Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. lichen Abgaben sich dieselbe verschaffen darf. Es kann aber wolvorkommen, daß nach Feststellung des Etats ein Gesetz erlassen wird, welches eine neue dauernde oder einmalige Einnahme be- gründet, oder daß durch Rechtsgeschäfte (Schenkung, Legat, völker- rechtliche Verträge u. a.) oder in Folge gerichtlicher Urtheile der Reichskasse Einnahmen erwachsen. Einer Genehmigung zur Er- hebung von Einnahmen der letzten Kategorie Seitens des Reichs- tags bedarf es nicht; dieselben müssen aber bei der Rechnungs- legung zur Kenntniß desselben gebracht werden. Eine ausdrück- liche reichsgesetzliche Anerkennung, daß Einnahmen aus anderen als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten Bezugsquellen zu- lässig sind, ist in dem Ges. v. 11. Nov. 1871 §. 2 enthalten, dem zu Folge solche Einnahmen zur Wiederherstellung des Reichs- Kriegsschatzes zu verwenden sind 1). c) Die Nichtleistung einer etatsmäßigen Ausgabe kann als 1) Vgl. oben S. 207. Der erwähnte Entwurf eines Gesetzes über die
Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben enthält im §. 3 die Anordnung: "Unvorhergesehene Einnahmen und Ausgaben sind nach Anweisung dieses Gesetzes zur Kenntniß, beziehungsweise Genehmigung des Bundes- rathes und des Reichstages zu bringen". Im §. 4 Abs. 3 wird noch hinzu- gefügt: "Einnahmen, welche unter keinen der Titel des Etats fallen, sind als außeretatsmäßige Einnahmen in der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung nachzuweisen"." -- Die Zulässigkeit solcher Einnahmen steht demnach ganz außer Frage. §. 124. Die Wirkungen des Etatsgeſetzes. lichen Abgaben ſich dieſelbe verſchaffen darf. Es kann aber wolvorkommen, daß nach Feſtſtellung des Etats ein Geſetz erlaſſen wird, welches eine neue dauernde oder einmalige Einnahme be- gründet, oder daß durch Rechtsgeſchäfte (Schenkung, Legat, völker- rechtliche Verträge u. a.) oder in Folge gerichtlicher Urtheile der Reichskaſſe Einnahmen erwachſen. Einer Genehmigung zur Er- hebung von Einnahmen der letzten Kategorie Seitens des Reichs- tags bedarf es nicht; dieſelben müſſen aber bei der Rechnungs- legung zur Kenntniß deſſelben gebracht werden. Eine ausdrück- liche reichsgeſetzliche Anerkennung, daß Einnahmen aus anderen als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten Bezugsquellen zu- läſſig ſind, iſt in dem Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 2 enthalten, dem zu Folge ſolche Einnahmen zur Wiederherſtellung des Reichs- Kriegsſchatzes zu verwenden ſind 1). c) Die Nichtleiſtung einer etatsmäßigen Ausgabe kann als 1) Vgl. oben S. 207. Der erwähnte Entwurf eines Geſetzes über die
Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben enthält im §. 3 die Anordnung: „Unvorhergeſehene Einnahmen und Ausgaben ſind nach Anweiſung dieſes Geſetzes zur Kenntniß, beziehungsweiſe Genehmigung des Bundes- rathes und des Reichstages zu bringen“. Im §. 4 Abſ. 3 wird noch hinzu- gefügt: „Einnahmen, welche unter keinen der Titel des Etats fallen, ſind als außeretatsmäßige Einnahmen in der verfaſſungsmäßig zu legenden Rechnung nachzuweiſen“.“ — Die Zuläſſigkeit ſolcher Einnahmen ſteht demnach ganz außer Frage. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0369" n="359"/><fw place="top" type="header">§. 124. Die Wirkungen des Etatsgeſetzes.</fw><lb/> lichen Abgaben ſich dieſelbe verſchaffen darf. Es kann aber wol<lb/> vorkommen, daß nach Feſtſtellung des Etats ein Geſetz erlaſſen<lb/> wird, welches eine neue dauernde oder einmalige Einnahme be-<lb/> gründet, oder daß durch Rechtsgeſchäfte (Schenkung, Legat, völker-<lb/> rechtliche Verträge u. a.) oder in Folge gerichtlicher Urtheile der<lb/> Reichskaſſe Einnahmen erwachſen. Einer Genehmigung zur Er-<lb/> hebung von Einnahmen der letzten Kategorie Seitens des Reichs-<lb/> tags bedarf es nicht; dieſelben müſſen aber bei der Rechnungs-<lb/> legung zur Kenntniß deſſelben gebracht werden. Eine ausdrück-<lb/> liche reichsgeſetzliche Anerkennung, daß Einnahmen aus anderen<lb/> als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten Bezugsquellen zu-<lb/> läſſig ſind, iſt in dem Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 2 enthalten, dem<lb/> zu Folge ſolche Einnahmen zur Wiederherſtellung des Reichs-<lb/> Kriegsſchatzes zu verwenden ſind <note place="foot" n="1)">Vgl. oben S. 207. Der erwähnte Entwurf eines Geſetzes über die<lb/> Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben enthält im §. 