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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung.
Prüfung und Justificirung der Kassenrechnungen nebst der dazu
gehörenden Beläge. Jede Rechnung muß vor deren Einsendung
an den Rechnungshof bei der Verwaltungsbehörde abgenommen
werden, nachdem sie nebst den Belägen in formeller und materieller
Hinsicht vollständig geprüft und attestirt worden. Insbesondere
muß bei jeder Rechnung von dem Kalkulator ausdrücklich beschei-
nigt sein, daß die Rechnung und sämmtliche dazu gehörigen Beläge
in calculo geprüft und richtig oder nur dasjenige dabei zu erinnern
gefunden worden, was in dem beigefügten Kalkulatur-Protokolle
enthalten sei. Finden sich gleichwohl bei der Revision der Rech-
nungen Fehler des Kalkuls, welche bei der Abnahme ungerügt
geblieben sind, so treffen den Kalkulator Ordnungsstrafen 1). All-
gemeine Anordnungen der Verwaltungsbehörden über die Kassen-
verwaltung und Buchführung sind schon vor ihrem Erlaß zur
Kenntniß des Rechnungshofes zu bringen, damit derselbe auf etwaige
Bedenken, welche sich von seinem Standpunkte ergeben, aufmerksam
machen kann. Die Vorschrift über die formelle Einrichtung der
Jahres rechnungen und Justifikatorien sind nach Vernehmung mit
den betheiligten Verwaltungs-Chefs von dem Rechnungshofe zu
erlassen 2). Ebenso hat der Rechnungshof die Termine zur Ein-
sendung der Rechnungen und die Fristen zur Erledigung der da-
gegen aufgestellten Erinnerungen festzustellen 3).

Hinsichtlich der eingesendeten Rechnungen liegt dem Rechnungs-
hof die Superrevision und Kontrole hinsichtlich der arithme-
tischen Richtigkeit und der formellen Ordnungsmäßigkeit der Beläge
und die Veranlassung der Erledigung der in dieser Hinsicht erho-
benen Erinnerungen ob.

2. Die Kontrole der Verwaltung. Der Rechnungs-
hof hat außer der Rechnungsjustifikation bei Prüfung der Rech-
nungen die Revision darauf zu richten,
"ob bei der Erwerbung, der Benutzung und der Veräußerung
von Reichseigenthum, bei der Erhebung von Reichseinnahmen,
soweit solche durch Reichsbehörden erfolgt, und bei der Ver-

1) Instr. v. 18. Dez. 1824 §. 47 Abs. 1--3.
2) Preuß. Ges. v. 27. März 1872 §. 14 Abs. 2 u. 3. Die Verwaltungs-
chefs sind der Reichskanzler und die Chefs der 3 Kontingentsverwaltungen.
Vgl. Reichsgesetzentw. §. 15.
3) Preuß. Ges. §. 15.

§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung.
Prüfung und Juſtificirung der Kaſſenrechnungen nebſt der dazu
gehörenden Beläge. Jede Rechnung muß vor deren Einſendung
an den Rechnungshof bei der Verwaltungsbehörde abgenommen
werden, nachdem ſie nebſt den Belägen in formeller und materieller
Hinſicht vollſtändig geprüft und atteſtirt worden. Insbeſondere
muß bei jeder Rechnung von dem Kalkulator ausdrücklich beſchei-
nigt ſein, daß die Rechnung und ſämmtliche dazu gehörigen Beläge
in calculo geprüft und richtig oder nur dasjenige dabei zu erinnern
gefunden worden, was in dem beigefügten Kalkulatur-Protokolle
enthalten ſei. Finden ſich gleichwohl bei der Reviſion der Rech-
nungen Fehler des Kalkuls, welche bei der Abnahme ungerügt
geblieben ſind, ſo treffen den Kalkulator Ordnungsſtrafen 1). All-
gemeine Anordnungen der Verwaltungsbehörden über die Kaſſen-
verwaltung und Buchführung ſind ſchon vor ihrem Erlaß zur
Kenntniß des Rechnungshofes zu bringen, damit derſelbe auf etwaige
Bedenken, welche ſich von ſeinem Standpunkte ergeben, aufmerkſam
machen kann. Die Vorſchrift über die formelle Einrichtung der
Jahres rechnungen und Juſtifikatorien ſind nach Vernehmung mit
den betheiligten Verwaltungs-Chefs von dem Rechnungshofe zu
erlaſſen 2). Ebenſo hat der Rechnungshof die Termine zur Ein-
ſendung der Rechnungen und die Friſten zur Erledigung der da-
gegen aufgeſtellten Erinnerungen feſtzuſtellen 3).

Hinſichtlich der eingeſendeten Rechnungen liegt dem Rechnungs-
hof die Superreviſion und Kontrole hinſichtlich der arithme-
tiſchen Richtigkeit und der formellen Ordnungsmäßigkeit der Beläge
und die Veranlaſſung der Erledigung der in dieſer Hinſicht erho-
benen Erinnerungen ob.

2. Die Kontrole der Verwaltung. Der Rechnungs-
hof hat außer der Rechnungsjuſtifikation bei Prüfung der Rech-
nungen die Reviſion darauf zu richten,
„ob bei der Erwerbung, der Benutzung und der Veräußerung
von Reichseigenthum, bei der Erhebung von Reichseinnahmen,
ſoweit ſolche durch Reichsbehörden erfolgt, und bei der Ver-

1) Inſtr. v. 18. Dez. 1824 §. 47 Abſ. 1—3.
2) Preuß. Geſ. v. 27. März 1872 §. 14 Abſ. 2 u. 3. Die Verwaltungs-
chefs ſind der Reichskanzler und die Chefs der 3 Kontingentsverwaltungen.
Vgl. Reichsgeſetzentw. §. 15.
3) Preuß. Geſ. §. 15.
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[383/0393] §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung. Prüfung und Juſtificirung der Kaſſenrechnungen nebſt der dazu gehörenden Beläge. Jede Rechnung muß vor deren Einſendung an den Rechnungshof bei der Verwaltungsbehörde abgenommen werden, nachdem ſie nebſt den Belägen in formeller und materieller Hinſicht vollſtändig geprüft und atteſtirt worden. Insbeſondere muß bei jeder Rechnung von dem Kalkulator ausdrücklich beſchei- nigt ſein, daß die Rechnung und ſämmtliche dazu gehörigen Beläge in calculo geprüft und richtig oder nur dasjenige dabei zu erinnern gefunden worden, was in dem beigefügten Kalkulatur-Protokolle enthalten ſei. Finden ſich gleichwohl bei der Reviſion der Rech- nungen Fehler des Kalkuls, welche bei der Abnahme ungerügt geblieben ſind, ſo treffen den Kalkulator Ordnungsſtrafen 1). All- gemeine Anordnungen der Verwaltungsbehörden über die Kaſſen- verwaltung und Buchführung ſind ſchon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß des Rechnungshofes zu bringen, damit derſelbe auf etwaige Bedenken, welche ſich von ſeinem Standpunkte ergeben, aufmerkſam machen kann. Die Vorſchrift über die formelle Einrichtung der Jahres rechnungen und Juſtifikatorien ſind nach Vernehmung mit den betheiligten Verwaltungs-Chefs von dem Rechnungshofe zu erlaſſen 2). Ebenſo hat der Rechnungshof die Termine zur Ein- ſendung der Rechnungen und die Friſten zur Erledigung der da- gegen aufgeſtellten Erinnerungen feſtzuſtellen 3). Hinſichtlich der eingeſendeten Rechnungen liegt dem Rechnungs- hof die Superreviſion und Kontrole hinſichtlich der arithme- tiſchen Richtigkeit und der formellen Ordnungsmäßigkeit der Beläge und die Veranlaſſung der Erledigung der in dieſer Hinſicht erho- benen Erinnerungen ob. 2. Die Kontrole der Verwaltung. Der Rechnungs- hof hat außer der Rechnungsjuſtifikation bei Prüfung der Rech- nungen die Reviſion darauf zu richten, „ob bei der Erwerbung, der Benutzung und der Veräußerung von Reichseigenthum, bei der Erhebung von Reichseinnahmen, ſoweit ſolche durch Reichsbehörden erfolgt, und bei der Ver- 1) Inſtr. v. 18. Dez. 1824 §. 47 Abſ. 1—3. 2) Preuß. Geſ. v. 27. März 1872 §. 14 Abſ. 2 u. 3. Die Verwaltungs- chefs ſind der Reichskanzler und die Chefs der 3 Kontingentsverwaltungen. Vgl. Reichsgeſetzentw. §. 15. 3) Preuß. Geſ. §. 15.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 383. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/393>, abgerufen am 21.11.2024.