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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung.
Reiches. Demgemäß unterliegen ihr nicht diejenigen, durch die
Gesetzgebung des Reiches geregelten Verwaltungszweige, welche
der Selbstverwaltung der Einzelstaaten auf eigene Kosten überlassen
sind. Insbesondere gilt dies von der Erhebung der Zölle und Ver-
brauchssteuern, sowie von den Rechnungen der Militairverwaltung
in Bayern; es ist nur die Ueberweisung der für das Bayerische
Heer erforderlichen Gesammtsumme nachzuweisen 1). Abgesehen
von dieser aus dem Princip folgenden Begränzung der Thätigkeit
des Rechnungshofes sind derselben durch positive Vorschrift entzogen:

a) die Rechnungen über die in den Etats ausgesetzten Fonds
zu geheimen Ausgaben 2). Dagegen unterliegen die Rechnungen
über die aus dem sogen. Dispositionsfonds bestrittenen Ausgaben
der Rechnungsrevision.

b) Rechnungen von untergeordneter Bedeutung sind nach
herkömmlicher Begrenzung von der regelmäßigen Prüfung des
Rechnungshofes ausgeschlossen; die Revision und Dechargirung der-
selben ist den Verwaltungsbehörden überlassen. Der Rechnungshof
soll jedoch von Zeit zu Zeit auch diese Rechnungen und Nachwei-
sungen einfordern, um sich zu überzeugen, daß die Verwaltung der
Fonds, worüber sie geführt werden, vorschriftsmäßig erfolge 3).

c) Hinsichtlich derjenigen Beträge, welche den einzelnen Trup-
pentheilen des Deutschen Heeres und der Kriegsmarine zur Selbst-
bewirthschaftung überwiesen werden, beschränkt sich die Prüfung
des Rechnungshofes auf die Verausgabung derselben an die be-
treffenden Truppentheile im Ganzen. Desgleichen wird die Inne-
haltung der etatsmäßigen Brod- und Fourage-Competenz der
Truppen und einzelnen Empfangsberechtigten von den Militair-
Verwaltungsbehörden unmittelbar überwacht. In beiden Bezieh-
ungen hat der Rechnungshof jedoch von Zeit zu Zeit durch Ein-

1) Schlußbestimmung zum XII. Abschnitt der R.V.
2) Vgl. Preuß. Ges. v. 27. März 1872 §. 9 Abs. 3. Ein solcher Fouds
findet sich im Reichsbudget nur in dem Etat des Auswärtigen Amtes.
3) Preuß. Ges. v. 27. März 1872 §. 11. Ein Verzeichniß dieser Rech-
nungen findet sich als Anlage zu den Motiven des Reichsgesetzentwurfs. Druck-
sachen 1877 Nr. 16 S. 26. Nach dem Gesetzentw. des Reichs §. 12 sollen
Veränderungen der bisherigen Abgrenzung zulässig sein durch Kaiserl. Ver-
ordnungen, welche in kürzester Frist dem Bundesrathe und Reichstage zur
Kenntniß zu bringen sind. Analoge Vorschriften enthält §. 11 des Pr. Ges.

§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung.
Reiches. Demgemäß unterliegen ihr nicht diejenigen, durch die
Geſetzgebung des Reiches geregelten Verwaltungszweige, welche
der Selbſtverwaltung der Einzelſtaaten auf eigene Koſten überlaſſen
ſind. Insbeſondere gilt dies von der Erhebung der Zölle und Ver-
brauchsſteuern, ſowie von den Rechnungen der Militairverwaltung
in Bayern; es iſt nur die Ueberweiſung der für das Bayeriſche
Heer erforderlichen Geſammtſumme nachzuweiſen 1). Abgeſehen
von dieſer aus dem Princip folgenden Begränzung der Thätigkeit
des Rechnungshofes ſind derſelben durch poſitive Vorſchrift entzogen:

a) die Rechnungen über die in den Etats ausgeſetzten Fonds
zu geheimen Ausgaben 2). Dagegen unterliegen die Rechnungen
über die aus dem ſogen. Dispoſitionsfonds beſtrittenen Ausgaben
der Rechnungsreviſion.

b) Rechnungen von untergeordneter Bedeutung ſind nach
herkömmlicher Begrenzung von der regelmäßigen Prüfung des
Rechnungshofes ausgeſchloſſen; die Reviſion und Dechargirung der-
ſelben iſt den Verwaltungsbehörden überlaſſen. Der Rechnungshof
ſoll jedoch von Zeit zu Zeit auch dieſe Rechnungen und Nachwei-
ſungen einfordern, um ſich zu überzeugen, daß die Verwaltung der
Fonds, worüber ſie geführt werden, vorſchriftsmäßig erfolge 3).

