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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes.
als Anlage beigefügt ist. Das Gesetz kann materiell inhaltlos sein
und sich darauf beschränken, zu constatiren, daß der Etat in Aus-
gabe und Einnahme auf so und so viel Mark festgestellt ist, wobei
herkömmlicher Weise die Summen der fortdauernden und der ein-
maligen und außerordentlichen Ausgaben getrennt angegeben werden.
Es kann das Gesetz aber überdies Anordnungen enthalten, welche
mit der Finanzwirthschaft und der Ordnung des Reichshaushalts
in Zusammenhang stehen, z. B. die Ermächtigung zur Contrahirung
von Anleihen 1), zur Verwendung von Reichsvermögen, zur Er-
hebung oder Nichterhebung von Einnahmen u. dergl.

2. Der Etat selbst besteht aus zwei Hauptabtheilungen, Aus-
gabe und Einnahme. Der Ausgaben-Etat zerfällt wieder in zwei
Theile, "Fortdauernde Ausgaben" und "Einmalige Ausgaben",
und bei den letzteren findet sich hin und wieder 2) die Scheidung
in den ordentlichen und außerordentlichen Etat. Die einmaligen
Ausgaben des ordentlichen Etats sind solche, welche aus den regu-
lären Einnahmen des Reichs gedeckt werden; die einmaligen Aus-
gaben des außerordentlichen Etats dagegen werden aus den Be-
ständen gewisser Spezialfonds (Festungsbaufonds, Eisenbahnbau-
fonds u. s. w.) oder aus den Erträgen der Reichsanleihen
gedeckt 3).

Die Ausgaben sind nach den Centralverwaltungsbehörden,
die Einnahmen nach den Einnahmequellen gruppirt und nach Ka-
piteln und Titeln zusammengefaßt. In der Gestalt, in welcher
der Etat in dem Reichsgesetzblatt verkündet wird, sind die Summen
und Bezeichnungen der einzelnen Kapitel und die Anzahl
der Titel, in welches jedes Kapitel zerlegt ist, angegeben, was für
die Rechnungslegung und Kontrole der Finanzverwaltung von
Belang ist.

Der Einnahme-Etat ist ein sogen. Netto-Etat, d. h. die Ein-
nahmen werden mit demjenigen Betrage angesetzt, welcher der
Reichskasse nach Abzug der Kosten und der den Einzelstaaten zu

1) In diesem, sehr gewöhnlichen Falle enthält das Etatsgesetz dann auch
die traditionellen Vorschriften der "Anleihegesetze". Vgl. oben S. 232 ff.
2) insbesondere bei den Ausgaben für das Heerwesen, Post und Tele-
graphie und Reichseisenbahnen.
3) Art. 73 der R.V. nennt solche Ausgaben "außerordentl. Bedürfnisse".

§. 123. Bedeutung und Feſtſtellung des Haushalts-Etats-Geſetzes.
als Anlage beigefügt iſt. Das Geſetz kann materiell inhaltlos ſein
und ſich darauf beſchränken, zu conſtatiren, daß der Etat in Aus-
gabe und Einnahme auf ſo und ſo viel Mark feſtgeſtellt iſt, wobei
herkömmlicher Weiſe die Summen der fortdauernden und der ein-
maligen und außerordentlichen Ausgaben getrennt angegeben werden.
Es kann das Geſetz aber überdies Anordnungen enthalten, welche
mit der Finanzwirthſchaft und der Ordnung des Reichshaushalts
in Zuſammenhang ſtehen, z. B. die Ermächtigung zur Contrahirung
von Anleihen 1), zur Verwendung von Reichsvermögen, zur Er-
hebung oder Nichterhebung von Einnahmen u. dergl.

2. Der Etat ſelbſt beſteht aus zwei Hauptabtheilungen, Aus-
gabe und Einnahme. Der Ausgaben-Etat zerfällt wieder in zwei
Theile, „Fortdauernde Ausgaben“ und „Einmalige Ausgaben“,
und bei den letzteren findet ſich hin und wieder 2) die Scheidung
in den ordentlichen und außerordentlichen Etat. Die einmaligen
Ausgaben des ordentlichen Etats ſind ſolche, welche aus den regu-
lären Einnahmen des Reichs gedeckt werden; die einmaligen Aus-
gaben des außerordentlichen Etats dagegen werden aus den Be-
ſtänden gewiſſer Spezialfonds (Feſtungsbaufonds, Eiſenbahnbau-
fonds u. ſ. w.) oder aus den Erträgen der Reichsanleihen
gedeckt 3).

Die Ausgaben ſind nach den Centralverwaltungsbehörden,
die Einnahmen nach den Einnahmequellen gruppirt und nach Ka-
piteln und Titeln zuſammengefaßt. In der Geſtalt, in welcher
der Etat in dem Reichsgeſetzblatt verkündet wird, ſind die Summen
und Bezeichnungen der einzelnen Kapitel und die Anzahl
der Titel, in welches jedes Kapitel zerlegt iſt, angegeben, was für
die Rechnungslegung und Kontrole der Finanzverwaltung von
Belang iſt.

Der Einnahme-Etat iſt ein ſogen. Netto-Etat, d. h. die Ein-
nahmen werden mit demjenigen Betrage angeſetzt, welcher der
Reichskaſſe nach Abzug der Koſten und der den Einzelſtaaten zu

1) In dieſem, ſehr gewöhnlichen Falle enthält das Etatsgeſetz dann auch
die traditionellen Vorſchriften der „Anleihegeſetze“. Vgl. oben S. 232 ff.
2) insbeſondere bei den Ausgaben für das Heerweſen, Poſt und Tele-
graphie und Reichseiſenbahnen.
3) Art. 73 der R.V. nennt ſolche Ausgaben „außerordentl. Bedürfniſſe“.
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[346/0356] §. 123. Bedeutung und Feſtſtellung des Haushalts-Etats-Geſetzes. als Anlage beigefügt iſt. Das Geſetz kann materiell inhaltlos ſein und ſich darauf beſchränken, zu conſtatiren, daß der Etat in Aus- gabe und Einnahme auf ſo und ſo viel Mark feſtgeſtellt iſt, wobei herkömmlicher Weiſe die Summen der fortdauernden und der ein- maligen und außerordentlichen Ausgaben getrennt angegeben werden. Es kann das Geſetz aber überdies Anordnungen enthalten, welche mit der Finanzwirthſchaft und der Ordnung des Reichshaushalts in Zuſammenhang ſtehen, z. B. die Ermächtigung zur Contrahirung von Anleihen 1), zur Verwendung von Reichsvermögen, zur Er- hebung oder Nichterhebung von Einnahmen u. dergl. 2. Der Etat ſelbſt beſteht aus zwei Hauptabtheilungen, Aus- gabe und Einnahme. Der Ausgaben-Etat zerfällt wieder in zwei Theile, „Fortdauernde Ausgaben“ und „Einmalige Ausgaben“, und bei den letzteren findet ſich hin und wieder 2) die Scheidung in den ordentlichen und außerordentlichen Etat. Die einmaligen Ausgaben des ordentlichen Etats ſind ſolche, welche aus den regu- lären Einnahmen des Reichs gedeckt werden; die einmaligen Aus- gaben des außerordentlichen Etats dagegen werden aus den Be- ſtänden gewiſſer Spezialfonds (Feſtungsbaufonds, Eiſenbahnbau- fonds u. ſ. w.) oder aus den Erträgen der Reichsanleihen gedeckt 3). Die Ausgaben ſind nach den Centralverwaltungsbehörden, die Einnahmen nach den Einnahmequellen gruppirt und nach Ka- piteln und Titeln zuſammengefaßt. In der Geſtalt, in welcher der Etat in dem Reichsgeſetzblatt verkündet wird, ſind die Summen und Bezeichnungen der einzelnen Kapitel und die Anzahl der Titel, in welches jedes Kapitel zerlegt iſt, angegeben, was für die Rechnungslegung und Kontrole der Finanzverwaltung von Belang iſt. Der Einnahme-Etat iſt ein ſogen. Netto-Etat, d. h. die Ein- nahmen werden mit demjenigen Betrage angeſetzt, welcher der Reichskaſſe nach Abzug der Koſten und der den Einzelſtaaten zu 1) In dieſem, ſehr gewöhnlichen Falle enthält das Etatsgeſetz dann auch die traditionellen Vorſchriften der „Anleihegeſetze“. Vgl. oben S. 232 ff. 2) insbeſondere bei den Ausgaben für das Heerweſen, Poſt und Tele- graphie und Reichseiſenbahnen. 3) Art. 73 der R.V. nennt ſolche Ausgaben „außerordentl. Bedürfniſſe“.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 346. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/356>, abgerufen am 21.11.2024.