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Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856.

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Endzwecks für beide Parteien. -- 35. Matt ist derjenige
König, welcher einem feindlichen Angriff auf keine gesetz-
mässige Weise entzogen werden kann. Seine Partei hat
die Partie verloren. -- 36. bis 39. = §. 139, c -- f. --
40. Bei der Verpflichtung zu einer bedingten Endigungsart
oder überhaupt zu einer Bedingung wird nur durch genaue
Erfüllung der letzteren die Partie von der sich verpflich-
tenden Partei gewonnen; jeder andere Schluss führt Ver-
lust für diese mit sich.

§. 405. Eine zweite Klasse von Gesetzen behandelt die
Spielordnung und umfasst somit die im vorigen Kapitel an-
gedeuteten praktischen Spielgesetze. Wir empfehlen in dieser
Beziehung den in der Anmerkung mitgetheilten Entwurf, in-
dem wir zum genaueren Verständniss desselben die im vori-
gen Kapitel gegebenen Erörterungen zu vergleichen bitten.

Anmerkung. Es folgen zunächst die eigentlichen
Spielgesetze
: 41. Unter dem Ausdrucke Schachpartie
wird in der Regel eine gewöhnliche Partie am Brett ohne
Vorgabe verstanden, deren Züge von beiden Parteien durch
Combiniren gefunden, sowie durch unmittelbare Bewegung
der Figuren ausgeführt werden und deren einzelne Be-
denkfristen eine unverhältnissmässige Zeitdauer nicht in
Anspruch nehmen. -- 42. Jede erste Willensäusserung in
Betreff der Partie hat, soweit sie gesetzliche Ausführung
gestattet, als solche volle Wirksamkeit. -- 43. Der Anzug,
an welchen sich in der Regel die Uebernahme der weissen
Figuren knüpft, wird durch das Loos entschieden. --
44. Bei einer Reihe von aufeinander folgenden Spielen
wechselt der Anzug mit jeder gültigen Partie. -- 45. Bei
der Vorgabe eines Officiers hat in der Regel die vor-
gebende Partei den Anzug. -- 46. Ein Zug wird durch
Berührung einer Figur angedeutet und vollendet durch
freie Stellung einer eigenen Figur auf ein anderes Feld
als ihr Standfeld. Berührungen zum Zweck der Zurecht-
stellung verlieren die gedachte Kraft bei ausdrücklicher
Andeutung jenes Zweckes. -- 47. Beim Schlagen, bei der
Rochade und beim Avancement ist es gleichgültig, welche
der beiden erforderlichen Figuren zuerst berührt wird;
doch hat beim en passant Schlagen die Berührung des
feindlichen Bauers den Vorzug. -- 48. Beim Angriff auf
den König des Gegners ist letzterer durch den vernehm-
lichen Zuruf "Schach!" zu warnen. -- 49. In irgend einem
Stadium der Partie ist ein Antrag auf Abzählung der
nächsten beiderseitigen 50 Züge gestattet, nach deren ohne
Entscheidung oder ohne Aenderung in der Figurenanzahl
erfolgtem Ablauf die Partie als unentschieden abgeschlossen
wird. Durch Schlagen einer Figur während der beantragten
Zählung verliert letztere ihre gedachte Wirkung; doch ist
in diesem einzigen Falle der wiederholte Antrag erneuter
Abzählung gestattet. -- 50. Der Antrag einer Partei auf
Suspension der Partie hat Wirksamkeit, wenn er von der
Verpflichtung zum letzten Zuge vor der wirklichen Suspen-
sion begleitet wird. -- 51. Die Partie findet ihren Schluss
Endzwecks für beide Parteien. — 35. Matt ist derjenige
König, welcher einem feindlichen Angriff auf keine gesetz-
mässige Weise entzogen werden kann. Seine Partei hat
die Partie verloren. — 36. bis 39. = §. 139, c — f. —
40. Bei der Verpflichtung zu einer bedingten Endigungsart
oder überhaupt zu einer Bedingung wird nur durch genaue
Erfüllung der letzteren die Partie von der sich verpflich-
tenden Partei gewonnen; jeder andere Schluss führt Ver-
lust für diese mit sich.

§. 405. Eine zweite Klasse von Gesetzen behandelt die
Spielordnung und umfasst somit die im vorigen Kapitel an-
gedeuteten praktischen Spielgesetze. Wir empfehlen in dieser
Beziehung den in der Anmerkung mitgetheilten Entwurf, in-
dem wir zum genaueren Verständniss desselben die im vori-
gen Kapitel gegebenen Erörterungen zu vergleichen bitten.