c) Hinſichtlich derjenigen Beträge, welche den einzelnen Trup-
pentheilen des Deutſchen Heeres und der Kriegsmarine zur Selbſt-
bewirthſchaftung überwieſen werden, beſchränkt ſich die Prüfung
des Rechnungshofes auf die Verausgabung derſelben an die be-
treffenden Truppentheile im Ganzen. Desgleichen wird die Inne-
haltung der etatsmäßigen Brod- und Fourage-Competenz der
Truppen und einzelnen Empfangsberechtigten von den Militair-
Verwaltungsbehörden unmittelbar überwacht. In beiden Bezieh-
ungen hat der Rechnungshof jedoch von Zeit zu Zeit durch Ein-

1) Schlußbeſtimmung zum XII. Abſchnitt der R.V.
2) Vgl. Preuß. Geſ. v. 27. März 1872 §. 9 Abſ. 3. Ein ſolcher Fouds
findet ſich im Reichsbudget nur in dem Etat des Auswärtigen Amtes.
3) Preuß. Geſ. v. 27. März 1872 §. 11. Ein Verzeichniß dieſer Rech-
nungen findet ſich als Anlage zu den Motiven des Reichsgeſetzentwurfs. Druck-
ſachen 1877 Nr. 16 S. 26. Nach dem Geſetzentw. des Reichs §. 12 ſollen
Veränderungen der bisherigen Abgrenzung zuläſſig ſein durch Kaiſerl. Ver-
ordnungen, welche in kürzeſter Friſt dem Bundesrathe und Reichstage zur
Kenntniß zu bringen ſind. Analoge Vorſchriften enthält §. 11 des Pr. Geſ.
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[381/0391] §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung. Reiches. Demgemäß unterliegen ihr nicht diejenigen, durch die Geſetzgebung des Reiches geregelten Verwaltungszweige, welche der Selbſtverwaltung der Einzelſtaaten auf eigene Koſten überlaſſen ſind. Insbeſondere gilt dies von der Erhebung der Zölle und Ver- brauchsſteuern, ſowie von den Rechnungen der Militairverwaltung in Bayern; es iſt nur die Ueberweiſung der für das Bayeriſche Heer erforderlichen Geſammtſumme nachzuweiſen 1). Abgeſehen von dieſer aus dem Princip folgenden Begränzung der Thätigkeit des Rechnungshofes ſind derſelben durch poſitive Vorſchrift entzogen: a) die Rechnungen über die in den Etats ausgeſetzten Fonds zu geheimen Ausgaben 2). Dagegen unterliegen die Rechnungen über die aus dem ſogen. Dispoſitionsfonds beſtrittenen Ausgaben der Rechnungsreviſion. b) Rechnungen von untergeordneter Bedeutung ſind nach herkömmlicher Begrenzung von der regelmäßigen Prüfung des Rechnungshofes ausgeſchloſſen; die Reviſion und Dechargirung der- ſelben iſt den Verwaltungsbehörden überlaſſen. Der Rechnungshof ſoll jedoch von Zeit zu Zeit auch dieſe Rechnungen und Nachwei- ſungen einfordern, um ſich zu überzeugen, daß die Verwaltung der Fonds, worüber ſie geführt werden, vorſchriftsmäßig erfolge 3). c) Hinſichtlich derjenigen Beträge, welche den einzelnen Trup- pentheilen des Deutſchen Heeres und der Kriegsmarine zur Selbſt- bewirthſchaftung überwieſen werden, beſchränkt ſich die Prüfung des Rechnungshofes auf die Verausgabung derſelben an die be- treffenden Truppentheile im Ganzen. Desgleichen wird die Inne- haltung der etatsmäßigen Brod- und Fourage-Competenz der Truppen und einzelnen Empfangsberechtigten von den Militair- Verwaltungsbehörden unmittelbar überwacht. In beiden Bezieh- ungen hat der Rechnungshof jedoch von Zeit zu Zeit durch Ein- 1) Schlußbeſtimmung zum XII. Abſchnitt der R.V. 2) Vgl. Preuß. Geſ. v. 27. März 1872 §. 9 Abſ. 3. Ein ſolcher Fouds findet ſich im Reichsbudget nur in dem Etat des Auswärtigen Amtes. 3) Preuß. Geſ. v. 27. März 1872 §. 11. Ein Verzeichniß dieſer Rech- nungen findet ſich als Anlage zu den Motiven des Reichsgeſetzentwurfs. Druck- ſachen 1877 Nr. 16 S. 26. Nach dem Geſetzentw. des Reichs §. 12 ſollen Veränderungen der bisherigen Abgrenzung zuläſſig ſein durch Kaiſerl. Ver- ordnungen, welche in kürzeſter Friſt dem Bundesrathe und Reichstage zur Kenntniß zu bringen ſind. Analoge Vorſchriften enthält §. 11 des Pr. Geſ.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 381. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/391>, abgerufen am 21.11.2024.