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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.

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§. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Das vom Reich einheitlich geregelte
Strafrecht und Strafprozeßrecht muß gleichmäßig gehandhabt und
ausgelegt werden und der Regulator dafür kann nur das vom
Reiche selbst eingesetzte Gericht sein. Insoweit dagegen auf dem
Gebiete des Strafrechts die Autonomie der Einzelstaaten sich er-
streckt, kann ihnen auch die Wahrung gleichmäßiger Handhabung
der landesgesetzlichen Vorschriften überlassen werden. Demgemäß
entscheiden die Oberlandesgerichte über das Rechtsmittel der Revision,
wenn nur die Auslegung landesgesetzlicher Rechtsnormen in Frage
steht 1). In Strafsachen konnte sich aber die Reichsgesetzgebung
mit der Unterscheidung zwischen Reichsgesetzen und Landesgesetzen
begnügen; eine Berücksichtigung von partikulären Rechtsnormen,
welche über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Geltung
haben, fiel von selbst fort, da durch das Reichsstrafgesetzbuch und
die dazu ergangenen Ergänzungen auf dem Gebiet des Strafrechts
ein Rechtszustand hergestellt worden ist, der für das Civilrecht erst
durch die Einführung des bürgerlichen Gesetzbuchs des Reichs ein-
treten wird. Um aber in Staaten mit mehreren Oberlandesgerichten
eine widerstreitende Auslegung des Landesstrafrechts zu verhüten,
ist diesen Staaten die Befugniß eingeräumt worden, die Verhand-
lung und Entscheidung der zur Zuständigkeit der Oberlandesgerichte
gehörenden Revisionen und Beschwerden in Strafsachen ausschließ-
lich einem oder mehreren Oberlandesgerichten zuzuweisen 2).

e) In dritter Instanz ist das Reichsgericht in Strafsachen
regelmäßig nicht zuständig. In denjenigen Fällen, in welchen die
Strafkammern der Landgerichte in der Berufungsinstanz urtheilen 3),
geht die Revision gegen ihre Urtheile an die Oberlandesgerichte 4).

1) Gerichtsverf.Ges. §. 123 Ziff. 3. Dies trifft aber auch dann zu, wenn
die Revision darauf gestützt wird, daß die Strafkammer die Landesgesetze eines
anderen Bundesstaates verletzt habe; §. 123 cit. erfordert nur die behauptete
Verletzung einer "in den Landesgesetzen" enthaltenen Rechtsnorm.
2) Einf Ges. zum Gerichtsverf.Ges. §. 9. Hiervon haben die beiden, allein
in Betracht kommenden Staaten Preußen und Bayern Gebrauch gemacht.
Preuß. Ausführungsges. zum Gerichtsverf.Ges. v. 24. April 1878 (Preuß. Ges.
Samml. S. 230) §. 50. Bayerisches Ausf.Ges. z. Gerichtsverf.Ges. v. 23. Febr.
1879 (Bayr. Ges. u. Verordn.Bl. S. 273.) Art. 41.
3) Es sind diejenigen Fälle, welche in erster Instanz von den Schöffen-
gerichten abgeurtheilt werden. Strafproz.O. 354. Gerichtsverf.Ges. §. 76.
4) Gerichtsverf.Ges. §. 123 Ziff. 2.

§. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs.
bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten. Das vom Reich einheitlich geregelte
Strafrecht und Strafprozeßrecht muß gleichmäßig gehandhabt und
ausgelegt werden und der Regulator dafür kann nur das vom
Reiche ſelbſt eingeſetzte Gericht ſein. Inſoweit dagegen auf dem
Gebiete des Strafrechts die Autonomie der Einzelſtaaten ſich er-
ſtreckt, kann ihnen auch die Wahrung gleichmäßiger Handhabung
der landesgeſetzlichen Vorſchriften überlaſſen werden. Demgemäß
entſcheiden die Oberlandesgerichte über das Rechtsmittel der Reviſion,
wenn nur die Auslegung landesgeſetzlicher Rechtsnormen in Frage
ſteht 1). In Strafſachen konnte ſich aber die Reichsgeſetzgebung
mit der Unterſcheidung zwiſchen Reichsgeſetzen und Landesgeſetzen
begnügen; eine Berückſichtigung von partikulären Rechtsnormen,
welche über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Geltung
haben, fiel von ſelbſt fort, da durch das Reichsſtrafgeſetzbuch und
die dazu ergangenen Ergänzungen auf dem Gebiet des Strafrechts
ein Rechtszuſtand hergeſtellt worden iſt, der für das Civilrecht erſt
durch die Einführung des bürgerlichen Geſetzbuchs des Reichs ein-
treten wird. Um aber in Staaten mit mehreren Oberlandesgerichten
eine widerſtreitende Auslegung des Landesſtrafrechts zu verhüten,
iſt dieſen Staaten die Befugniß eingeräumt worden, die Verhand-
lung und Entſcheidung der zur Zuſtändigkeit der Oberlandesgerichte
gehörenden Reviſionen und Beſchwerden in Strafſachen ausſchließ-
lich einem oder mehreren Oberlandesgerichten zuzuweiſen 2).

e) In dritter Inſtanz iſt das Reichsgericht in Strafſachen
regelmäßig nicht zuſtändig. In denjenigen Fällen, in welchen die
Strafkammern der Landgerichte in der Berufungsinſtanz urtheilen 3),
geht die Reviſion gegen ihre Urtheile an die Oberlandesgerichte 4).

1) Gerichtsverf.Geſ. §. 123 Ziff. 3. Dies trifft aber auch dann zu, wenn
die Reviſion darauf geſtützt wird, daß die Strafkammer die Landesgeſetze eines
anderen Bundesſtaates verletzt habe; §. 123 cit. erfordert nur die behauptete
Verletzung einer „in den Landesgeſetzen“ enthaltenen Rechtsnorm.
2) Einf Geſ. zum Gerichtsverf.Geſ. §. 9. Hiervon haben die beiden, allein
in Betracht kommenden Staaten Preußen und Bayern Gebrauch gemacht.
Preuß. Ausführungsgeſ. zum Gerichtsverf.Geſ. v. 24. April 1878 (Preuß. Geſ.
Samml. S. 230) §. 50. Bayeriſches Ausf.Geſ. z. Gerichtsverf.Geſ. v. 23. Febr.
1879 (Bayr. Geſ. u. Verordn.Bl. S. 273.) Art. 41.
3) Es ſind diejenigen Fälle, welche in erſter Inſtanz von den Schöffen-
gerichten abgeurtheilt werden. Strafproz.O. 354. Gerichtsverf.Geſ. §. 76.
4) Gerichtsverf.Geſ. §. 123 Ziff. 2.
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[62/0072] §. 99. Die Gerichtsbarkeit des Reichs. bürgerlichen Rechtsſtreitigkeiten. Das vom Reich einheitlich geregelte Strafrecht und Strafprozeßrecht muß gleichmäßig gehandhabt und ausgelegt werden und der Regulator dafür kann nur das vom Reiche ſelbſt eingeſetzte Gericht ſein. Inſoweit dagegen auf dem Gebiete des Strafrechts die Autonomie der Einzelſtaaten ſich er- ſtreckt, kann ihnen auch die Wahrung gleichmäßiger Handhabung der landesgeſetzlichen Vorſchriften überlaſſen werden. Demgemäß entſcheiden die Oberlandesgerichte über das Rechtsmittel der Reviſion, wenn nur die Auslegung landesgeſetzlicher Rechtsnormen in Frage ſteht 1). In Strafſachen konnte ſich aber die Reichsgeſetzgebung mit der Unterſcheidung zwiſchen Reichsgeſetzen und Landesgeſetzen begnügen; eine Berückſichtigung von partikulären Rechtsnormen, welche über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Geltung haben, fiel von ſelbſt fort, da durch das Reichsſtrafgeſetzbuch und die dazu ergangenen Ergänzungen auf dem Gebiet des Strafrechts ein Rechtszuſtand hergeſtellt worden iſt, der für das Civilrecht erſt durch die Einführung des bürgerlichen Geſetzbuchs des Reichs ein- treten wird. Um aber in Staaten mit mehreren Oberlandesgerichten eine widerſtreitende Auslegung des Landesſtrafrechts zu verhüten, iſt dieſen Staaten die Befugniß eingeräumt worden, die Verhand- lung und Entſcheidung der zur Zuſtändigkeit der Oberlandesgerichte gehörenden Reviſionen und Beſchwerden in Strafſachen ausſchließ- lich einem oder mehreren Oberlandesgerichten zuzuweiſen 2). e) In dritter Inſtanz iſt das Reichsgericht in Strafſachen regelmäßig nicht zuſtändig. In denjenigen Fällen, in welchen die Strafkammern der Landgerichte in der Berufungsinſtanz urtheilen 3), geht die Reviſion gegen ihre Urtheile an die Oberlandesgerichte 4). 1) Gerichtsverf.Geſ. §. 123 Ziff. 3. Dies trifft aber auch dann zu, wenn die Reviſion darauf geſtützt wird, daß die Strafkammer die Landesgeſetze eines anderen Bundesſtaates verletzt habe; §. 123 cit. erfordert nur die behauptete Verletzung einer „in den Landesgeſetzen“ enthaltenen Rechtsnorm. 2) Einf Geſ. zum Gerichtsverf.Geſ. §. 9. Hiervon haben die beiden, allein in Betracht kommenden Staaten Preußen und Bayern Gebrauch gemacht. Preuß. Ausführungsgeſ. zum Gerichtsverf.Geſ. v. 24. April 1878 (Preuß. Geſ. Samml. S. 230) §. 50. Bayeriſches Ausf.Geſ. z. Gerichtsverf.Geſ. v. 23. Febr. 1879 (Bayr. Geſ. u. Verordn.Bl. S. 273.) Art. 41. 3) Es ſind diejenigen Fälle, welche in erſter Inſtanz von den Schöffen- gerichten abgeurtheilt werden. Strafproz.O. 354. Gerichtsverf.Geſ. §. 76. 4) Gerichtsverf.Geſ. §. 123 Ziff. 2.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0302_1882/72>, abgerufen am 18.12.2024.