Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlastung der Verwaltung. finanzwirthschaft entspräche. Der Art. 72 der R.V. verpflichtetdemgemäß den Reichskanzler, "über die Verwendung aller Ein- nahmen des Reichs dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen" 1). Der Reichstag ist nicht in der Lage, die ihm vorgelegte Rech- Bundesrath und Reichstag ertheilen die Decharge jeder be- 1) Eine Ergänzung dieser Rechnungslegung bilden die Bd. I. S. 516 fg. erörterten Berichte finanziellen Inhalts. 2) "von den Bestimmungen der auf die Einnahmen und Ausgaben oder auf die Erwerbung, Benutzung oder Veräußerung von Reichseigenthum bezüg- lichen Gesetze". 3) Siehe oben S. 357 über den Begriff der Etatsüberschreitungen. 4) Preuß. Ges. §. 18.
§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung. finanzwirthſchaft entſpräche. Der Art. 72 der R.V. verpflichtetdemgemäß den Reichskanzler, „über die Verwendung aller Ein- nahmen des Reichs dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlaſtung jährlich Rechnung zu legen“ 1). Der Reichstag iſt nicht in der Lage, die ihm vorgelegte Rech- Bundesrath und Reichstag ertheilen die Decharge jeder be- 1) Eine Ergänzung dieſer Rechnungslegung bilden die Bd. I. S. 516 fg. erörterten Berichte finanziellen Inhalts. 2) „von den Beſtimmungen der auf die Einnahmen und Ausgaben oder auf die Erwerbung, Benutzung oder Veräußerung von Reichseigenthum bezüg- lichen Geſetze“. 3) Siehe oben S. 357 über den Begriff der Etatsüberſchreitungen. 4) Preuß. Geſ. §. 18.
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§. 126. Die Rechnungskontrole und Entlaſtung der Verwaltung.
finanzwirthſchaft entſpräche. Der Art. 72 der R.V. verpflichtet
demgemäß den Reichskanzler, „über die Verwendung aller Ein-
nahmen des Reichs dem Bundesrathe und dem Reichstage zur
Entlaſtung jährlich Rechnung zu legen“ 1).
Der Reichstag iſt nicht in der Lage, die ihm vorgelegte Rech-
nung über den Reichshaushalt ſelbſtſtändig einer in die Einzelheiten
gehenden Reviſion zu unterziehen; es wäre dies eine Wiederholung
der vom Rechnungshofe bereits vorgenommenen Arbeit und würde
die Errichtung eines zweiten, parlamentariſchen Rechnungshofes
erforderlich machen. Vielmehr ſollen die vom Rechnungshofe ge-
leiſteten Reviſionsarbeiten und die in Folge derſelben von ihm
erhobenen Bemerkungen dem Reichstage nutzbar gemacht werden
und ſeiner Beſchlußfaſſung über Ertheilung oder Verſagung der
Entlaſtung zur Grundlage dienen. Demgemäß ſind nebſt der all-
gemeinen Rechnung über den Jahreshaushalt des Reiches die Be-
merkungen des Rechnungshofes, welche derſelbe unter ſelbſtſtändiger,
unbedingter Verantwortlichkeit aufzuſtellen hat, dem Reichstage mit
vorzulegen. Dieſe Bemerkungen haben ſich auf alle drei Richtungen
zu erſtrecken, in denen dem Rechnungshofe die Kontrole obliegt:
auf die kalkulatoriſche Uebereinſtimmung der allgemeinen Rechnung
mit den vom Rechnungshofe revidirten Kaſſenrechnungen; auf die
etwaigen Abweichungen der Verwaltungsbehörden in Finanzſachen
von geſetzlichen Vorſchriften 2), und auf die Abweichungen der that-
ſächlich erfolgten Einnahmen und Ausgaben von den Anſätzen und
Bewilligungen des Budgets, insbeſondere zu welchen Etatsüber-
ſchreitungen 3) und außeretatsmäßigen Ausgaben die Genehmigung
des Reichstages noch nicht beigebracht iſt 4). Der Rechnungshof
hat dieſen Bemerkungen eine Denkſchrift beizufügen, welche die
hauptſächlichſten Ergebniſſe der von ihm vorgenommenen Prüfung
überſichtlich zuſammenfaßt.
Bundesrath und Reichstag ertheilen die Decharge jeder be-
1) Eine Ergänzung dieſer Rechnungslegung bilden die Bd. I. S. 516 fg.
erörterten Berichte finanziellen Inhalts.
2) „von den Beſtimmungen der auf die Einnahmen und Ausgaben oder
auf die Erwerbung, Benutzung oder Veräußerung von Reichseigenthum bezüg-
lichen Geſetze“.
3) Siehe oben S. 357 über den Begriff der Etatsüberſchreitungen.
4) Preuß. Geſ. §. 18.
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