3 die Anordnung:<lb/> „<hi rendition="#g">Unvorhergeſehene</hi> Einnahmen und Ausgaben ſind nach Anweiſung dieſes<lb/> Geſetzes zur <hi rendition="#g">Kenntniß, beziehungsweiſe Genehmigung</hi> des Bundes-<lb/> rathes und des Reichstages zu bringen“. Im §. 4 Abſ. 3 wird noch hinzu-<lb/> gefügt: „Einnahmen, welche unter keinen der Titel des Etats fallen, ſind als<lb/> außeretatsmäßige Einnahmen in der verfaſſungsmäßig zu legenden Rechnung<lb/> nachzuweiſen“.“ — Die Zuläſſigkeit ſolcher Einnahmen ſteht demnach ganz<lb/> außer Frage.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Die Nichtleiſtung einer etatsmäßigen Ausgabe kann als<lb/> eine Abweichung von der in dem Etatsgeſetz aufgeſtellten Ver-<lb/> waltungsnorm erſcheinen, für welche die Regierung <hi rendition="#g">politiſch</hi><lb/> verantwortlich iſt. Iſt die Förderung gewiſſer Zwecke von den<lb/> oberſten Organen des Reiches, dem Bundesrath und Reichstag<lb/> als nothwendig oder nützlich anerkannt und ein Koſtenbetrag dafür<lb/> ausgeworfen worden, ſo kann die Regierung des Reiches einer<lb/> Rechtfertigung und Darlegung der Gründe, aus denen ſie trotzdem<lb/> die Leiſtung dieſer Ausgabe unterlaſſen hat, ſich nicht entziehen.<lb/> Unter Umſtänden kann die Würde des Reichstages empfindlich<lb/> verletzt werden, wenn er die Anfnahme einer gewiſſen Ausgabe in<lb/> den Etat etwa aus eigener Initiative beſchloſſen und die Regie-<lb/> rung zugeſtimmt hat, die letztere nachträglich aber die Lei-<lb/> ſtung dieſer Ausgabe und folglich die Förderung des betreffen-<lb/> den Zweckes unterläßt. <hi rendition="#g">Staatsrechtlich</hi> aber erſcheinen alle<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [359/0369]
§. 124. Die Wirkungen des Etatsgeſetzes.
lichen Abgaben ſich dieſelbe verſchaffen darf. Es kann aber wol
vorkommen, daß nach Feſtſtellung des Etats ein Geſetz erlaſſen
wird, welches eine neue dauernde oder einmalige Einnahme be-
gründet, oder daß durch Rechtsgeſchäfte (Schenkung, Legat, völker-
rechtliche Verträge u. a.) oder in Folge gerichtlicher Urtheile der
Reichskaſſe Einnahmen erwachſen. Einer Genehmigung zur Er-
hebung von Einnahmen der letzten Kategorie Seitens des Reichs-
tags bedarf es nicht; dieſelben müſſen aber bei der Rechnungs-
legung zur Kenntniß deſſelben gebracht werden. Eine ausdrück-
liche reichsgeſetzliche Anerkennung, daß Einnahmen aus anderen
als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten Bezugsquellen zu-
läſſig ſind, iſt in dem Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 2 enthalten, dem
zu Folge ſolche Einnahmen zur Wiederherſtellung des Reichs-
Kriegsſchatzes zu verwenden ſind 1).
c) Die Nichtleiſtung einer etatsmäßigen Ausgabe kann als
eine Abweichung von der in dem Etatsgeſetz aufgeſtellten Ver-
waltungsnorm erſcheinen, für welche die Regierung politiſch
verantwortlich iſt. Iſt die Förderung gewiſſer Zwecke von den
oberſten Organen des Reiches, dem Bundesrath und Reichstag
als nothwendig oder nützlich anerkannt und ein Koſtenbetrag dafür
ausgeworfen worden, ſo kann die Regierung des Reiches einer
Rechtfertigung und Darlegung der Gründe, aus denen ſie trotzdem
die Leiſtung dieſer Ausgabe unterlaſſen hat, ſich nicht entziehen.
Unter Umſtänden kann die Würde des Reichstages empfindlich
verletzt werden, wenn er die Anfnahme einer gewiſſen Ausgabe in
den Etat etwa aus eigener Initiative beſchloſſen und die Regie-
rung zugeſtimmt hat, die letztere nachträglich aber die Lei-
ſtung dieſer Ausgabe und folglich die Förderung des betreffen-
den Zweckes unterläßt. Staatsrechtlich aber erſcheinen alle
1) Vgl. oben S. 207. Der erwähnte Entwurf eines Geſetzes über die
Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben enthält im §. 3 die Anordnung:
„Unvorhergeſehene Einnahmen und Ausgaben ſind nach Anweiſung dieſes
Geſetzes zur Kenntniß, beziehungsweiſe Genehmigung des Bundes-
rathes und des Reichstages zu bringen“. Im §. 4 Abſ. 3 wird noch hinzu-
gefügt: „Einnahmen, welche unter keinen der Titel des Etats fallen, ſind als
außeretatsmäßige Einnahmen in der verfaſſungsmäßig zu legenden Rechnung
nachzuweiſen“.“ — Die Zuläſſigkeit ſolcher Einnahmen ſteht demnach ganz
außer Frage.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |