Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. Im Einklange hiemit steht die Pflicht des Rechnungshofes, Mit dieser Funktion des Rechnungshofes verbindet sich die 3. Die Kontrole der etatsmäßigen Finanzwirth- berg) zu erledigen und ebenso sind Ordnungsstrafen gegen die der Militair- disciplin unterstellten Rechnungsleger nicht vom Rechnungshof direct zu ver- hängen, sondern nach Antrag desselben von dem Chef der betreffenden Kon- tingentsverwaltung. Vgl. den Reichs-Gesetzentw. §. 17 Abs. 2 u. 3. 1) Preuß. Ges. §. 12 lit. b. Instr. v. 18. Dez. 1824 §. 3 a. E. 2) Preuß. Ges. §. 20. Instr. v. 18. Dez. 1824 §. 49 Abs. 2. Reichs- Gesetzentw. §. 20. 3) Eine nach Titeln und Positionen der Spezial-Etats geordnete Nach- weisung der Etatsüberschreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben ist Laband, Reichsstaatsrecht. III. 2. 25
§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung. Im Einklange hiemit ſteht die Pflicht des Rechnungshofes, Mit dieſer Funktion des Rechnungshofes verbindet ſich die 3. Die Kontrole der etatsmäßigen Finanzwirth- berg) zu erledigen und ebenſo ſind Ordnungsſtrafen gegen die der Militair- disciplin unterſtellten Rechnungsleger nicht vom Rechnungshof direct zu ver- hängen, ſondern nach Antrag deſſelben von dem Chef der betreffenden Kon- tingentsverwaltung. Vgl. den Reichs-Geſetzentw. §. 17 Abſ. 2 u. 3. 1) Preuß. Geſ. §. 12 lit. b. Inſtr. v. 18. Dez. 1824 §. 3 a. E. 2) Preuß. Geſ. §. 20. Inſtr. v. 18. Dez. 1824 §. 49 Abſ. 2. Reichs- Geſetzentw. §. 20. 3) Eine nach Titeln und Poſitionen der Spezial-Etats geordnete Nach- weiſung der Etatsüberſchreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben iſt Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 25
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§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung.
Im Einklange hiemit ſteht die Pflicht des Rechnungshofes,
Bemerkungen darüber aufzuſtellen, inwiefern unter Billigung reſp.
Verantwortlichkeit der Centralbehörden des Reichs bei der Ver-
waltung der Reichseinnahmen, Reichsausgaben und des Reichseigen-
thums Abweichungen von den Beſtimmungen der Geſetze und Ver-
waltungsvorſchriften ſtattgefunden haben.
Mit dieſer Funktion des Rechnungshofes verbindet ſich die
Pflicht desſelben, die Zweckmäßigkeit der beſtehenden Vor-
ſchriften und Einrichtungen und der nach Maßgabe derſelben ge-
führten Finanzwirthſchaft zu prüfen und ſein Augenmerk darauf
zu richten:
„ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden
Ergebniſſen der Verwaltung zur Beförderung der Reichszwecke
Abänderungen nöthig ſind“ 1).
Dieſer Verpflichtung hat der Rechnungshof in der Art zu entſprechen,
daß er nach Ablauf eines jeden Geſchäftsjahres dem Kaiſer einen
Bericht über die Ergebniſſe ſeiner Geſchäftsthätigkeit abſtattet,
„welchem zugleich ſeine gutachtlichen Vorſchläge beizufügen
ſind, ob und inwieweit nach den aus den Rechnungen ſich
ergebenden Reſultaten der Verwaltung zur Beförderung der
Reichszwecke im Wege der Geſetzgebung oder der Verordnung
zu treffende Beſtimmungen nothwendig oder rathſam er-
ſcheinen“ 2).
3. Die Kontrole der etatsmäßigen Finanzwirth-
ſchaft. Der Rechnungshof hat endlich zu prüfen, in wieweit
die Verwaltung dem Etatsgeſetz gemäß geführt worden iſt. Dem
eigentlichen Etatsgeſetze ſtehen Nachtrags-Etats und andere, den
Haushalts-Etat abändernde oder ergänzende Reichsgeſetze ſowie die
vom Bundesrath und Reichstage bereits vorläufig genehmigten
Etats-Ueberſchreitungen und außeretatsmäßigen Ausgaben gleich 3).
4)
1) Preuß. Geſ. §. 12 lit. b. Inſtr. v. 18. Dez. 1824 §. 3 a. E.
2) Preuß. Geſ. §. 20. Inſtr. v. 18. Dez. 1824 §. 49 Abſ. 2. Reichs-
Geſetzentw. §. 20.
3) Eine nach Titeln und Poſitionen der Spezial-Etats geordnete Nach-
weiſung der Etatsüberſchreitungen und der außeretatsmäßigen Ausgaben iſt
4) berg) zu erledigen und ebenſo ſind Ordnungsſtrafen gegen die der Militair-
disciplin unterſtellten Rechnungsleger nicht vom Rechnungshof direct zu ver-
hängen, ſondern nach Antrag deſſelben von dem Chef der betreffenden Kon-
tingentsverwaltung. Vgl. den Reichs-Geſetzentw. §. 17 Abſ. 2 u. 3.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 2. 25
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