Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856.schadet gewisser allgemein anerkannter Abweichungen ganzer Nationen und Ortschaften. Stets spricht jedoch die Präsumtion für die folgenden von Meistern und Schach- gesellschaften genehmigten Vorschriften. §. 404. Die erste Klasse von Gesetzen bedingt die Or- Anmerkung. Wir knüpfen hierbei an §. 129 ff. an, indem wir nur die betreffenden zweckmässigen Modificationen aus- führen. -- 4. Das Schachspiel wird von 2 Personen auf dem Schachbrette mit den Schachfiguren gespielt und findet in der Schachpartie seinen Ausdruck. 5. Man sehe §. 129, b u. c. -- 6. = §. 130, a. -- 7. = §. 130, b. -- 8. = §. 130, c. -- 9. Jede Partei hat 16 Steine oder Figuren, und zwar 8 Officiere und 8 Bauern. -- 10. Die Officiere theilen sich in 5 verschiedene Klassen, nämlich 1 König, 1 Dame u. s. w. -- 11. = §. 131, b. -- 12. bis 17. = §. 132. -- 18. Figuren der einen Partei können Figuren der anderen schlagen, d. h. sich auf das Standfeld der letzteren stellen, indem diese vom Brett entfernt werden. -- 19. Die Schlagweise sämmtlicher Officiere ist ihrer Gangweise gleich. -- 20. = §. 133, b. -- 21. = §. 134, a. -- 22. = §. 134, c, erster Absatz. Dann heisst es weiter: Dem Zweischritt des Bauers kann unter Umständen durch die Möglichkeit des Schlagens im Vorübergehen begegnet werden. Diese Möglichkeit beruht auf dem Rechte des Gegners, als un- mittelbare Antwort des Zweischrittes eines Bauers, diesen mit einem eigenen Bauer unter denselben Bedingungen zu schlagen, welche letzteres im Falle des Einschrittes ge- stattet hätten. -- 23. = §. 134, b. -- 24. Die Parteien haben gleiche Rechte in Hinsicht jeglicher Eigenschaften des Materiales. -- 25. Der Unterschied der beiderseitigen Figuren wird in der Regel durch Verschiedenheit der Farbe ermöglicht; letztere ist (analog den Felderfarben) auf der einen Seite hell oder weiss, auf der anderen dunkel oder schwarz. -- 26. Bei der Vorgabe eines Officiers wird in der Regel der betreffende Officier auf Seite der Dame und bei der Vorgabe eines Bauers der Königslauferbauer verstanden. -- 27. Die Parteien dürfen nur eigene Steine ziehen und nur feindliche Figuren schlagen; von letzterer Bestimmung ist der König streng ausgenommen. -- 28. Der König darf niemals der Möglichkeit des Schlagens ausgesetzt und muss deshalb jedem feindlichen Angriff entzogen werden. -- 29. = §. 137, a. -- 30. = §. 137, b. -- 31. Bei der Vorgabe mehrerer Züge darf die Mitte des Brettes mit keinem derselben überschritten werden. -- 32. und 33. = 138. -- 34. Die Partie findet ihr Ende durch Mattsetzung des feindlichen Königs von Seiten einer Partei oder durch den Eintritt der Unmöglichkeit dieses schadet gewisser allgemein anerkannter Abweichungen ganzer Nationen und Ortschaften. Stets spricht jedoch die Präsumtion für die folgenden von Meistern und Schach- gesellschaften genehmigten Vorschriften. §. 404. Die erste Klasse von Gesetzen bedingt die Or- Anmerkung. Wir knüpfen hierbei an §. 129 ff. an, indem wir nur die betreffenden zweckmässigen Modificationen aus- führen. — 4. Das Schachspiel wird von 2 Personen auf dem Schachbrette mit den Schachfiguren gespielt und findet in der Schachpartie seinen Ausdruck. 5. Man sehe §. 129, b u. c. — 6. = §. 130, a. — 7. = §. 130, b. — 8. = §. 130, c. — 9. Jede Partei hat 16 Steine oder Figuren, und zwar 8 Officiere und 8 Bauern. — 10. Die Officiere theilen sich in 5 verschiedene Klassen, nämlich 1 König, 1 Dame u. s. w. — 11. = §. 131, b. — 12. bis 17. = §. 132. — 18. Figuren der einen Partei können Figuren der anderen schlagen, d. h. sich auf das Standfeld der letzteren stellen, indem diese vom Brett entfernt werden. — 19. Die Schlagweise sämmtlicher Officiere ist ihrer Gangweise gleich. — 20. = §. 133, b. — 21. = §. 134, a. — 22. = §. 134, c, erster Absatz. Dann heisst es weiter: Dem Zweischritt des Bauers kann unter Umständen durch die Möglichkeit des Schlagens im Vorübergehen begegnet werden. Diese Möglichkeit beruht auf dem Rechte des Gegners, als un- mittelbare Antwort des Zweischrittes eines Bauers, diesen mit einem eigenen Bauer unter denselben Bedingungen zu schlagen, welche letzteres im Falle des Einschrittes ge- stattet hätten. — 23. = §. 134, b. — 24. Die Parteien haben gleiche Rechte in Hinsicht jeglicher Eigenschaften des Materiales. — 25. Der Unterschied der beiderseitigen Figuren wird in der Regel durch Verschiedenheit der Farbe ermöglicht; letztere ist (analog den Felderfarben) auf der einen Seite hell oder weiss, auf der anderen dunkel oder schwarz. — 26. Bei der Vorgabe eines Officiers wird in der Regel der betreffende Officier auf Seite der Dame und bei der Vorgabe eines Bauers der Königslauferbauer verstanden. — 27. Die Parteien dürfen nur eigene Steine ziehen und nur feindliche Figuren schlagen; von letzterer Bestimmung ist der König streng ausgenommen. — 28. Der König darf niemals der Möglichkeit des Schlagens ausgesetzt und muss deshalb jedem feindlichen Angriff entzogen werden. — 29. = §. 137, a. — 30. = §. 137, b. — 31. Bei der Vorgabe mehrerer Züge darf die Mitte des Brettes mit keinem derselben überschritten werden. — 32. und 33. = 138. — 34. 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schadet gewisser allgemein anerkannter Abweichungen
ganzer Nationen und Ortschaften. Stets spricht jedoch die
Präsumtion für die folgenden von Meistern und Schach-
gesellschaften genehmigten Vorschriften.
§. 404. Die erste Klasse von Gesetzen bedingt die Or-
ganisation des Spieles und umfasst demzufolge die eigentlichen
Grundgesetze des Spieles. Eine Darstellung derselben zu
theoretischem Zwecke ist im zweiten Kapitel gegeben wor-
den. Für einen Gesetzentwurf werden aber folgende Modi-
ficationen nothwendig.
Anmerkung. Wir knüpfen hierbei an §. 129 ff. an, indem
wir nur die betreffenden zweckmässigen Modificationen aus-
führen. — 4. Das Schachspiel wird von 2 Personen auf dem
Schachbrette mit den Schachfiguren gespielt und findet in
der Schachpartie seinen Ausdruck. 5. Man sehe §. 129,
b u. c. — 6. = §. 130, a. — 7. = §. 130, b. — 8. = §. 130, c.
— 9. Jede Partei hat 16 Steine oder Figuren, und zwar
8 Officiere und 8 Bauern. — 10. Die Officiere theilen sich
in 5 verschiedene Klassen, nämlich 1 König, 1 Dame u. s. w.
— 11. = §. 131, b. — 12. bis 17. = §. 132. — 18. Figuren
der einen Partei können Figuren der anderen schlagen,
d. h. sich auf das Standfeld der letzteren stellen, indem
diese vom Brett entfernt werden. — 19. Die Schlagweise
sämmtlicher Officiere ist ihrer Gangweise gleich. —
20. = §. 133, b. — 21. = §. 134, a. — 22. = §. 134, c,
erster Absatz. Dann heisst es weiter: Dem Zweischritt
des Bauers kann unter Umständen durch die Möglichkeit
des Schlagens im Vorübergehen begegnet werden. Diese
Möglichkeit beruht auf dem Rechte des Gegners, als un-
mittelbare Antwort des Zweischrittes eines Bauers, diesen
mit einem eigenen Bauer unter denselben Bedingungen zu
schlagen, welche letzteres im Falle des Einschrittes ge-
stattet hätten. — 23. = §. 134, b. — 24. Die Parteien haben
gleiche Rechte in Hinsicht jeglicher Eigenschaften des
Materiales. — 25. Der Unterschied der beiderseitigen
Figuren wird in der Regel durch Verschiedenheit der
Farbe ermöglicht; letztere ist (analog den Felderfarben)
auf der einen Seite hell oder weiss, auf der anderen dunkel
oder schwarz. — 26. Bei der Vorgabe eines Officiers wird
in der Regel der betreffende Officier auf Seite der Dame
und bei der Vorgabe eines Bauers der Königslauferbauer
verstanden. — 27. Die Parteien dürfen nur eigene Steine
ziehen und nur feindliche Figuren schlagen; von letzterer
Bestimmung ist der König streng ausgenommen. —
28. Der König darf niemals der Möglichkeit des Schlagens
ausgesetzt und muss deshalb jedem feindlichen Angriff
entzogen werden. — 29. = §. 137, a. — 30. = §. 137, b.
— 31. Bei der Vorgabe mehrerer Züge darf die Mitte des
Brettes mit keinem derselben überschritten werden. —
32. und 33. = 138. — 34. Die Partie findet ihr Ende
durch Mattsetzung des feindlichen Königs von Seiten einer
Partei oder durch den Eintritt der Unmöglichkeit dieses
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