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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes.
lichen Abgaben sich dieselbe verschaffen darf. Es kann aber wol
vorkommen, daß nach Feststellung des Etats ein Gesetz erlassen
wird, welches eine neue dauernde oder einmalige Einnahme be-
gründet, oder daß durch Rechtsgeschäfte (Schenkung, Legat, völker-
rechtliche Verträge u. a.) oder in Folge gerichtlicher Urtheile der
Reichskasse Einnahmen erwachsen. Einer Genehmigung zur Er-
hebung von Einnahmen der letzten Kategorie Seitens des Reichs-
tags bedarf es nicht; dieselben müssen aber bei der Rechnungs-
legung zur Kenntniß desselben gebracht werden. Eine ausdrück-
liche reichsgesetzliche Anerkennung, daß Einnahmen aus anderen
als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten Bezugsquellen zu-
lässig sind, ist in dem Ges. v. 11. Nov. 1871 §. 2 enthalten, dem
zu Folge solche Einnahmen zur Wiederherstellung des Reichs-
Kriegsschatzes zu verwenden sind 1).

c) Die Nichtleistung einer etatsmäßigen Ausgabe kann als
eine Abweichung von der in dem Etatsgesetz aufgestellten Ver-
waltungsnorm erscheinen, für welche die Regierung politisch
verantwortlich ist. Ist die Förderung gewisser Zwecke von den
obersten Organen des Reiches, dem Bundesrath und Reichstag
als nothwendig oder nützlich anerkannt und ein Kostenbetrag dafür
ausgeworfen worden, so kann die Regierung des Reiches einer
Rechtfertigung und Darlegung der Gründe, aus denen sie trotzdem
die Leistung dieser Ausgabe unterlassen hat, sich nicht entziehen.
Unter Umständen kann die Würde des Reichstages empfindlich
verletzt werden, wenn er die Anfnahme einer gewissen Ausgabe in
den Etat etwa aus eigener Initiative beschlossen und die Regie-
rung zugestimmt hat, die letztere nachträglich aber die Lei-
stung dieser Ausgabe und folglich die Förderung des betreffen-
den Zweckes unterläßt. Staatsrechtlich aber erscheinen alle

1) Vgl. oben S. 207. Der erwähnte Entwurf eines Gesetzes über die
Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben enthält im §. 3 die Anordnung:
"Unvorhergesehene Einnahmen und Ausgaben sind nach Anweisung dieses
Gesetzes zur Kenntniß, beziehungsweise Genehmigung des Bundes-
rathes und des Reichstages zu bringen". Im §. 4 Abs. 3 wird noch hinzu-
gefügt: "Einnahmen, welche unter keinen der Titel des Etats fallen, sind als
außeretatsmäßige Einnahmen in der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung
nachzuweisen"." -- Die Zulässigkeit solcher Einnahmen steht demnach ganz
außer Frage.

§. 124. Die Wirkungen des Etatsgeſetzes.
lichen Abgaben ſich dieſelbe verſchaffen darf. Es kann aber wol
vorkommen, daß nach Feſtſtellung des Etats ein Geſetz erlaſſen
wird, welches eine neue dauernde oder einmalige Einnahme be-
gründet, oder daß durch Rechtsgeſchäfte (Schenkung, Legat, völker-
rechtliche Verträge u. a.) oder in Folge gerichtlicher Urtheile der
Reichskaſſe Einnahmen erwachſen. Einer Genehmigung zur Er-
hebung von Einnahmen der letzten Kategorie Seitens des Reichs-
tags bedarf es nicht; dieſelben müſſen aber bei der Rechnungs-
legung zur Kenntniß deſſelben gebracht werden. Eine ausdrück-
liche reichsgeſetzliche Anerkennung, daß Einnahmen aus anderen
als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten Bezugsquellen zu-
läſſig ſind, iſt in dem Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 2 enthalten, dem
zu Folge ſolche Einnahmen zur Wiederherſtellung des Reichs-
Kriegsſchatzes zu verwenden ſind 1).

