Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 2. Freiburg (Breisgau) u. a., 1882.§. 101. Die Gerichte. niß zwischen Rheder oder Schiffer und Schiffsmannschaft beziehen,kann die Entscheidung durch den Vorsitzenden allein erfolgen 1). In zweiter Instanz entscheiden über die Rechtsmittel der In dritter Instanz erkennt auf das Rechtsmittel der Revi- 2. Strafsachen. Die Straffälle sind in Beziehung auf die Gerichtszuständigkeit 1. Die Schöffengerichte sind Collegien, welche aus 1) Gerichtsverf.Ges. §. 109. Motive S. 139 a. E. (Hahn S. 129.) 2) Gerichtsverf.Ges. §. 123 Ziff. 1. u. 4. §. 124. 3) Ueber die Voraussetzungen desselben siehe oben S. 55. 4) In Bayern des obersten Landesgerichtshofes nach den oben S. 51 entwickelten Kompetenzbestimmungen. 5) Gerichtsverf.Ges. §. 135. 140. 6) Gerichtsverf.Ges. §. 136 Ziff. 1. Siehe oben S. 60. 7) Reichs-Strafgesetzb. §. 1. 8) Vgl. die ausführlichen Erörterungen hierüber in den Motiven z. Ge-
richtsverf.Ges. S. 65 ff. (Hahn S. 72) und über das positive Recht des Reichs Löwe zu §. 1 der Strafprozeß-Ordnung; Schwarze in v. Holtzendorff's Hand- buch des Strafprozeßrechts II. S. 555 ff. und die Uebersicht in Binding's Grundriß §. 26. §. 101. Die Gerichte. niß zwiſchen Rheder oder Schiffer und Schiffsmannſchaft beziehen,kann die Entſcheidung durch den Vorſitzenden allein erfolgen 1). In zweiter Inſtanz entſcheiden über die Rechtsmittel der In dritter Inſtanz erkennt auf das Rechtsmittel der Revi- 2. Strafſachen. Die Straffälle ſind in Beziehung auf die Gerichtszuſtändigkeit 1. Die Schöffengerichte ſind Collegien, welche aus 1) Gerichtsverf.Geſ. §. 109. Motive S. 139 a. E. (Hahn S. 129.) 2) Gerichtsverf.Geſ. §. 123 Ziff. 1. u. 4. §. 124. 3) Ueber die Vorausſetzungen deſſelben ſiehe oben S. 55. 4) In Bayern des oberſten Landesgerichtshofes nach den oben S. 51 entwickelten Kompetenzbeſtimmungen. 5) Gerichtsverf.Geſ. §. 135. 140. 6) Gerichtsverf.Geſ. §. 136 Ziff. 1. Siehe oben S. 60. 7) Reichs-Strafgeſetzb. §. 1. 8) Vgl. die ausführlichen Erörterungen hierüber in den Motiven z. Ge-
richtsverf.Geſ. S. 65 ff. (Hahn S. 72) und über das poſitive Recht des Reichs Löwe zu §. 1 der Strafprozeß-Ordnung; Schwarze in v. Holtzendorff’s Hand- buch des Strafprozeßrechts II. S. 555 ff. und die Ueberſicht in Binding’s Grundriß §. 26. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0089" n="79"/><fw place="top" type="header">§. 101. Die Gerichte.</fw><lb/> niß zwiſchen Rheder oder Schiffer und Schiffsmannſchaft beziehen,<lb/> kann die Entſcheidung durch den Vorſitzenden allein erfolgen <note place="foot" n="1)">Gerichtsverf.Geſ. §. 109. Motive S. 139 a. E. (Hahn S. 129.)</note>.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">zweiter</hi> Inſtanz entſcheiden über die Rechtsmittel der<lb/> Berufung und Beſchwerde die <hi rendition="#g">Civilſenate</hi> der Oberlandesge-<lb/> richte in der Beſetzung von fünf rechtsgelehrten Mitgliedern mit<lb/> Einſchluß des Vorſitzenden <note place="foot" n="2)">Gerichtsverf.Geſ. §. 123 Ziff. 1. u. 4. §. 124.</note>.</p><lb/> <p>In <hi rendition="#g">dritter</hi> Inſtanz erkennt auf das Rechtsmittel der Revi-<lb/> ſion <note place="foot" n="3)">Ueber die Vorausſetzungen deſſelben ſiehe oben S. 55.</note>, beziehentl. der Beſchwerde, ein <hi rendition="#g">Civilſenat des Reichs-<lb/> gerichts</hi> <note place="foot" n="4)">In <hi rendition="#g">Bayern</hi> des oberſten Landesgerichtshofes nach den oben S. 51<lb/> entwickelten Kompetenzbeſtimmungen.</note> in der Beſetzung von ſieben rechtsgelehrten Mitglie-<lb/> dern mit Einſchluß des Vorſitzenden <note place="foot" n="5)">Gerichtsverf.Geſ. §. 135. 140.</note>.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>2. <hi rendition="#g">Strafſachen</hi>.</head><lb/> <p>Die Straffälle ſind in Beziehung auf die Gerichtszuſtändigkeit<lb/> in <hi rendition="#g">drei</hi> Klaſſen zu theilen, zu denen noch als eine beſondere Aus-<lb/> nahmsklaſſe die zur ausſchließlichen Zuſtändigkeit des Reichsgerichts<lb/> gehörenden Fälle des Hochverraths und des Landesverraths gegen<lb/> Kaiſer und Reich hinzutreten <note place="foot" n="6)">Gerichtsverf.Geſ. §. 136 Ziff. 1. Siehe oben S. 60.</note>. Die Eintheilung in dieſe drei<lb/> Klaſſen beruht in der Hauptſache auf der dem materiellen Straf-<lb/> recht zu Grunde liegenden Eintheilung der ſtrafbaren Handlungen<lb/> in Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen <note place="foot" n="7)">Reichs-Strafgeſetzb. §. 1.</note>; ſie fällt aber mit<lb/> dieſer Eintheilung keineswegs vollkommen zuſammen, vielmehr iſt<lb/> die Zuſtändigkeit der Gerichte mittlerer und unterſter Ordnung er-<lb/> heblich erweitert <note place="foot" n="8)">Vgl. die ausführlichen Erörterungen hierüber in den Motiven z. Ge-<lb/> richtsverf.Geſ. S. 65 ff. (Hahn S. 72) und über das poſitive Recht des Reichs<lb/><hi rendition="#g">Löwe</hi> zu §. 1 der Strafprozeß-Ordnung; <hi rendition="#g">Schwarze</hi> in v. Holtzendorff’s Hand-<lb/> buch des Strafprozeßrechts <hi rendition="#aq">II.</hi> S. 555 ff. und die Ueberſicht in <hi rendition="#g">Binding’s</hi><lb/> Grundriß §. 26.</note>. Ihr entſprechen als Spruchbehörden erſter<lb/> Inſtanz die Schöffengerichte, die Strafkammern und die Schwur-<lb/> gerichte.</p><lb/> <p>1. Die <hi rendition="#g">Schöffengerichte</hi> ſind Collegien, welche aus<lb/><hi rendition="#g">einem</hi> gelehrten Richter (Amtsrichter) und <hi rendition="#g">zwei</hi> Schöffen be-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [79/0089]
§. 101. Die Gerichte.
niß zwiſchen Rheder oder Schiffer und Schiffsmannſchaft beziehen,
kann die Entſcheidung durch den Vorſitzenden allein erfolgen 1).
In zweiter Inſtanz entſcheiden über die Rechtsmittel der
Berufung und Beſchwerde die Civilſenate der Oberlandesge-
richte in der Beſetzung von fünf rechtsgelehrten Mitgliedern mit
Einſchluß des Vorſitzenden 2).
In dritter Inſtanz erkennt auf das Rechtsmittel der Revi-
ſion 3), beziehentl. der Beſchwerde, ein Civilſenat des Reichs-
gerichts 4) in der Beſetzung von ſieben rechtsgelehrten Mitglie-
dern mit Einſchluß des Vorſitzenden 5).
2. Strafſachen.
Die Straffälle ſind in Beziehung auf die Gerichtszuſtändigkeit
in drei Klaſſen zu theilen, zu denen noch als eine beſondere Aus-
nahmsklaſſe die zur ausſchließlichen Zuſtändigkeit des Reichsgerichts
gehörenden Fälle des Hochverraths und des Landesverraths gegen
Kaiſer und Reich hinzutreten 6). Die Eintheilung in dieſe drei
Klaſſen beruht in der Hauptſache auf der dem materiellen Straf-
recht zu Grunde liegenden Eintheilung der ſtrafbaren Handlungen
in Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen 7); ſie fällt aber mit
dieſer Eintheilung keineswegs vollkommen zuſammen, vielmehr iſt
die Zuſtändigkeit der Gerichte mittlerer und unterſter Ordnung er-
heblich erweitert 8). Ihr entſprechen als Spruchbehörden erſter
Inſtanz die Schöffengerichte, die Strafkammern und die Schwur-
gerichte.
1. Die Schöffengerichte ſind Collegien, welche aus
einem gelehrten Richter (Amtsrichter) und zwei Schöffen be-
1) Gerichtsverf.Geſ. §. 109. Motive S. 139 a. E. (Hahn S. 129.)
2) Gerichtsverf.Geſ. §. 123 Ziff. 1. u. 4. §. 124.
3) Ueber die Vorausſetzungen deſſelben ſiehe oben S. 55.
4) In Bayern des oberſten Landesgerichtshofes nach den oben S. 51
entwickelten Kompetenzbeſtimmungen.
5) Gerichtsverf.Geſ. §. 135. 140.
6) Gerichtsverf.Geſ. §. 136 Ziff. 1. Siehe oben S. 60.
7) Reichs-Strafgeſetzb. §. 1.
8) Vgl. die ausführlichen Erörterungen hierüber in den Motiven z. Ge-
richtsverf.Geſ. S. 65 ff. (Hahn S. 72) und über das poſitive Recht des Reichs
Löwe zu §. 1 der Strafprozeß-Ordnung; Schwarze in v. Holtzendorff’s Hand-
buch des Strafprozeßrechts II. S. 555 ff. und die Ueberſicht in Binding’s
Grundriß §. 26.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |