Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. forderung der Nachweise nebst Belägen sich davon zu überzeugen,daß diese Verwaltung vorschriftsmäßig geführt wird 1). 2. Dem Rechnnngshofe liegt ferner ob die Kontrole über 3. Endlich hat der Rechnungshof die Rechnungen über die IV. Der Thätigkeit des Rechnungshofes ist eine dreifache 1. Die Rechnungs-Kontrole umfaßt die kalkulatorische 1) Vgl. den Gesetzentw. des Reiches §. 10 und die eingehenden Erläu- terungen in den Motiven hierzu. 2) Preuß. Ges. §. 10 Abs. 1 Ziff. 1. 3) Preuß. Ges. §. 10 Abs. 2. Vgl. §. 20 der Instr. v. 18. Dez. 1824. 4) Preuß. Ges. §. 1. 5) Instruct. v. 18. Dez. 1824 §. 4. 6) Vgl. Instruct. v. 18. Dez. 1824 §. 1: "Der Zweck der Ober-
Rechnungs-Kammer ist: a) durch die Revision der Rechnungen sich zu über- zeugen, daß die allgemeinen Grundsätze des von Uns genehmigten Staats- Verwaltungs-Systems festgehalten, im Geiste desselben wirklich administrirt, die einzelnen Verwaltungen nach den bestehenden Gesetzen, Verordnungen, In- structionen und Etats gewissenhaft geführt, Einnahmen und Ausgaben gehörig nachgewiesen, und die den Verwaltungen bewilligten Summen bestimmungs- mäßig verwendet werden, und b) nach den aus den Rechnungen sich ergebenden Resultaten der Verwaltung zu beurtheilen, ob und wo zur Beförderung des Staats-Zwecks Abänderungen nöthig oder doch räthlich sind". §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung. forderung der Nachweiſe nebſt Belägen ſich davon zu überzeugen,daß dieſe Verwaltung vorſchriftsmäßig geführt wird 1). 2. Dem Rechnnngshofe liegt ferner ob die Kontrole über 3. Endlich hat der Rechnungshof die Rechnungen über die IV. Der Thätigkeit des Rechnungshofes iſt eine dreifache 1. Die Rechnungs-Kontrole umfaßt die kalkulatoriſche 1) Vgl. den Geſetzentw. des Reiches §. 10 und die eingehenden Erläu- terungen in den Motiven hierzu. 2) Preuß. Geſ. §. 10 Abſ. 1 Ziff. 1. 3) Preuß. Geſ. §. 10 Abſ. 2. Vgl. §. 20 der Inſtr. v. 18. Dez. 1824. 4) Preuß. Geſ. §. 1. 5) Inſtruct. v. 18. Dez. 1824 §. 4. 6) Vgl. Inſtruct. v. 18. Dez. 1824 §. 1: „Der Zweck der Ober-
Rechnungs-Kammer iſt: a) durch die Reviſion der Rechnungen ſich zu über- zeugen, daß die allgemeinen Grundſätze des von Uns genehmigten Staats- Verwaltungs-Syſtems feſtgehalten, im Geiſte deſſelben wirklich adminiſtrirt, die einzelnen Verwaltungen nach den beſtehenden Geſetzen, Verordnungen, In- ſtructionen und Etats gewiſſenhaft geführt, Einnahmen und Ausgaben gehörig nachgewieſen, und die den Verwaltungen bewilligten Summen beſtimmungs- mäßig verwendet werden, und b) nach den aus den Rechnungen ſich ergebenden Reſultaten der Verwaltung zu beurtheilen, ob und wo zur Beförderung des Staats-Zwecks Abänderungen nöthig oder doch räthlich ſind“. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0392" n="382"/><fw place="top" type="header">§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung.</fw><lb/> forderung der Nachweiſe nebſt Belägen ſich davon zu überzeugen,<lb/> daß dieſe Verwaltung vorſchriftsmäßig geführt wird <note place="foot" n="1)">Vgl. den Geſetzentw. des Reiches §. 10 und die eingehenden Erläu-<lb/> terungen in den <hi rendition="#g">Motiven</hi> hierzu.</note>.</p><lb/> <p>2. Dem Rechnnngshofe liegt ferner ob die Kontrole über<lb/> Naturalien, Vorräthe, Materialien und überhaupt das geſammte<lb/> nicht in Geld beſtehende Eigenthum des Reichs <note place="foot" n="2)">Preuß. Geſ. §. 10 Abſ. 1 Ziff. 1.</note>. Es ſind dem-<lb/> nach von den Reichsbehörden, Reichsbetriebsanſtalten und Inſtituten<lb/> entweder die vollſtändigen Inventarien über die vorhandenen Be-<lb/> ſtände mit den Geldrechnungen zugleich einzuſenden, oder es iſt<lb/> wenigſtens die regelmäßige Führung der Inventarien unter An-<lb/> gabe der Zugänge und Abgänge von Reichseigenthum nachzuweiſen.<lb/> Die Entſcheidung darüber, welche von beiden Formen zur Anwen-<lb/> dung zu bringen iſt, bleibt der Beſtimmung des Rechnungshofes<lb/> nach Verſchiedenheit der Kaſſen und Inſtitute überlaſſen <note place="foot" n="3)">Preuß. Geſ. §. 10 Abſ. 2. Vgl. §. 20 der Inſtr. v. 18. Dez. 1824.</note>.</p><lb/> <p>3. Endlich hat der Rechnungshof die Rechnungen über die<lb/> Verwaltung der Reichsſchulden zu kontroliren <note place="foot" n="4)">Preuß. Geſ. §. 1.</note>. Auch muß er<lb/> ſeine Aufſicht darauf erſtrecken, daß die zur Kautionsleiſtung ver-<lb/> pflichteten Reichsbeamten die Kautionen den Geſetzen gemäß hinter-<lb/> legt haben und daß das Vorhandenſein der beſtellten Kautionen<lb/> ordnungsmäßig nachgewieſen werde <note place="foot" n="5)">Inſtruct. v. 18. Dez. 1824 §. 4.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Der Thätigkeit des Rechnungshofes iſt eine dreifache<lb/> Aufgabe geſtellt, die Kontrole der Kaſſen- und Rechnungsführung,<lb/> die Kontrole der Verwaltung und die Kontrole der etatsmäßigen<lb/> Finanzwirthſchaft <note place="foot" n="6)">Vgl. <hi rendition="#g">Inſtruct</hi>. v. 18. <hi rendition="#g">Dez</hi>. 1824 §. 1: „Der Zweck der Ober-<lb/> Rechnungs-Kammer iſt: <hi rendition="#aq">a)</hi> durch die Reviſion der Rechnungen ſich zu über-<lb/> zeugen, daß die allgemeinen Grundſätze des von Uns genehmigten Staats-<lb/> Verwaltungs-Syſtems feſtgehalten, im Geiſte deſſelben wirklich adminiſtrirt,<lb/> die einzelnen Verwaltungen nach den beſtehenden Geſetzen, Verordnungen, In-<lb/> ſtructionen und Etats gewiſſenhaft geführt, Einnahmen und Ausgaben gehörig<lb/> nachgewieſen, und die den Verwaltungen bewilligten Summen beſtimmungs-<lb/> mäßig verwendet werden, und <hi rendition="#aq">b)</hi> nach den aus den Rechnungen ſich ergebenden<lb/> Reſultaten der Verwaltung zu beurtheilen, ob und wo zur Beförderung des<lb/> Staats-Zwecks Abänderungen nöthig oder doch räthlich ſind“.</note>.</p><lb/> <p>1. Die <hi rendition="#g">Rechnungs-Kontrole</hi> umfaßt die kalkulatoriſche<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [382/0392]
§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung.
forderung der Nachweiſe nebſt Belägen ſich davon zu überzeugen,
daß dieſe Verwaltung vorſchriftsmäßig geführt wird 1).
2. Dem Rechnnngshofe liegt ferner ob die Kontrole über
Naturalien, Vorräthe, Materialien und überhaupt das geſammte
nicht in Geld beſtehende Eigenthum des Reichs 2). Es ſind dem-
nach von den Reichsbehörden, Reichsbetriebsanſtalten und Inſtituten
entweder die vollſtändigen Inventarien über die vorhandenen Be-
ſtände mit den Geldrechnungen zugleich einzuſenden, oder es iſt
wenigſtens die regelmäßige Führung der Inventarien unter An-
gabe der Zugänge und Abgänge von Reichseigenthum nachzuweiſen.
Die Entſcheidung darüber, welche von beiden Formen zur Anwen-
dung zu bringen iſt, bleibt der Beſtimmung des Rechnungshofes
nach Verſchiedenheit der Kaſſen und Inſtitute überlaſſen 3).
3. Endlich hat der Rechnungshof die Rechnungen über die
Verwaltung der Reichsſchulden zu kontroliren 4). Auch muß er
ſeine Aufſicht darauf erſtrecken, daß die zur Kautionsleiſtung ver-
pflichteten Reichsbeamten die Kautionen den Geſetzen gemäß hinter-
legt haben und daß das Vorhandenſein der beſtellten Kautionen
ordnungsmäßig nachgewieſen werde 5).
IV. Der Thätigkeit des Rechnungshofes iſt eine dreifache
Aufgabe geſtellt, die Kontrole der Kaſſen- und Rechnungsführung,
die Kontrole der Verwaltung und die Kontrole der etatsmäßigen
Finanzwirthſchaft 6).
1. Die Rechnungs-Kontrole umfaßt die kalkulatoriſche
1) Vgl. den Geſetzentw. des Reiches §. 10 und die eingehenden Erläu-
terungen in den Motiven hierzu.
2) Preuß. Geſ. §. 10 Abſ. 1 Ziff. 1.
3) Preuß. Geſ. §. 10 Abſ. 2. Vgl. §. 20 der Inſtr. v. 18. Dez. 1824.
4) Preuß. Geſ. §. 1.
5) Inſtruct. v. 18. Dez. 1824 §. 4.
6) Vgl. Inſtruct. v. 18. Dez. 1824 §. 1: „Der Zweck der Ober-
Rechnungs-Kammer iſt: a) durch die Reviſion der Rechnungen ſich zu über-
zeugen, daß die allgemeinen Grundſätze des von Uns genehmigten Staats-
Verwaltungs-Syſtems feſtgehalten, im Geiſte deſſelben wirklich adminiſtrirt,
die einzelnen Verwaltungen nach den beſtehenden Geſetzen, Verordnungen, In-
ſtructionen und Etats gewiſſenhaft geführt, Einnahmen und Ausgaben gehörig
nachgewieſen, und die den Verwaltungen bewilligten Summen beſtimmungs-
mäßig verwendet werden, und b) nach den aus den Rechnungen ſich ergebenden
Reſultaten der Verwaltung zu beurtheilen, ob und wo zur Beförderung des
Staats-Zwecks Abänderungen nöthig oder doch räthlich ſind“.
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