Zöllen und Verbrauchsabgaben, ſowie an Stempelabgaben u. ſ. w. aufgeſtellt werden. Dieſe Ueberſichten werden auch der Berechnung der an die Einzelſtaaten zu über- weiſenden Erträge der Zölle und Tabakſteuer zu Grunde gelegt 1). Die definitive Abrechnung und Ausgleichung des Saldo erfolgt auf Grund der Jahresrechnungen (ſogen. Finalabſchlüſſe). De- taillirte Vorſchriften zur Regelung der Abrechnungen zwiſchen der Reichshauptkaſſe und den Landeskaſſen der Bundesſtaaten ſind am 13. Januar 1872 vom Reichskanzler im Einverſtändniß mit dem Ausſchuſſe des Bundesrathes für Rechnungsweſen erlaſſen worden 2). In Folge der Verlegung des Etatsjahres auf den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März ergab ſich die Nothwendigkeit, die Beſtimmungen über die Abrechnungen zu modifiziren. Die gegen- wärtig geltenden Vorſchriften ſind vom Bundesraths-Ausſchuß für das Rechnungsweſen unter Zuſtimmung des Reichskanzlers am 3. April 1878 beſchloſſen worden 3). 1) R.G. v. 15. Juli 1879 §. 8 (R.G.Bl. S. 211). 2) Sie ſind abgedruckt, nebſt den dazu gehörenden Formularen in Hirth’s Annalen 1872 S. 1489 ff. Sie ſind bereits oben S. 300 erwähnt worden. 3) Protokoll des Bundesraths 1878 S. 222. Druckſachen deſſelben Nr. 61. Im Centralbl. des D. Reiches ſind dieſe Vorſchriften nicht abgedruckt worden, wol aber im Preußiſchen Miniſterialbl. f. d. geſ. innere Verwaltung 1878 S. 146. Dieſelben haben mehrfache Ergänzungen erhalten; unter denſelben ſind hervorzuheben die vom Bundesrath am 7. Juni 1880 beſchloſſene „An- leitung zur Aufſtellung der Ueberſichten über die Beſteuerung des Tabacks“ (Centralbl. 1880 S. 420 ff.) und namentlich die „Beſtimmungen über die Erhebung und Verrechnung der nach dem Geſ. v. 1. Juli 1881 zu entrichtenden Reichs-Stempelabgaben“ Ziff. 12—15 (Centralbl. 1881 S. 305. 306).

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 338. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/348>, abgerufen am 24.11.2024.