Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. 2. Die materiellen oder qualitativen Abwei- a) Die Nichterhebung einer etatsmäßigen Einnahme kann nicht b) Die Erhebung einer nicht etatsmäßigen Einnahme ist eben- Position zu verstehen, welche einer selbständigen Beschluß-
fassung des Reichstages unterlegen hat und als Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist". (Gesetz- entw. über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben v. 1877 §. 9.) §. 124. Die Wirkungen des Etatsgeſetzes. 2. Die materiellen oder qualitativen Abwei- a) Die Nichterhebung einer etatsmäßigen Einnahme kann nicht b) Die Erhebung einer nicht etatsmäßigen Einnahme iſt eben- Poſition zu verſtehen, welche einer ſelbſtändigen Beſchluß-
faſſung des Reichstages unterlegen hat und als Gegenſtand einer ſolchen im Etat erkennbar gemacht worden iſt“. (Geſetz- entw. über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben v. 1877 §. 9.) <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0368" n="358"/> <fw place="top" type="header">§. 124. Die Wirkungen des Etatsgeſetzes.</fw><lb/> <p>2. Die <hi rendition="#g">materiellen oder qualitativen Abwei-<lb/> chungen</hi> vom Etatsgeſetz ſind: Die Nichterhebung einer etats-<lb/> mäßigen Einnahme oder die Erhebung einer im Etat gar nicht<lb/> aufgeführten Einnahme, ſowie die Nichtleiſtung einer etatsmäßigen<lb/> Ausgabe oder die Leiſtung einer außeretatsmäßigen Ausgabe.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Die Nichterhebung einer etatsmäßigen Einnahme kann nicht<lb/> vorkommen, ſo weit die Einnahmen durch Geſetze normirt ſind,<lb/> deren Ausführung von der Regierung nicht ſuſpendirt werden darf,<lb/> wie Zoll- und Steuergeſetze und Gebührentarife. Wol aber kann<lb/> die Regierung eine Einnahme unerhoben laſſen, zu deren Erhebung<lb/> ſie nicht geſetzlich verpflichtet, ſondern nur <hi rendition="#g">ermächtigt</hi> war.<lb/> Dies gilt namentlich von der Begebung von Anleihen und von<lb/> der Verwendung von Reichsfinanzvermögen zu Verwaltungszwecken.<lb/> Wenn die übrigen Einnahmequellen unerwartet hohe Erträge ab-<lb/> werfen, wenn gewiſſe etatsmäßige Ausgaben unterbleiben müſſen,<lb/> oder wenn die Zeitverhältniſſe zur Veräußerung von Reichsver-<lb/> mögen oder zur Negoziirung einer Anleihe beſonders ungünſtig<lb/> ſind, ſo kann die Regierung durch die ihr obliegende Sorgfalt bei<lb/> der Verwaltung des Reichsvermögens verpflichtet ſein, dergleichen<lb/> außerordentliche Einnahmequellen unbenutzt zu laſſen. Es wäre<lb/> ein völliges Verkennen der Bedeutung des Etatsgeſetzes, wenn<lb/> man in demſelben einen Befehl an die Regierung erblicken wollte,<lb/> alle etatsmäßigen Einnahmen der Reichskaſſe zuzuführen. Das<lb/> Geſetz, welches den Etat feſtſtellt, läßt übrigens gewöhnlich keinen<lb/> Zweifel darüber, daß es ſich bei ſolchen Einnahmen nur um eine<lb/> Ermächtigung der Regierung handelt. Im Reichsetat findet dies<lb/> beſonders Anwendung auf die Matricularbeiträge, welche der<lb/> Reichskanzler theilweiſe oder ganz unerhoben laſſen kann, wenn ſie<lb/> zur Beſtreitung der Reichsausgaben entbehrlich erſcheinen.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Die Erhebung einer nicht etatsmäßigen Einnahme iſt eben-<lb/> falls der Regierung unverwehrt; nur verſteht es ſich von ſelbſt,<lb/> daß ſie einen geſetzlichen Titel für dieſelbe haben muß, daß ſie<lb/> alſo insbeſondere nicht durch eigenmächtige Contrahirung von An-<lb/> leihen, Veräußerung von Reichsvermögen, Erhebung von ungeſetz-<lb/><note xml:id="seg2pn_38_2" prev="#seg2pn_38_1" place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Poſition zu verſtehen, welche einer ſelbſtändigen Beſchluß-<lb/> faſſung des Reichstages unterlegen hat und als Gegenſtand<lb/> einer ſolchen im Etat erkennbar gemacht worden iſt</hi>“. (Geſetz-<lb/> entw. über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben v. 1877 §. 9.)</note><lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [358/0368]
§. 124. Die Wirkungen des Etatsgeſetzes.
