Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. wendung der Einkünfte des Reichs nach den bestehenden Ge-setzen und Vorschriften, unter genauer Beobachtung der maß- gebenden Verwaltungsgrundsätze verfahren worden ist" 1). Damit der Rechnungshof dieser Aufgabe nachkommen kann, sind demselben alle Verfügungen der obersten Reichsbehörden und alle Verordnungen des Bundesraths, durch welche in Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Reiches eine allgemeine Vorschrift gegeben oder eine schon bestehende abgeändert oder erläutert wird, sogleich bei ihrem Ergehen mitzutheilen; ebenso alle auf die Rech- nungslegung bezüglichen Beschlüsse des Bundesrathes oder des Reichstages 2). Dem Rechnungshof liegt eine Revision und Kritik der gesammten 1) Preuß. Ges. §. 12 lit. a. Entw. des Reichsgesetzes §. 13. 2) Preuß. Ges. §. 14 Abs. 1 u. 4 vgl. mit dem Entw. des Reichsges. §. 15. Instruct. v. 18. Dez. 1824 §. 43. 3) Der Rechnungshof ist berechtigt, von den Behörden jede, bei Prüfung der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich erachtete Auskunft u. s. w. zu verlangen und er ist befugt, seinen Verfügungen nöthigenfalls durch Straf- befehle Folgeleistung zu sichern; auch etwa vorkommende Unangemessenheiten in Erledigung seiner Erlasse zu rügen. Preuß. Ges. §. 13 Abs. 1 §. 16. Vgl. den Entw. des Reichsges. §§. 14--17. Bundesges. v. 4. Juli 1868 §. 3 (B.G.Bl. S. 434) und v. 11. Febr. 1875. 4) Eine etwas abweichende Regel gilt hinsichtlich der Rechnungen der
Militairverwaltung, da dieselbe zwar auf Rechnung des Reiches geführt wird, aber keine Reichsverwaltung ist, der Reichskanzler daher auch nicht als ihr Chef anzusehen ist. Die Monita des Rechnungshofes sind in letzter Instanz mit den Verwaltungschefs der drei Kontingente (Preußen, Sachsen, Württem- §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung. wendung der Einkünfte des Reichs nach den beſtehenden Ge-ſetzen und Vorſchriften, unter genauer Beobachtung der maß- gebenden Verwaltungsgrundſätze verfahren worden iſt“ 1). Damit der Rechnungshof dieſer Aufgabe nachkommen kann, ſind demſelben alle Verfügungen der oberſten Reichsbehörden und alle Verordnungen des Bundesraths, durch welche in Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Reiches eine allgemeine Vorſchrift gegeben oder eine ſchon beſtehende abgeändert oder erläutert wird, ſogleich bei ihrem Ergehen mitzutheilen; ebenſo alle auf die Rech- nungslegung bezüglichen Beſchlüſſe des Bundesrathes oder des Reichstages 2). Dem Rechnungshof liegt eine Reviſion und Kritik der geſammten 1) Preuß. Geſ. §. 12 lit. a. Entw. des Reichsgeſetzes §. 13. 2) Preuß. Geſ. §. 14 Abſ. 1 u. 4 vgl. mit dem Entw. des Reichsgeſ. §. 15. Inſtruct. v. 18. Dez. 1824 §. 43. 3) Der Rechnungshof iſt berechtigt, von den Behörden jede, bei Prüfung der Rechnungen und Nachweiſungen für erforderlich erachtete Auskunft u. ſ. w. zu verlangen und er iſt befugt, ſeinen Verfügungen nöthigenfalls durch Straf- befehle Folgeleiſtung zu ſichern; auch etwa vorkommende Unangemeſſenheiten in Erledigung ſeiner Erlaſſe zu rügen. Preuß. Geſ. §. 13 Abſ. 1 §. 16. Vgl. den Entw. des Reichsgeſ. §§. 14—17. Bundesgeſ. v. 4. Juli 1868 §. 3 (B.G.Bl. S. 434) und v. 11. Febr. 1875. 4) Eine etwas abweichende Regel gilt hinſichtlich der Rechnungen der
