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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung.

Im Einklange hiemit steht die Pflicht des Rechnungshofes,
Bemerkungen darüber aufzustellen, inwiefern unter Billigung resp.
Verantwortlichkeit der Centralbehörden des Reichs bei der Ver-
waltung der Reichseinnahmen, Reichsausgaben und des Reichseigen-
thums Abweichungen von den Bestimmungen der Gesetze und Ver-
waltungsvorschriften stattgefunden haben.

Mit dieser Funktion des Rechnungshofes verbindet sich die
Pflicht desselben, die Zweckmäßigkeit der bestehenden Vor-
schriften und Einrichtungen und der nach Maßgabe derselben ge-
führten Finanzwirthschaft zu prüfen und sein Augenmerk darauf
zu richten:
"ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden
Ergebnissen der Verwaltung zur Beförderung der Reichszwecke
Abänderungen nöthig sind" 1).

Dieser Verpflichtung hat der Rechnungshof in der Art zu entsprechen,
daß er nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres dem Kaiser einen
Bericht über die Ergebnisse seiner Geschäftsthätigkeit abstattet,
"welchem zugleich seine gutachtlichen Vorschläge beizufügen
sind, ob und inwieweit nach den aus den Rechnungen sich
ergebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung der
Reichszwecke im Wege der Gesetzgebung oder der Verordnung
zu treffende Bestimmungen nothwendig oder rathsam er-
scheinen" 2).

3. Die Kontrole der etatsmäßigen Finanzwirth-
schaft
. Der Rechnungshof hat endlich zu prüfen, in wieweit
die Verwaltung dem Etatsgesetz gemäß geführt worden ist. Dem
eigentlichen Etatsgesetze stehen Nachtrags-Etats und andere, den
Haushalts-Etat abändernde oder ergänzende Reichsgesetze sowie die
vom Bundesrath und Reichstage bereits vorläufig genehmigten
Etats-Ueberschreitungen und außeretatsmäßigen Ausgaben gleich 3).

berg) zu erledigen und ebenso sind Ordnungsstrafen gegen die der Militair-
disciplin unterstellten Rechnungsleger nicht vom Rechnungshof direct zu ver-
hängen, sondern nach Antrag desselben von dem Chef der betreffenden Kon-
tingentsverwaltung. Vgl. den Reichs-Gesetzentw. §. 17 Abs. 2 u. 3.
1) Preuß. Ges. §. 12 lit. b. Instr. v. 18. Dez. 1824 §. 3 a. E.
2) Preuß. Ges. §. 20. Instr. v. 18. Dez. 1824 §. 49 Abs. 2. Reichs-
Gesetzentw. §. 20.
3) Eine nach Titeln und Positionen der Spezial-Etats geordnete Nach-
weisung der Etatsüberschreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben ist
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 2. 25
§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung.

Im Einklange hiemit ſteht die Pflicht des Rechnungshofes,
Bemerkungen darüber aufzuſtellen, inwiefern unter Billigung reſp.
Verantwortlichkeit der Centralbehörden des Reichs bei der Ver-
waltung der Reichseinnahmen, Reichsausgaben und des Reichseigen-
thums Abweichungen von den Beſtimmungen der Geſetze und Ver-
waltungsvorſchriften ſtattgefunden haben.

Mit dieſer Funktion des Rechnungshofes verbindet ſich die
Pflicht desſelben, die Zweckmäßigkeit der beſtehenden Vor-
ſchriften und Einrichtungen und der nach Maßgabe derſelben ge-
führten Finanzwirthſchaft zu prüfen und ſein Augenmerk darauf
zu richten:
„ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden
Ergebniſſen der Verwaltung zur Beförderung der Reichszwecke
Abänderungen nöthig ſind“ 1).

Dieſer Verpflichtung hat der Rechnungshof in der Art zu entſprechen,
daß er nach Ablauf eines jeden Geſchäftsjahres dem Kaiſer einen
Bericht über die Ergebniſſe ſeiner Geſchäftsthätigkeit abſtattet,
„welchem zugleich ſeine gutachtlichen Vorſchläge beizufügen
ſind, ob und inwieweit nach den aus den Rechnungen ſich
ergebenden Reſultaten der Verwaltung zur Beförderung der
Reichszwecke im Wege der Geſetzgebung oder der Verordnung
zu treffende Beſtimmungen nothwendig oder rathſam er-
ſcheinen“ 2).

3. Die Kontrole der etatsmäßigen Finanzwirth-
ſchaft
. Der Rechnungshof hat endlich zu prüfen, in wieweit
die Verwaltung dem Etatsgeſetz gemäß geführt worden iſt. Dem
eigentlichen Etatsgeſetze ſtehen Nachtrags-Etats und andere, den
Haushalts-Etat abändernde oder ergänzende Reichsgeſetze ſowie die
vom Bundesrath und Reichstage bereits vorläufig genehmigten
Etats-Ueberſchreitungen und außeretatsmäßigen Ausgaben gleich 3).

berg) zu erledigen und ebenſo ſind Ordnungsſtrafen gegen die der Militair-
disciplin unterſtellten Rechnungsleger nicht vom Rechnungshof direct zu ver-
hängen, ſondern nach Antrag deſſelben von dem Chef der betreffenden Kon-
tingentsverwaltung. Vgl. den Reichs-Geſetzentw. §. 17 Abſ. 2 u. 3.
1) Preuß. Geſ. §. 12 lit. b. Inſtr. v. 18. Dez. 1824 §. 3 a. E.
2) Preuß. Geſ. §. 20. Inſtr. v. 18. Dez. 1824 §. 49 Abſ. 2. Reichs-
Geſetzentw. §. 20.
3) Eine nach Titeln und Poſitionen der Spezial-Etats geordnete Nach-
weiſung der Etatsüberſchreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben iſt
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 25
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[385/0395] §. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung. Im Einklange hiemit ſteht die Pflicht des Rechnungshofes, Bemerkungen darüber aufzuſtellen, inwiefern unter Billigung reſp. Verantwortlichkeit der Centralbehörden des Reichs bei der Ver- waltung der Reichseinnahmen, Reichsausgaben und des Reichseigen- thums Abweichungen von den Beſtimmungen der Geſetze und Ver- waltungsvorſchriften ſtattgefunden haben. Mit dieſer Funktion des Rechnungshofes verbindet ſich die Pflicht desſelben, die Zweckmäßigkeit der beſtehenden Vor- ſchriften und Einrichtungen und der nach Maßgabe derſelben ge- führten Finanzwirthſchaft zu prüfen und ſein Augenmerk darauf zu richten: „ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden Ergebniſſen der Verwaltung zur Beförderung der Reichszwecke Abänderungen nöthig ſind“ 1). Dieſer Verpflichtung hat der Rechnungshof in der Art zu entſprechen, daß er nach Ablauf eines jeden Geſchäftsjahres dem Kaiſer einen Bericht über die Ergebniſſe ſeiner Geſchäftsthätigkeit abſtattet, „welchem zugleich ſeine gutachtlichen Vorſchläge beizufügen ſind, ob und inwieweit nach den aus den Rechnungen ſich ergebenden Reſultaten der Verwaltung zur Beförderung der Reichszwecke im Wege der Geſetzgebung oder der Verordnung zu treffende Beſtimmungen nothwendig oder rathſam er- ſcheinen“ 2). 3. Die Kontrole der etatsmäßigen Finanzwirth- ſchaft. Der Rechnungshof hat endlich zu prüfen, in wieweit die Verwaltung dem Etatsgeſetz gemäß geführt worden iſt. Dem eigentlichen Etatsgeſetze ſtehen Nachtrags-Etats und andere, den Haushalts-Etat abändernde oder ergänzende Reichsgeſetze ſowie die vom Bundesrath und Reichstage bereits vorläufig genehmigten Etats-Ueberſchreitungen und außeretatsmäßigen Ausgaben gleich 3). 4) 1) Preuß. Geſ. §. 12 lit. b. Inſtr. v. 18. Dez. 1824 §. 3 a. E. 2) Preuß. Geſ. §. 20. Inſtr. v. 18. Dez. 1824 §. 49 Abſ. 2. Reichs- Geſetzentw. §. 20. 3) Eine nach Titeln und Poſitionen der Spezial-Etats geordnete Nach- weiſung der Etatsüberſchreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben iſt 4) berg) zu erledigen und ebenſo ſind Ordnungsſtrafen gegen die der Militair- disciplin unterſtellten Rechnungsleger nicht vom Rechnungshof direct zu ver- hängen, ſondern nach Antrag deſſelben von dem Chef der betreffenden Kon- tingentsverwaltung. Vgl. den Reichs-Geſetzentw. §. 17 Abſ. 2 u. 3. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 25

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 385. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/395>, abgerufen am 21.11.2024.