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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 123. Bedeutung und Feststellung des Haushalts-Etats-Gesetzes.
gewährenden Antheile als reiner Ueberschuß verbleibt 1). Jedoch
wird vor der Linie die Brutto-Einnahme und die Ausgabe ange-
geben und die Differenz in der Hauptkolonne ausgeworfen.

3. Eine von den Etats der übrigen Verwaltungen abweichende
Gestalt hat der Militär-Etat, theils wegen der Sonder-
stellung Bayerns, theils weil das Reich das Heerwesen nicht selbst
verwaltet 2). Hinsichtlich Bayerns kommt bei der Aufstellung dieses
Etats die Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. Nov. 1870
III. § 5 Ziff. II. zur Anwendung, wonach der Geldbetrag, welcher
für das Bayerische Contingent zu verwenden ist, im Reichsbudget
in einer Summe ausgeworfen wird, während die Aufstellung der
Spezial-Etats Bayern überlassen bleibt 3). Die Frage nach der
Form, in welcher diese Spezial-Etats in Bayern festgestellt werden
und welchen Antheil die Bayerische Landesvertretung dabei hat,
ist nach dem partikulären Staatsrecht Bayerns zu beurtheilen 4).
Materiell aber ist sowohl die Bayerische Regierung wie die Baye-
rische Landesvertretung verpflichtet, bei der Feststellung dieser Spezial-
Etats die Ansätze des Reichs-Etats nach Verhältniß zur Richtschnur
zu nehmen, woraus sich von selbst die Nothwendigkeit ergibt, auch
hinsichtlich der Form, der Eintheilung in Kapitel und Titel u. s. w.
an den Reichsetat sich anzulehnen. Für die Berechnung der auf
Bayern entfallenden Gesammtsumme sind zu berücksichtigen die fort-
dauernden Ausgaben für das Reichsheer, die einmaligen Ausgaben
des "ordentlichen Etats" für das Reichsheer und die Ausgaben
des allgemeinen Pensionsfonds für die Verwaltung des Reichsheeres.
Derselbe Grundsatz der antheilmäßigen Berechnung der auf Bayern
kommenden Summe findet auch Anwendung auf gewisse, aus dem
Invalidenfonds zu bestreitende Ausgaben 5).

Für die übrigen Kontingente steht die Aufstellung der Spezial-

1) Hinsichtlich der Erträge der Zölle und der Tabaksteuer siehe oben S. 335.
2) Während der Uebergangszeit (bis 1874) wurde der vom Kaiser fest-
gestellte Militair-Etat vom übrigen Etat gesondert verkündigt, so daß in dem
Hauptetat nur die Gesammtsumme der Militair-Ausgaben aufgeführt wurde.
3) Vgl. Bd. III. 1 S. 57.
4) Vgl. darüber Seydel Commentar S. 235; G. Meyer Lehrbuch
S. 550 fg. und die daselbst Note 14. angef. Schriften.
5) Vgl. R.G. v. 11. Mai 1877 §. 1 (R.G.Bl. S. 495) v. 17. Juni 1878
(R.G.Bl. S. 127) und vom 30. März 1879 §. 2 (R.G.Bl. S. 119). Vgl.
oben S. 209.

§. 123. Bedeutung und Feſtſtellung des Haushalts-Etats-Geſetzes.
gewährenden Antheile als reiner Ueberſchuß verbleibt 1). Jedoch
wird vor der Linie die Brutto-Einnahme und die Ausgabe ange-
geben und die Differenz in der Hauptkolonne ausgeworfen.

3. Eine von den Etats der übrigen Verwaltungen abweichende
Geſtalt hat der Militär-Etat, theils wegen der Sonder-
ſtellung Bayerns, theils weil das Reich das Heerweſen nicht ſelbſt
verwaltet 2). Hinſichtlich Bayerns kommt bei der Aufſtellung dieſes
Etats die Beſtimmung des Bündnißvertrages vom 23. Nov. 1870
III. § 5 Ziff. II. zur Anwendung, wonach der Geldbetrag, welcher
für das Bayeriſche Contingent zu verwenden iſt, im Reichsbudget
in einer Summe ausgeworfen wird, während die Aufſtellung der
Spezial-Etats Bayern überlaſſen bleibt 3). Die Frage nach der
Form, in welcher dieſe Spezial-Etats in Bayern feſtgeſtellt werden
und welchen Antheil die Bayeriſche Landesvertretung dabei hat,
iſt nach dem partikulären Staatsrecht Bayerns zu beurtheilen 4).
Materiell aber iſt ſowohl die Bayeriſche Regierung wie die Baye-
riſche Landesvertretung verpflichtet, bei der Feſtſtellung dieſer Spezial-
Etats die Anſätze des Reichs-Etats nach Verhältniß zur Richtſchnur
zu nehmen, woraus ſich von ſelbſt die Nothwendigkeit ergibt, auch
hinſichtlich der Form, der Eintheilung in Kapitel und Titel u. ſ. w.
an den Reichsetat ſich anzulehnen. Für die Berechnung der auf
Bayern entfallenden Geſammtſumme ſind zu berückſichtigen die fort-
dauernden Ausgaben für das Reichsheer, die einmaligen Ausgaben
des „ordentlichen Etats“ für das Reichsheer und die Ausgaben
des allgemeinen Penſionsfonds für die Verwaltung des Reichsheeres.
Derſelbe Grundſatz der antheilmäßigen Berechnung der auf Bayern
kommenden Summe findet auch Anwendung auf gewiſſe, aus dem
Invalidenfonds zu beſtreitende Ausgaben 5).

Für die übrigen Kontingente ſteht die Aufſtellung der Spezial-

1) Hinſichtlich der Erträge der Zölle und der Tabakſteuer ſiehe oben S. 335.
2) Während der Uebergangszeit (bis 1874) wurde der vom Kaiſer feſt-
geſtellte Militair-Etat vom übrigen Etat geſondert verkündigt, ſo daß in dem
Hauptetat nur die Geſammtſumme der Militair-Ausgaben aufgeführt wurde.
3) Vgl. Bd. III. 1 S. 57.
4) Vgl. darüber Seydel Commentar S. 235; G. Meyer Lehrbuch
S. 550 fg. und die daſelbſt Note 14. angef. Schriften.
5) Vgl. R.G. v. 11. Mai 1877 §. 1 (R.G.Bl. S. 495) v. 17. Juni 1878
(R.G.Bl. S. 127) und vom 30. März 1879 §. 2 (R.G.Bl. S. 119). Vgl.
oben S. 209.
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[347/0357] §. 123. Bedeutung und Feſtſtellung des Haushalts-Etats-Geſetzes. gewährenden Antheile als reiner Ueberſchuß verbleibt 1). Jedoch wird vor der Linie die Brutto-Einnahme und die Ausgabe ange- geben und die Differenz in der Hauptkolonne ausgeworfen. 3. Eine von den Etats der übrigen Verwaltungen abweichende Geſtalt hat der Militär-Etat, theils wegen der Sonder- ſtellung Bayerns, theils weil das Reich das Heerweſen nicht ſelbſt verwaltet 2). Hinſichtlich Bayerns kommt bei der Aufſtellung dieſes Etats die Beſtimmung des Bündnißvertrages vom 23. Nov. 1870 III. § 5 Ziff. II. zur Anwendung, wonach der Geldbetrag, welcher für das Bayeriſche Contingent zu verwenden iſt, im Reichsbudget in einer Summe ausgeworfen wird, während die Aufſtellung der Spezial-Etats Bayern überlaſſen bleibt 3). Die Frage nach der Form, in welcher dieſe Spezial-Etats in Bayern feſtgeſtellt werden und welchen Antheil die Bayeriſche Landesvertretung dabei hat, iſt nach dem partikulären Staatsrecht Bayerns zu beurtheilen 4). Materiell aber iſt ſowohl die Bayeriſche Regierung wie die Baye- riſche Landesvertretung verpflichtet, bei der Feſtſtellung dieſer Spezial- Etats die Anſätze des Reichs-Etats nach Verhältniß zur Richtſchnur zu nehmen, woraus ſich von ſelbſt die Nothwendigkeit ergibt, auch hinſichtlich der Form, der Eintheilung in Kapitel und Titel u. ſ. w. an den Reichsetat ſich anzulehnen. Für die Berechnung der auf Bayern entfallenden Geſammtſumme ſind zu berückſichtigen die fort- dauernden Ausgaben für das Reichsheer, die einmaligen Ausgaben des „ordentlichen Etats“ für das Reichsheer und die Ausgaben des allgemeinen Penſionsfonds für die Verwaltung des Reichsheeres. Derſelbe Grundſatz der antheilmäßigen Berechnung der auf Bayern kommenden Summe findet auch Anwendung auf gewiſſe, aus dem Invalidenfonds zu beſtreitende Ausgaben 5). Für die übrigen Kontingente ſteht die Aufſtellung der Spezial- 1) Hinſichtlich der Erträge der Zölle und der Tabakſteuer ſiehe oben S. 335. 2) Während der Uebergangszeit (bis 1874) wurde der vom Kaiſer feſt- geſtellte Militair-Etat vom übrigen Etat geſondert verkündigt, ſo daß in dem Hauptetat nur die Geſammtſumme der Militair-Ausgaben aufgeführt wurde. 3) Vgl. Bd. III. 1 S. 57. 4) Vgl. darüber Seydel Commentar S. 235; G. Meyer Lehrbuch S. 550 fg. und die daſelbſt Note 14. angef. Schriften. 5) Vgl. R.G. v. 11. Mai 1877 §. 1 (R.G.Bl. S. 495) v. 17. Juni 1878 (R.G.Bl. S. 127) und vom 30. März 1879 §. 2 (R.G.Bl. S. 119). Vgl. oben S. 209.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 347. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/357>, abgerufen am 21.11.2024.