Anmerkung. Es folgen zunächst die eigentlichen
Spielgesetze
: 41. Unter dem Ausdrucke Schachpartie
wird in der Regel eine gewöhnliche Partie am Brett ohne
Vorgabe verstanden, deren Züge von beiden Parteien durch
Combiniren gefunden, sowie durch unmittelbare Bewegung
der Figuren ausgeführt werden und deren einzelne Be-
denkfristen eine unverhältnissmässige Zeitdauer nicht in
Anspruch nehmen. — 42. Jede erste Willensäusserung in
Betreff der Partie hat, soweit sie gesetzliche Ausführung
gestattet, als solche volle Wirksamkeit. — 43. Der Anzug,
an welchen sich in der Regel die Uebernahme der weissen
Figuren knüpft, wird durch das Loos entschieden. —
44. Bei einer Reihe von aufeinander folgenden Spielen
wechselt der Anzug mit jeder gültigen Partie. — 45. Bei
der Vorgabe eines Officiers hat in der Regel die vor-
gebende Partei den Anzug. — 46. Ein Zug wird durch
Berührung einer Figur angedeutet und vollendet durch
freie Stellung einer eigenen Figur auf ein anderes Feld
als ihr Standfeld. Berührungen zum Zweck der Zurecht-
stellung verlieren die gedachte Kraft bei ausdrücklicher
Andeutung jenes Zweckes. — 47. Beim Schlagen, bei der
Rochade und beim Avancement ist es gleichgültig, welche
der beiden erforderlichen Figuren zuerst berührt wird;
doch hat beim en passant Schlagen die Berührung des
feindlichen Bauers den Vorzug. — 48. Beim Angriff auf
den König des Gegners ist letzterer durch den vernehm-
lichen Zuruf „Schach!“ zu warnen. — 49. In irgend einem
Stadium der Partie ist ein Antrag auf Abzählung der
nächsten beiderseitigen 50 Züge gestattet, nach deren ohne
Entscheidung oder ohne Aenderung in der Figurenanzahl
erfolgtem Ablauf die Partie als unentschieden abgeschlossen
wird. Durch Schlagen einer Figur während der beantragten
Zählung verliert letztere ihre gedachte Wirkung; doch ist
in diesem einzigen Falle der wiederholte Antrag erneuter
Abzählung gestattet. — 50. Der Antrag einer Partei auf
Suspension der Partie hat Wirksamkeit, wenn er von der
Verpflichtung zum letzten Zuge vor der wirklichen Suspen-
sion begleitet wird. — 51. Die Partie findet ihren Schluss
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[230/0242] Endzwecks für beide Parteien. — 35. Matt ist derjenige König, welcher einem feindlichen Angriff auf keine gesetz- mässige Weise entzogen werden kann. Seine Partei hat die Partie verloren. — 36. bis 39. = §. 139, c — f. — 40. Bei der Verpflichtung zu einer bedingten Endigungsart oder überhaupt zu einer Bedingung wird nur durch genaue Erfüllung der letzteren die Partie von der sich verpflich- tenden Partei gewonnen; jeder andere Schluss führt Ver- lust für diese mit sich. §. 405. Eine zweite Klasse von Gesetzen behandelt die Spielordnung und umfasst somit die im vorigen Kapitel an- gedeuteten praktischen Spielgesetze. Wir empfehlen in dieser Beziehung den in der Anmerkung mitgetheilten Entwurf, in- dem wir zum genaueren Verständniss desselben die im vori- gen Kapitel gegebenen Erörterungen zu vergleichen bitten. Anmerkung. Es folgen zunächst die eigentlichen Spielgesetze: 41. Unter dem Ausdrucke Schachpartie wird in der Regel eine gewöhnliche Partie am Brett ohne Vorgabe verstanden, deren Züge von beiden Parteien durch Combiniren gefunden, sowie durch unmittelbare Bewegung der Figuren ausgeführt werden und deren einzelne Be- denkfristen eine unverhältnissmässige Zeitdauer nicht in Anspruch nehmen. — 42. Jede erste Willensäusserung in Betreff der Partie hat, soweit sie gesetzliche Ausführung gestattet, als solche volle Wirksamkeit. — 43. Der Anzug, an welchen sich in der Regel die Uebernahme der weissen Figuren knüpft, wird durch das Loos entschieden. — 44. Bei einer Reihe von aufeinander folgenden Spielen wechselt der Anzug mit jeder gültigen Partie. — 45. Bei der Vorgabe eines Officiers hat in der Regel die vor- gebende Partei den Anzug. — 46. Ein Zug wird durch Berührung einer Figur angedeutet und vollendet durch freie Stellung einer eigenen Figur auf ein anderes Feld als ihr Standfeld. Berührungen zum Zweck der Zurecht- stellung verlieren die gedachte Kraft bei ausdrücklicher Andeutung jenes Zweckes. — 47. Beim Schlagen, bei der Rochade und beim Avancement ist es gleichgültig, welche der beiden erforderlichen Figuren zuerst berührt wird; doch hat beim en passant Schlagen die Berührung des feindlichen Bauers den Vorzug. — 48. Beim Angriff auf den König des Gegners ist letzterer durch den vernehm- lichen Zuruf „Schach!“ zu warnen. — 49. In irgend einem Stadium der Partie ist ein Antrag auf Abzählung der nächsten beiderseitigen 50 Züge gestattet, nach deren ohne Entscheidung oder ohne Aenderung in der Figurenanzahl erfolgtem Ablauf die Partie als unentschieden abgeschlossen wird. Durch Schlagen einer Figur während der beantragten Zählung verliert letztere ihre gedachte Wirkung; doch ist in diesem einzigen Falle der wiederholte Antrag erneuter Abzählung gestattet. — 50. Der Antrag einer Partei auf Suspension der Partie hat Wirksamkeit, wenn er von der Verpflichtung zum letzten Zuge vor der wirklichen Suspen- sion begleitet wird. — 51. Die Partie findet ihren Schluss

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Zitationshilfe: Lange, Max: Lehrbuch des Schachspiels. Halle (Saale), 1856, S. 230. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lange_schachspiel_1856/242>, abgerufen am 27.11.2024.