2. Die materiellen oder qualitativen Abwei-
chungen vom Etatsgeſetz ſind: Die Nichterhebung einer etats-
mäßigen Einnahme oder die Erhebung einer im Etat gar nicht
aufgeführten Einnahme, ſowie die Nichtleiſtung einer etatsmäßigen
Ausgabe oder die Leiſtung einer außeretatsmäßigen Ausgabe.
a) Die Nichterhebung einer etatsmäßigen Einnahme kann nicht
vorkommen, ſo weit die Einnahmen durch Geſetze normirt ſind,
deren Ausführung von der Regierung nicht ſuſpendirt werden darf,
wie Zoll- und Steuergeſetze und Gebührentarife. Wol aber kann
die Regierung eine Einnahme unerhoben laſſen, zu deren Erhebung
ſie nicht geſetzlich verpflichtet, ſondern nur ermächtigt war.
Dies gilt namentlich von der Begebung von Anleihen und von
der Verwendung von Reichsfinanzvermögen zu Verwaltungszwecken.
Wenn die übrigen Einnahmequellen unerwartet hohe Erträge ab-
werfen, wenn gewiſſe etatsmäßige Ausgaben unterbleiben müſſen,
oder wenn die Zeitverhältniſſe zur Veräußerung von Reichsver-
mögen oder zur Negoziirung einer Anleihe beſonders ungünſtig
ſind, ſo kann die Regierung durch die ihr obliegende Sorgfalt bei
der Verwaltung des Reichsvermögens verpflichtet ſein, dergleichen
außerordentliche Einnahmequellen unbenutzt zu laſſen. Es wäre
ein völliges Verkennen der Bedeutung des Etatsgeſetzes, wenn
man in demſelben einen Befehl an die Regierung erblicken wollte,
alle etatsmäßigen Einnahmen der Reichskaſſe zuzuführen. Das
Geſetz, welches den Etat feſtſtellt, läßt übrigens gewöhnlich keinen
Zweifel darüber, daß es ſich bei ſolchen Einnahmen nur um eine
Ermächtigung der Regierung handelt. Im Reichsetat findet dies
beſonders Anwendung auf die Matricularbeiträge, welche der
Reichskanzler theilweiſe oder ganz unerhoben laſſen kann, wenn ſie
zur Beſtreitung der Reichsausgaben entbehrlich erſcheinen.
b) Die Erhebung einer nicht etatsmäßigen Einnahme iſt eben-
falls der Regierung unverwehrt; nur verſteht es ſich von ſelbſt,
daß ſie einen geſetzlichen Titel für dieſelbe haben muß, daß ſie
alſo insbeſondere nicht durch eigenmächtige Contrahirung von An-
leihen, Veräußerung von Reichsvermögen, Erhebung von ungeſetz-
1)
1) Poſition zu verſtehen, welche einer ſelbſtändigen Beſchluß-
faſſung des Reichstages unterlegen hat und als Gegenſtand
einer ſolchen im Etat erkennbar gemacht worden iſt“. (Geſetz-
entw. über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben v. 1877 §. 9.)
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