Militairverwaltung, da dieſelbe zwar auf Rechnung des Reiches geführt wird, aber keine Reichsverwaltung iſt, der Reichskanzler daher auch nicht als ihr Chef anzuſehen iſt. Die Monita des Rechnungshofes ſind in letzter Inſtanz mit den Verwaltungschefs der drei Kontingente (Preußen, Sachſen, Württem- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0394" n="384"/><fw place="top" type="header">§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung.</fw><lb/><hi rendition="#et">wendung der Einkünfte des Reichs nach den beſtehenden Ge-<lb/> ſetzen und Vorſchriften, unter genauer Beobachtung der maß-<lb/> gebenden Verwaltungsgrundſätze verfahren worden iſt“ <note place="foot" n="1)">Preuß. Geſ. §. 12 <hi rendition="#aq">lit. a.</hi> Entw. des Reichsgeſetzes §. 13.</note>.</hi><lb/> Damit der Rechnungshof dieſer Aufgabe nachkommen kann, ſind<lb/> demſelben alle Verfügungen der oberſten Reichsbehörden und alle<lb/> Verordnungen des Bundesraths, durch welche in Beziehung auf<lb/> Einnahmen oder Ausgaben des Reiches eine allgemeine Vorſchrift<lb/> gegeben oder eine ſchon beſtehende abgeändert oder erläutert wird,<lb/> ſogleich bei ihrem Ergehen mitzutheilen; ebenſo alle auf die Rech-<lb/> nungslegung bezüglichen Beſchlüſſe des Bundesrathes oder des<lb/> Reichstages <note place="foot" n="2)">Preuß. Geſ. §. 14 Abſ. 1 u. 4 vgl. mit dem Entw. des Reichsgeſ. §. 15.<lb/> Inſtruct. v. 18. Dez. 1824 §. 43.</note>.</p><lb/> <p>Dem Rechnungshof liegt eine Reviſion und Kritik der geſammten<lb/> Verwaltung des Reiches ob, ſoweit dieſelbe in den Rechnungspoſten<lb/> erkennbar wird. Die Monita des Rechnungshofes beziehen ſich<lb/> demnach nicht blos auf die kalkulatoriſche Richtigkeit der Rechnungen<lb/> und auf Beitreibung von Defekten und Reſten, ſondern auch darauf,<lb/> daß die einzelnen Einnahme- und Ausgabe-Poſten im Einklang mit<lb/> den beſtehenden Geſetzen und Verwaltungsvorſchriften ſich befinden.<lb/> Die Verwaltungsbehörden haben für die Erledigung dieſer Monita,<lb/> ſoweit ſie dieſelben als begründet anerkennen, Sorge zu tragen <note place="foot" n="3)">Der Rechnungshof iſt berechtigt, von den Behörden jede, bei Prüfung<lb/> der Rechnungen und Nachweiſungen für erforderlich erachtete Auskunft u. ſ. w.<lb/> zu verlangen und er iſt befugt, ſeinen Verfügungen nöthigenfalls durch Straf-<lb/> befehle Folgeleiſtung zu ſichern; auch etwa vorkommende Unangemeſſenheiten<lb/> in Erledigung ſeiner Erlaſſe zu rügen. Preuß. Geſ. §. 13 Abſ. 1 §. 16.<lb/> Vgl. den Entw. des Reichsgeſ. §§. 14—17. Bundesgeſ. v. 4. Juli 1868 §. 3<lb/> (B.G.Bl. S. 434) und v. 11. Febr. 1875.</note>.<lb/> Den Centralbehörden des Reiches, in letzter Inſtanz dem Reichs-<lb/> kanzler, als dem alleinigen verantwortlichen Reichsminiſter und<lb/> Verwaltungschef, liegt es ob, für die Erfüllung dieſer Pflicht ein-<lb/> zuſtehen und die ihm unterſtellten Behörden und Beamten dazu<lb/> anzuhalten <note xml:id="seg2pn_40_1" next="#seg2pn_40_2" place="foot" n="4)">Eine etwas abweichende Regel gilt hinſichtlich der Rechnungen der<lb/> Militairverwaltung, da dieſelbe zwar auf Rechnung des Reiches geführt wird,<lb/> aber keine Reichsverwaltung iſt, der Reichskanzler daher auch nicht als ihr<lb/> Chef anzuſehen iſt. Die Monita des Rechnungshofes ſind in letzter Inſtanz<lb/> mit den Verwaltungschefs der drei Kontingente (Preußen, Sachſen, Württem-</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [384/0394]
§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung.
wendung der Einkünfte des Reichs nach den beſtehenden Ge-
ſetzen und Vorſchriften, unter genauer Beobachtung der maß-
gebenden Verwaltungsgrundſätze verfahren worden iſt“ 1).
Damit der Rechnungshof dieſer Aufgabe nachkommen kann, ſind
demſelben alle Verfügungen der oberſten Reichsbehörden und alle
Verordnungen des Bundesraths, durch welche in Beziehung auf
Einnahmen oder Ausgaben des Reiches eine allgemeine Vorſchrift
gegeben oder eine ſchon beſtehende abgeändert oder erläutert wird,
ſogleich bei ihrem Ergehen mitzutheilen; ebenſo alle auf die Rech-
nungslegung bezüglichen Beſchlüſſe des Bundesrathes oder des
Reichstages 2).
Dem Rechnungshof liegt eine Reviſion und Kritik der geſammten
Verwaltung des Reiches ob, ſoweit dieſelbe in den Rechnungspoſten
erkennbar wird. Die Monita des Rechnungshofes beziehen ſich
demnach nicht blos auf die kalkulatoriſche Richtigkeit der Rechnungen
und auf Beitreibung von Defekten und Reſten, ſondern auch darauf,
daß die einzelnen Einnahme- und Ausgabe-Poſten im Einklang mit
den beſtehenden Geſetzen und Verwaltungsvorſchriften ſich befinden.
Die Verwaltungsbehörden haben für die Erledigung dieſer Monita,
ſoweit ſie dieſelben als begründet anerkennen, Sorge zu tragen 3).
Den Centralbehörden des Reiches, in letzter Inſtanz dem Reichs-
kanzler, als dem alleinigen verantwortlichen Reichsminiſter und
Verwaltungschef, liegt es ob, für die Erfüllung dieſer Pflicht ein-
zuſtehen und die ihm unterſtellten Behörden und Beamten dazu
anzuhalten 4).
1) Preuß. Geſ. §. 12 lit. a. Entw. des Reichsgeſetzes §. 13.
2) Preuß. Geſ. §. 14 Abſ. 1 u. 4 vgl. mit dem Entw. des Reichsgeſ. §. 15.
Inſtruct. v. 18. Dez. 1824 §. 43.
3) Der Rechnungshof iſt berechtigt, von den Behörden jede, bei Prüfung
der Rechnungen und Nachweiſungen für erforderlich erachtete Auskunft u. ſ. w.
zu verlangen und er iſt befugt, ſeinen Verfügungen nöthigenfalls durch Straf-
befehle Folgeleiſtung zu ſichern; auch etwa vorkommende Unangemeſſenheiten
in Erledigung ſeiner Erlaſſe zu rügen. Preuß. Geſ. §. 13 Abſ. 1 §. 16.
Vgl. den Entw. des Reichsgeſ. §§. 14—17. Bundesgeſ. v. 4. Juli 1868 §. 3
(B.G.Bl. S. 434) und v. 11. Febr. 1875.
4) Eine etwas abweichende Regel gilt hinſichtlich der Rechnungen der
Militairverwaltung, da dieſelbe zwar auf Rechnung des Reiches geführt wird,
aber keine Reichsverwaltung iſt, der Reichskanzler daher auch nicht als ihr
Chef anzuſehen iſt. Die Monita des Rechnungshofes ſind in letzter Inſtanz
mit den Verwaltungschefs der drei Kontingente (Preußen, Sachſen, Württem-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |