Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe. Vornahme der Amtshandlung Seitens des ersuchenden Gerichtsertheilt und wenn Gefahr im Verzuge ist; in dem letzteren Falle ist nur dem Amtsgericht des Ortes Anzeige zu machen 1). Ob das Amtsgericht des Orts, welches um Ertheilung der Zustimmung ersucht worden ist, dieselbe ertheilen oder versagen will, ist ganz und gar in sein amtliches Ermessen gestellt; eine Beschwerde we- gen verweigerter Zustimmung findet nicht statt 2): andererseits hat das Prozeßgericht allein darüber zu befinden, ob Gefahr im Ver- zuge ist, ohne sich in Verhandlungen darüber mit dem Amtsgericht des Ortes einlassen zu müssen. Auf der Berücksichtigung der Gefahr im Verzuge beruht fer- 2. Das Ersuchen um Rechtshülfe ist immer an das Amts- 3. Das ersuchte Amtsgericht darf das Ersuchen nicht ab- 1) Gerichtsverf.Ges. §. 167. 2) Keller a. a. O. S. 208. 3) Gerichtsverf.Ges. §. 158. 4) ebendas. §. 164. 5) In diesem Falle kann die Ablehnung auch in der Weise erfolgen, daß
das irrthümlich requirirte Gericht das Ersuchen an das ortszuständige Amts- gericht abgiebt. §. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe. Vornahme der Amtshandlung Seitens des erſuchenden Gerichtsertheilt und wenn Gefahr im Verzuge iſt; in dem letzteren Falle iſt nur dem Amtsgericht des Ortes Anzeige zu machen 1). Ob das Amtsgericht des Orts, welches um Ertheilung der Zuſtimmung erſucht worden iſt, dieſelbe ertheilen oder verſagen will, iſt ganz und gar in ſein amtliches Ermeſſen geſtellt; eine Beſchwerde we- gen verweigerter Zuſtimmung findet nicht ſtatt 2): andererſeits hat das Prozeßgericht allein darüber zu befinden, ob Gefahr im Ver- zuge iſt, ohne ſich in Verhandlungen darüber mit dem Amtsgericht des Ortes einlaſſen zu müſſen. Auf der Berückſichtigung der Gefahr im Verzuge beruht fer- 2. Das Erſuchen um Rechtshülfe iſt immer an das Amts- 3. Das erſuchte Amtsgericht darf das Erſuchen nicht ab- 1) Gerichtsverf.Geſ. §. 167. 2) Keller a. a. O. S. 208. 3) Gerichtsverf.Geſ. §. 158. 4) ebendaſ. §. 164. 5) In dieſem Falle kann die Ablehnung auch in der Weiſe erfolgen, daß
das irrthümlich requirirte Gericht das Erſuchen an das ortszuſtändige Amts- gericht abgiebt. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0079" n="69"/><fw place="top" type="header">§. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe.</fw><lb/> Vornahme der Amtshandlung Seitens des erſuchenden Gerichts<lb/> ertheilt und wenn Gefahr im Verzuge iſt; in dem letzteren Falle<lb/> iſt nur dem Amtsgericht des Ortes Anzeige zu machen <note place="foot" n="1)">Gerichtsverf.Geſ. §. 167.</note>. Ob das<lb/> Amtsgericht des Orts, welches um Ertheilung der Zuſtimmung<lb/> erſucht worden iſt, dieſelbe ertheilen oder verſagen will, iſt ganz<lb/> und gar in ſein amtliches Ermeſſen geſtellt; eine Beſchwerde we-<lb/> gen verweigerter Zuſtimmung findet nicht ſtatt <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#g">Keller</hi> a. a. O. S. 208.</note>: andererſeits hat<lb/> das Prozeßgericht allein darüber zu befinden, ob Gefahr im Ver-<lb/> zuge iſt, ohne ſich in Verhandlungen darüber mit dem Amtsgericht<lb/> des Ortes einlaſſen zu müſſen.</p><lb/> <p>Auf der Berückſichtigung der Gefahr im Verzuge beruht fer-<lb/> ner die im Anſchluß an die Beſtimmung des Rechtshülfegeſetzes<lb/> §. 30 getroffene Anordnung des §. 168 des G.V.G.’s, daß die<lb/><hi rendition="#g">Sicherheitsbeamten</hi> eines Bundesſtaates ermächtigt ſind, die<lb/> Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen Bundes-<lb/> ſtaates fortzuſetzen und den Flüchtigen daſelbſt zu ergreifen. Der<lb/> Ergriffene iſt aber unverzüglich an das nächſte Gericht oder die<lb/> nächſte Polizeibehörde des Bundesſtaates, in welchem er ergriffen<lb/> wurde, abzuführen.</p><lb/> <p>2. Das Erſuchen um Rechtshülfe iſt immer an das <hi rendition="#g">Amts</hi>-<lb/> gericht zu richten, in deſſen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen<lb/> werden ſoll, ohne Unterſchied, welcher Ordnung das erſuchende<lb/> Gericht iſt <note place="foot" n="3)">Gerichtsverf.Geſ. §. 158.</note>. Nur wenn in einem andern Gerichtsbezirke eine<lb/> Freiheitsſtrafe vollſtreckt oder ein Verurtheilter zum Zweck der<lb/> Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden ſoll, iſt das Er-<lb/> ſuchen an die <hi rendition="#g">Staatsanwaltſchaft</hi> bei dem Landgerichte des<lb/> Bezirks zu richten <note place="foot" n="4)">ebendaſ. §. 164.</note>.</p><lb/> <p>3. Das erſuchte Amtsgericht <hi rendition="#g">darf</hi> das Erſuchen <hi rendition="#g">nicht</hi> ab-<lb/> lehnen, außer wenn ihm ſelbſt die örtliche Zuſtändigkeit mangelt,<lb/> das Erſuchen alſo an ein unrichtiges Amtsgericht gerichtet iſt <note place="foot" n="5)">In dieſem Falle kann die Ablehnung auch in der Weiſe erfolgen, daß<lb/> das irrthümlich requirirte Gericht das Erſuchen an das ortszuſtändige Amts-<lb/> gericht abgiebt.</note>,<lb/> oder wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Rechte des er-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [69/0079]
§. 100. Die Verpflichtung zur Rechtshülfe.
Vornahme der Amtshandlung Seitens des erſuchenden Gerichts
ertheilt und wenn Gefahr im Verzuge iſt; in dem letzteren Falle
iſt nur dem Amtsgericht des Ortes Anzeige zu machen 1). Ob das
Amtsgericht des Orts, welches um Ertheilung der Zuſtimmung
erſucht worden iſt, dieſelbe ertheilen oder verſagen will, iſt ganz
und gar in ſein amtliches Ermeſſen geſtellt; eine Beſchwerde we-
gen verweigerter Zuſtimmung findet nicht ſtatt 2): andererſeits hat
das Prozeßgericht allein darüber zu befinden, ob Gefahr im Ver-
zuge iſt, ohne ſich in Verhandlungen darüber mit dem Amtsgericht
des Ortes einlaſſen zu müſſen.
Auf der Berückſichtigung der Gefahr im Verzuge beruht fer-
ner die im Anſchluß an die Beſtimmung des Rechtshülfegeſetzes
§. 30 getroffene Anordnung des §. 168 des G.V.G.’s, daß die
Sicherheitsbeamten eines Bundesſtaates ermächtigt ſind, die
Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen Bundes-
ſtaates fortzuſetzen und den Flüchtigen daſelbſt zu ergreifen. Der
Ergriffene iſt aber unverzüglich an das nächſte Gericht oder die
nächſte Polizeibehörde des Bundesſtaates, in welchem er ergriffen
wurde, abzuführen.
2. Das Erſuchen um Rechtshülfe iſt immer an das Amts-
gericht zu richten, in deſſen Bezirke die Amtshandlung vorgenommen
werden ſoll, ohne Unterſchied, welcher Ordnung das erſuchende
Gericht iſt 3). Nur wenn in einem andern Gerichtsbezirke eine
Freiheitsſtrafe vollſtreckt oder ein Verurtheilter zum Zweck der
Strafverbüßung ergriffen und abgeliefert werden ſoll, iſt das Er-
ſuchen an die Staatsanwaltſchaft bei dem Landgerichte des
Bezirks zu richten 4).
3. Das erſuchte Amtsgericht darf das Erſuchen nicht ab-
lehnen, außer wenn ihm ſelbſt die örtliche Zuſtändigkeit mangelt,
das Erſuchen alſo an ein unrichtiges Amtsgericht gerichtet iſt 5),
oder wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Rechte des er-
1) Gerichtsverf.Geſ. §. 167.
2) Keller a. a. O. S. 208.
3) Gerichtsverf.Geſ. §. 158.
4) ebendaſ. §. 164.
5) In dieſem Falle kann die Ablehnung auch in der Weiſe erfolgen, daß
das irrthümlich requirirte Gericht das Erſuchen an das ortszuſtändige Amts-
gericht abgiebt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |