Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 124. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. Die Bewilligung außeretatsmäßiger Ausgaben erscheint sonach 3. Die temporären Abweichungen vom Etat bestehen a) Die Restverwaltung. Es ist einleuchtend, daß die 1) Begrifflich fallen auch Einnahmen-Reste und anticipirte
Einnahmen hierunter; sie bieten aber kein staatsrechtliches Interesse von praktischer Bedeutung. Sind Einnahme-Reste als Ist Einnahme in einer Jahresrechnung aufgeführt und sie erweisen sich später als uneinziehbar, so werden sie in der folgenden Rechnung zurückgerechnet. Ergiebt sich bei der Restverwaltung ein Einnahme-Ueberschuß, so wird er nach Art. 70 der Reichs- verf. bei dem Etat des folgenden Jahres zur Deckung der Reichsausgaben verwendet. Nach dem Entw. eines Gesetzes über die Verwaltung der Ein- nahmen und Ausgaben §. 27 (1877) ist für Matrikularbeiträge und für die nach Art. 39 der R.V. festgestellten Einnahmen an Zöllen und Steuern eine sechsmonatl. Frist zur nachträglichen Einziehung gewährt; Rückstände anderer Einnahme-Positionen sind auf die Rechnung des folgenden Jahres zu über- nehmen. §. 124. Die Wirkungen des Etatsgeſetzes. Die Bewilligung außeretatsmäßiger Ausgaben erſcheint ſonach 3. Die temporären Abweichungen vom Etat beſtehen a) Die Reſtverwaltung. Es iſt einleuchtend, daß die 1) Begrifflich fallen auch Einnahmen-Reſte und anticipirte
Einnahmen hierunter; ſie bieten aber kein ſtaatsrechtliches Intereſſe von praktiſcher Bedeutung. Sind Einnahme-Reſte als Iſt Einnahme in einer Jahresrechnung aufgeführt und ſie erweiſen ſich ſpäter als uneinziehbar, ſo werden ſie in der folgenden Rechnung zurückgerechnet. Ergiebt ſich bei der Reſtverwaltung ein Einnahme-Ueberſchuß, ſo wird er nach Art. 70 der Reichs- verf. bei dem Etat des folgenden Jahres zur Deckung der Reichsausgaben verwendet. Nach dem Entw. eines Geſetzes über die Verwaltung der Ein- nahmen und Ausgaben §. 27 (1877) iſt für Matrikularbeiträge und für die nach Art. 39 der R.V. feſtgeſtellten Einnahmen an Zöllen und Steuern eine ſechsmonatl. Friſt zur nachträglichen Einziehung gewährt; Rückſtände anderer Einnahme-Poſitionen ſind auf die Rechnung des folgenden Jahres zu über- nehmen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0372" n="362"/> <fw place="top" type="header">§. 124. Die Wirkungen des Etatsgeſetzes.</fw><lb/> <p>Die Bewilligung außeretatsmäßiger Ausgaben erſcheint ſonach<lb/> ſachlich ſtets als eine Ergänzung und Berichtigung des Haushalts-<lb/> Etats; und wenn es möglich iſt, die Genehmigung des Reichstages<lb/> noch einzuholen, ehe die Ausgaben wirklich geleiſtet oder feſtgeſtellt<lb/> ſind, ſo erſcheint die correkteſte Form die, durch einen <hi rendition="#g">Nachtrags-<lb/> etat</hi>, alſo in Geſetzesform, die Bewilligung zu conſtatiren. Iſt<lb/> jedoch die Ausgabe thatſächlich geleiſtet, reſp. das Wirthſchaftsjahr<lb/> bereits ganz oder zum größten Theil abgelaufen, ſo widerſpricht<lb/> es der Logik, in Form eines Voranſchlages die Bewilligung aus-<lb/> zuſprechen, und es wird demgemäß die Genehmigung in Form von<lb/><hi rendition="#g">Reſolutionen</hi> des Bundesrathes und Reichstages ertheilt.<lb/> Trotzdem iſt dieſe Genehmigung mit der in Form des Etatsgeſetzes<lb/> ertheilten gleichartig, inſofern ſie eine nur vorläufige iſt und die<lb/> Regierung von der Pflicht der Rechnungslegung nicht entbindet.</p><lb/> <p>3. Die <hi rendition="#g">temporären Abweichungen</hi> vom Etat beſtehen<lb/> entweder darin, daß Ausgaben <note place="foot" n="1)">Begrifflich fallen auch <hi rendition="#g">Einnahmen-Reſte und anticipirte<lb/> Einnahmen</hi> hierunter; ſie bieten aber kein ſtaatsrechtliches Intereſſe von<lb/> praktiſcher Bedeutung. Sind Einnahme-Reſte als Iſt Einnahme in einer<lb/> Jahresrechnung aufgeführt und ſie erweiſen ſich ſpäter als uneinziehbar, ſo<lb/> werden ſie in der folgenden Rechnung zurückgerechnet. Ergiebt ſich bei der<lb/> Reſtverwaltung ein Einnahme-Ueberſchuß, ſo wird er nach Art. 70 der Reichs-<lb/> verf. bei dem Etat des folgenden Jahres zur Deckung der Reichsausgaben<lb/> verwendet. Nach dem Entw. eines Geſetzes über die Verwaltung der Ein-<lb/> nahmen und Ausgaben §. 