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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung.
wendung der Einkünfte des Reichs nach den bestehenden Ge-
setzen und Vorschriften, unter genauer Beobachtung der maß-
gebenden Verwaltungsgrundsätze verfahren worden ist" 1).

Damit der Rechnungshof dieser Aufgabe nachkommen kann, sind
demselben alle Verfügungen der obersten Reichsbehörden und alle
Verordnungen des Bundesraths, durch welche in Beziehung auf
Einnahmen oder Ausgaben des Reiches eine allgemeine Vorschrift
gegeben oder eine schon bestehende abgeändert oder erläutert wird,
sogleich bei ihrem Ergehen mitzutheilen; ebenso alle auf die Rech-
nungslegung bezüglichen Beschlüsse des Bundesrathes oder des
Reichstages 2).

Dem Rechnungshof liegt eine Revision und Kritik der gesammten
Verwaltung des Reiches ob, soweit dieselbe in den Rechnungsposten
erkennbar wird. Die Monita des Rechnungshofes beziehen sich
demnach nicht blos auf die kalkulatorische Richtigkeit der Rechnungen
und auf Beitreibung von Defekten und Resten, sondern auch darauf,
daß die einzelnen Einnahme- und Ausgabe-Posten im Einklang mit
den bestehenden Gesetzen und Verwaltungsvorschriften sich befinden.
Die Verwaltungsbehörden haben für die Erledigung dieser Monita,
soweit sie dieselben als begründet anerkennen, Sorge zu tragen 3).
Den Centralbehörden des Reiches, in letzter Instanz dem Reichs-
kanzler, als dem alleinigen verantwortlichen Reichsminister und
Verwaltungschef, liegt es ob, für die Erfüllung dieser Pflicht ein-
zustehen und die ihm unterstellten Behörden und Beamten dazu
anzuhalten 4).


1) Preuß. Ges. §. 12 lit. a. Entw. des Reichsgesetzes §. 13.
2) Preuß. Ges. §. 14 Abs. 1 u. 4 vgl. mit dem Entw. des Reichsges. §. 15.
Instruct. v. 18. Dez. 1824 §. 43.
3) Der Rechnungshof ist berechtigt, von den Behörden jede, bei Prüfung
der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich erachtete Auskunft u. s. w.
zu verlangen und er ist befugt, seinen Verfügungen nöthigenfalls durch Straf-
befehle Folgeleistung zu sichern; auch etwa vorkommende Unangemessenheiten
in Erledigung seiner Erlasse zu rügen. Preuß. Ges. §. 13 Abs. 1 §. 16.
Vgl. den Entw. des Reichsges. §§. 14--17. Bundesges. v. 4. Juli 1868 §. 3
(B.G.Bl. S. 434) und v. 11. Febr. 1875.
4) Eine etwas abweichende Regel gilt hinsichtlich der Rechnungen der
Militairverwaltung, da dieselbe zwar auf Rechnung des Reiches geführt wird,
aber keine Reichsverwaltung ist, der Reichskanzler daher auch nicht als ihr
Chef anzusehen ist. Die Monita des Rechnungshofes sind in letzter Instanz
mit den Verwaltungschefs der drei Kontingente (Preußen, Sachsen, Württem-

§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung.
wendung der Einkünfte des Reichs nach den beſtehenden Ge-
ſetzen und Vorſchriften, unter genauer Beobachtung der maß-
gebenden Verwaltungsgrundſätze verfahren worden iſt“ 1).

Damit der Rechnungshof dieſer Aufgabe nachkommen kann, ſind
demſelben alle Verfügungen der oberſten Reichsbehörden und alle
Verordnungen des Bundesraths, durch welche in Beziehung auf
Einnahmen oder Ausgaben des Reiches eine allgemeine Vorſchrift
gegeben oder eine ſchon beſtehende abgeändert oder erläutert wird,
ſogleich bei ihrem Ergehen mitzutheilen; ebenſo alle auf die Rech-
nungslegung bezüglichen Beſchlüſſe des Bundesrathes oder des
Reichstages 2).

Dem Rechnungshof liegt eine Reviſion und Kritik der geſammten
Verwaltung des Reiches ob, ſoweit dieſelbe in den Rechnungspoſten
erkennbar wird. Die Monita des Rechnungshofes beziehen ſich
demnach nicht blos auf die kalkulatoriſche Richtigkeit der Rechnungen
und auf Beitreibung von Defekten und Reſten, ſondern auch darauf,
daß die einzelnen Einnahme- und Ausgabe-Poſten im Einklang mit
den beſtehenden Geſetzen und Verwaltungsvorſchriften ſich befinden.
Die Verwaltungsbehörden haben für die Erledigung dieſer Monita,
ſoweit ſie dieſelben als begründet anerkennen, Sorge zu tragen 3).
Den Centralbehörden des Reiches, in letzter Inſtanz dem Reichs-
kanzler, als dem alleinigen verantwortlichen Reichsminiſter und
Verwaltungschef, liegt es ob, für die Erfüllung dieſer Pflicht ein-
zuſtehen und die ihm unterſtellten Behörden und Beamten dazu
anzuhalten 4).


1) Preuß. Geſ. §. 12 lit. a. Entw. des Reichsgeſetzes §. 13.
2) Preuß. Geſ. §. 14 Abſ. 1 u. 4 vgl. mit dem Entw. des Reichsgeſ. §. 15.
Inſtruct. v. 18. Dez. 1824 §. 43.
3) Der Rechnungshof iſt berechtigt, von den Behörden jede, bei Prüfung
der Rechnungen und Nachweiſungen für erforderlich erachtete Auskunft u. ſ. w.
zu verlangen und er iſt befugt, ſeinen Verfügungen nöthigenfalls durch Straf-
befehle Folgeleiſtung zu ſichern; auch etwa vorkommende Unangemeſſenheiten
in Erledigung ſeiner Erlaſſe zu rügen. Preuß. Geſ. §. 13 Abſ. 1 §. 16.
Vgl. den Entw. des Reichsgeſ. §§. 14—17. Bundesgeſ. v. 4. Juli 1868 §. 3
(B.G.Bl. S. 434) und v. 11. Febr. 1875.
4) Eine etwas abweichende Regel gilt hinſichtlich der Rechnungen der
Militairverwaltung, da dieſelbe zwar auf Rechnung des Reiches geführt wird,
aber keine Reichsverwaltung iſt, der Reichskanzler daher auch nicht als ihr
Chef anzuſehen iſt. Die Monita des Rechnungshofes ſind in letzter Inſtanz
mit den Verwaltungschefs der drei Kontingente (Preußen, Sachſen, Württem-
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[384/0394] §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung. wendung der Einkünfte des Reichs nach den beſtehenden Ge- ſetzen und Vorſchriften, unter genauer Beobachtung der maß- gebenden Verwaltungsgrundſätze verfahren worden iſt“ 1). Damit der Rechnungshof dieſer Aufgabe nachkommen kann, ſind demſelben alle Verfügungen der oberſten Reichsbehörden und alle Verordnungen des Bundesraths, durch welche in Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Reiches eine allgemeine Vorſchrift gegeben oder eine ſchon beſtehende abgeändert oder erläutert wird, ſogleich bei ihrem Ergehen mitzutheilen; ebenſo alle auf die Rech- nungslegung bezüglichen Beſchlüſſe des Bundesrathes oder des Reichstages 2). Dem Rechnungshof liegt eine Reviſion und Kritik der geſammten Verwaltung des Reiches ob, ſoweit dieſelbe in den Rechnungspoſten erkennbar wird. Die Monita des Rechnungshofes beziehen ſich demnach nicht blos auf die kalkulatoriſche Richtigkeit der Rechnungen und auf Beitreibung von Defekten und Reſten, ſondern auch darauf, daß die einzelnen Einnahme- und Ausgabe-Poſten im Einklang mit den beſtehenden Geſetzen und Verwaltungsvorſchriften ſich befinden. Die Verwaltungsbehörden haben für die Erledigung dieſer Monita, ſoweit ſie dieſelben als begründet anerkennen, Sorge zu tragen 3). Den Centralbehörden des Reiches, in letzter Inſtanz dem Reichs- kanzler, als dem alleinigen verantwortlichen Reichsminiſter und Verwaltungschef, liegt es ob, für die Erfüllung dieſer Pflicht ein- zuſtehen und die ihm unterſtellten Behörden und Beamten dazu anzuhalten 4). 1) Preuß. Geſ. §. 12 lit. a. Entw. des Reichsgeſetzes §. 13. 2) Preuß. Geſ. §. 14 Abſ. 1 u. 4 vgl. mit dem Entw. des Reichsgeſ. §. 15. Inſtruct. v. 18. Dez. 1824 §. 43. 3) Der Rechnungshof iſt berechtigt, von den Behörden jede, bei Prüfung der Rechnungen und Nachweiſungen für erforderlich erachtete Auskunft u. ſ. w. zu verlangen und er iſt befugt, ſeinen Verfügungen nöthigenfalls durch Straf- befehle Folgeleiſtung zu ſichern; auch etwa vorkommende Unangemeſſenheiten in Erledigung ſeiner Erlaſſe zu rügen. Preuß. Geſ. §. 13 Abſ. 1 §. 16. Vgl. den Entw. des Reichsgeſ. §§. 14—17. Bundesgeſ. v. 4. Juli 1868 §. 3 (B.G.Bl. S. 434) und v. 11. Febr. 1875. 4) Eine etwas abweichende Regel gilt hinſichtlich der Rechnungen der Militairverwaltung, da dieſelbe zwar auf Rechnung des Reiches geführt wird, aber keine Reichsverwaltung iſt, der Reichskanzler daher auch nicht als ihr Chef anzuſehen iſt. Die Monita des Rechnungshofes ſind in letzter Inſtanz mit den Verwaltungschefs der drei Kontingente (Preußen, Sachſen, Württem-

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 384. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/394>, abgerufen am 21.11.2024.