c) Die Nichtleiſtung einer etatsmäßigen Ausgabe kann als
eine Abweichung von der in dem Etatsgeſetz aufgeſtellten Ver-
waltungsnorm erſcheinen, für welche die Regierung politiſch
verantwortlich iſt. Iſt die Förderung gewiſſer Zwecke von den
oberſten Organen des Reiches, dem Bundesrath und Reichstag
als nothwendig oder nützlich anerkannt und ein Koſtenbetrag dafür
ausgeworfen worden, ſo kann die Regierung des Reiches einer
Rechtfertigung und Darlegung der Gründe, aus denen ſie trotzdem
die Leiſtung dieſer Ausgabe unterlaſſen hat, ſich nicht entziehen.
Unter Umſtänden kann die Würde des Reichstages empfindlich
verletzt werden, wenn er die Anfnahme einer gewiſſen Ausgabe in
den Etat etwa aus eigener Initiative beſchloſſen und die Regie-
rung zugeſtimmt hat, die letztere nachträglich aber die Lei-
ſtung dieſer Ausgabe und folglich die Förderung des betreffen-
den Zweckes unterläßt. Staatsrechtlich aber erſcheinen alle

1) Vgl. oben S. 207. Der erwähnte Entwurf eines Geſetzes über die
Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben enthält im §. 3 die Anordnung:
Unvorhergeſehene Einnahmen und Ausgaben ſind nach Anweiſung dieſes
Geſetzes zur Kenntniß, beziehungsweiſe Genehmigung des Bundes-
rathes und des Reichstages zu bringen“. Im §. 4 Abſ. 3 wird noch hinzu-
gefügt: „Einnahmen, welche unter keinen der Titel des Etats fallen, ſind als
außeretatsmäßige Einnahmen in der verfaſſungsmäßig zu legenden Rechnung
nachzuweiſen“.“ — Die Zuläſſigkeit ſolcher Einnahmen ſteht demnach ganz
außer Frage.
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[359/0369] §. 124. Die Wirkungen des Etatsgeſetzes. lichen Abgaben ſich dieſelbe verſchaffen darf. Es kann aber wol vorkommen, daß nach Feſtſtellung des Etats ein Geſetz erlaſſen wird, welches eine neue dauernde oder einmalige Einnahme be- gründet, oder daß durch Rechtsgeſchäfte (Schenkung, Legat, völker- rechtliche Verträge u. a.) oder in Folge gerichtlicher Urtheile der Reichskaſſe Einnahmen erwachſen. Einer Genehmigung zur Er- hebung von Einnahmen der letzten Kategorie Seitens des Reichs- tags bedarf es nicht; dieſelben müſſen aber bei der Rechnungs- legung zur Kenntniß deſſelben gebracht werden. Eine ausdrück- liche reichsgeſetzliche Anerkennung, daß Einnahmen aus anderen als den im Reichshaushalts-Etat aufgeführten Bezugsquellen zu- läſſig ſind, iſt in dem Geſ. v. 11. Nov. 1871 §. 2 enthalten, dem zu Folge ſolche Einnahmen zur Wiederherſtellung des Reichs- Kriegsſchatzes zu verwenden ſind 1). c) Die Nichtleiſtung einer etatsmäßigen Ausgabe kann als eine Abweichung von der in dem Etatsgeſetz aufgeſtellten Ver- waltungsnorm erſcheinen, für welche die Regierung politiſch verantwortlich iſt. Iſt die Förderung gewiſſer Zwecke von den oberſten Organen des Reiches, dem Bundesrath und Reichstag als nothwendig oder nützlich anerkannt und ein Koſtenbetrag dafür ausgeworfen worden, ſo kann die Regierung des Reiches einer Rechtfertigung und Darlegung der Gründe, aus denen ſie trotzdem die Leiſtung dieſer Ausgabe unterlaſſen hat, ſich nicht entziehen. Unter Umſtänden kann die Würde des Reichstages empfindlich verletzt werden, wenn er die Anfnahme einer gewiſſen Ausgabe in den Etat etwa aus eigener Initiative beſchloſſen und die Regie- rung zugeſtimmt hat, die letztere nachträglich aber die Lei- ſtung dieſer Ausgabe und folglich die Förderung des betreffen- den Zweckes unterläßt. Staatsrechtlich aber erſcheinen alle 1) Vgl. oben S. 207. Der erwähnte Entwurf eines Geſetzes über die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben enthält im §. 3 die Anordnung: „Unvorhergeſehene Einnahmen und Ausgaben ſind nach Anweiſung dieſes Geſetzes zur Kenntniß, beziehungsweiſe Genehmigung des Bundes- rathes und des Reichstages zu bringen“. Im §. 4 Abſ. 3 wird noch hinzu- gefügt: „Einnahmen, welche unter keinen der Titel des Etats fallen, ſind als außeretatsmäßige Einnahmen in der verfaſſungsmäßig zu legenden Rechnung nachzuweiſen“.“ — Die Zuläſſigkeit ſolcher Einnahmen ſteht demnach ganz außer Frage.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 359. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/369>, abgerufen am 21.11.2024.