27 (1877) iſt für Matrikularbeiträge und für die<lb/> nach Art. 39 der R.V. feſtgeſtellten Einnahmen an Zöllen und Steuern eine<lb/> ſechsmonatl. Friſt zur nachträglichen Einziehung gewährt; Rückſtände anderer<lb/> Einnahme-Poſitionen ſind auf die Rechnung des folgenden Jahres zu über-<lb/> nehmen.</note> am Ende des Jahres noch nicht<lb/> erledigt ſind oder daß ſie bereits vor Beginn des Jahres geleiſtet<lb/> worden ſind und man unterſcheidet dem entſprechend <hi rendition="#g">Reſtver-<lb/> waltung</hi> und <hi rendition="#g">Vorſchußverwaltung</hi>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Die Reſtverwaltung</hi>. Es iſt einleuchtend, daß die<lb/> Staatskaſſe nicht alle Zahlungen, welche auf Rechnung des Etats<lb/> eines beſtimmten Jahres erfolgen ſollen, bis zum 31. März effek-<lb/> tuiren kann; eine Hinausſchiebung der Zahlung kann z. B. noth-<lb/> wendig werden durch eine Verzögerung der Lieferung beſtellter<lb/> Waaren oder Arbeiten oder durch Verzug in der Beibringung der<lb/> erforderlichen Liquidationen, Beläge und Quittungen, oder durch<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [362/0372]
§. 124. Die Wirkungen des Etatsgeſetzes.
Die Bewilligung außeretatsmäßiger Ausgaben erſcheint ſonach
ſachlich ſtets als eine Ergänzung und Berichtigung des Haushalts-
Etats; und wenn es möglich iſt, die Genehmigung des Reichstages
noch einzuholen, ehe die Ausgaben wirklich geleiſtet oder feſtgeſtellt
ſind, ſo erſcheint die correkteſte Form die, durch einen Nachtrags-
etat, alſo in Geſetzesform, die Bewilligung zu conſtatiren. Iſt
jedoch die Ausgabe thatſächlich geleiſtet, reſp. das Wirthſchaftsjahr
bereits ganz oder zum größten Theil abgelaufen, ſo widerſpricht
es der Logik, in Form eines Voranſchlages die Bewilligung aus-
zuſprechen, und es wird demgemäß die Genehmigung in Form von
Reſolutionen des Bundesrathes und Reichstages ertheilt.
Trotzdem iſt dieſe Genehmigung mit der in Form des Etatsgeſetzes
ertheilten gleichartig, inſofern ſie eine nur vorläufige iſt und die
Regierung von der Pflicht der Rechnungslegung nicht entbindet.
3. Die temporären Abweichungen vom Etat beſtehen
entweder darin, daß Ausgaben 1) am Ende des Jahres noch nicht
erledigt ſind oder daß ſie bereits vor Beginn des Jahres geleiſtet
worden ſind und man unterſcheidet dem entſprechend Reſtver-
waltung und Vorſchußverwaltung.
a) Die Reſtverwaltung. Es iſt einleuchtend, daß die
Staatskaſſe nicht alle Zahlungen, welche auf Rechnung des Etats
eines beſtimmten Jahres erfolgen ſollen, bis zum 31. März effek-
tuiren kann; eine Hinausſchiebung der Zahlung kann z. B. noth-
wendig werden durch eine Verzögerung der Lieferung beſtellter
Waaren oder Arbeiten oder durch Verzug in der Beibringung der
erforderlichen Liquidationen, Beläge und Quittungen, oder durch
1) Begrifflich fallen auch Einnahmen-Reſte und anticipirte
Einnahmen hierunter; ſie bieten aber kein ſtaatsrechtliches Intereſſe von
praktiſcher Bedeutung. Sind Einnahme-Reſte als Iſt Einnahme in einer
Jahresrechnung aufgeführt und ſie erweiſen ſich ſpäter als uneinziehbar, ſo
werden ſie in der folgenden Rechnung zurückgerechnet. Ergiebt ſich bei der
Reſtverwaltung ein Einnahme-Ueberſchuß, ſo wird er nach Art. 70 der Reichs-
verf. bei dem Etat des folgenden Jahres zur Deckung der Reichsausgaben
verwendet. Nach dem Entw. eines Geſetzes über die Verwaltung der Ein-
nahmen und Ausgaben §. 27 (1877) iſt für Matrikularbeiträge und für die
nach Art. 39 der R.V. feſtgeſtellten Einnahmen an Zöllen und Steuern eine
ſechsmonatl. Friſt zur nachträglichen Einziehung gewährt; Rückſtände anderer
Einnahme-Poſitionen ſind auf die Rechnung des folgenden Jahres zu über-
nehmen.
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