Lambert, Johann Heinrich: Anlage zur Architectonic. Bd. 2. Riga, 1771.Zusatz zum neunzehnten Hauptstücke. Regierungsform, so fern diese durch die Absichtund durch das derselben angemessene System der Handlungen bestimmt wird. Bey diesen Hand- lungen müssen ferner besonders diejenigen, die die ganze Einrichtung, ganze Theile derselben, und die Anordnung der übrigen Handlungen betreffen, eine dazu eingerichtete Form haben. Diese Form ist immer so einzurichten, daß dadurch Unordnung ver- mieden, Zeit und Ort beobachtet, und die übrigen Handlungen zu ihrem Ziele gelenket werden. Oefters erhalten sie auch wegen ihrer Wichtigkeit und um desto authentischer zu seyn, durch Cerimonien und äu- ßerliches Gepränge ein desto feyerlicheres Ansehen. Aehnliche Gründe finden sich auch in Proceßsachen, wo die Anordnung des ganzen Verfahrens, das will sagen, die Form so vorgeschrieben und bestimmet wird, daß, wenn man dieselbe behörig beobachtet, der Proceß am zuverläßigsten zu Ende gebracht, und Unrecht vermieden wird. XVII. Hiebey wird nun die ächte und zweckmäßigste Form, Schritt Q 2
Zuſatz zum neunzehnten Hauptſtuͤcke. Regierungsform, ſo fern dieſe durch die Abſichtund durch das derſelben angemeſſene Syſtem der Handlungen beſtimmt wird. Bey dieſen Hand- lungen muͤſſen ferner beſonders diejenigen, die die ganze Einrichtung, ganze Theile derſelben, und die Anordnung der uͤbrigen Handlungen betreffen, eine dazu eingerichtete Form haben. Dieſe Form iſt immer ſo einzurichten, daß dadurch Unordnung ver- mieden, Zeit und Ort beobachtet, und die uͤbrigen Handlungen zu ihrem Ziele gelenket werden. Oefters erhalten ſie auch wegen ihrer Wichtigkeit und um deſto authentiſcher zu ſeyn, durch Cerimonien und aͤu- ßerliches Gepraͤnge ein deſto feyerlicheres Anſehen. Aehnliche Gruͤnde finden ſich auch in Proceßſachen, wo die Anordnung des ganzen Verfahrens, das will ſagen, die Form ſo vorgeſchrieben und beſtimmet wird, daß, wenn man dieſelbe behoͤrig beobachtet, der Proceß am zuverlaͤßigſten zu Ende gebracht, und Unrecht vermieden wird. XVII. Hiebey wird nun die aͤchte und zweckmaͤßigſte Form, Schritt Q 2
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Zuſatz zum neunzehnten Hauptſtuͤcke.
Regierungsform, ſo fern dieſe durch die Abſicht
und durch das derſelben angemeſſene Syſtem der
Handlungen beſtimmt wird. Bey dieſen Hand-
lungen muͤſſen ferner beſonders diejenigen, die die
ganze Einrichtung, ganze Theile derſelben, und die
Anordnung der uͤbrigen Handlungen betreffen, eine
dazu eingerichtete Form haben. Dieſe Form iſt
immer ſo einzurichten, daß dadurch Unordnung ver-
mieden, Zeit und Ort beobachtet, und die uͤbrigen
Handlungen zu ihrem Ziele gelenket werden. Oefters
erhalten ſie auch wegen ihrer Wichtigkeit und um
deſto authentiſcher zu ſeyn, durch Cerimonien und aͤu-
ßerliches Gepraͤnge ein deſto feyerlicheres Anſehen.
Aehnliche Gruͤnde finden ſich auch in Proceßſachen,
wo die Anordnung des ganzen Verfahrens, das will
ſagen, die Form ſo vorgeſchrieben und beſtimmet
wird, daß, wenn man dieſelbe behoͤrig beobachtet,
der Proceß am zuverlaͤßigſten zu Ende gebracht, und
Unrecht vermieden wird.
XVII.
Hiebey wird nun die aͤchte und zweckmaͤßigſte Form,
ſo viel moͤglich, auf das Allgemeinſte beſtimmet, da-
mit ſie auch in ſchwerern und verwickeltern Faͤllen
noch anwendbar bleibe. Dieſes macht ſie aber weit-
laͤuftig, und fuͤr gewiſſe Faͤlle, die viel einfacher ſind
und weniger Bedenken verurſachen, langwierig. Es
koͤmmt daher bey contrahirenden Parteyen oft ſchlecht-
hin nur auf den Grad der Redlichkeit und des Zu-
trauens an, um einen Contract eher zu Ende zu brin-
gen, als er mit Beybehaltung aller Formalien wuͤrde
geſchloſſen werden. Dafern aber nicht alles liquid iſt,
und die Sache ſich in die Laͤnge ziehen kann, ſo iſt
es unſtreitig das Rathſamſte, wenn man ſich nur
Schritt
Q 2
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