Lange, Helene: Der vierte Weg zur Universität. Berlin, 1909.Der vierte Weg zur Universität. "Die Frau" hat sich bereits in drei Artikeln1) mit dem Jn dem Artikel von Fräulein Martha Strinz (Oktober- 1) Juli-, September- und Oktoberheft 1909. 2) Der betreffende Paragraph der Universitätsvorschriften lautet:
Mit besonderer Erlaubnis der Jmmatrikulationskommission können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein nach § 2 Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht haben, welches für die Erlangung der Berechtigung zum einjährig- Der vierte Weg zur Universität. „Die Frau“ hat sich bereits in drei Artikeln¹) mit dem Jn dem Artikel von Fräulein Martha Strinz (Oktober- ¹) Juli-, September- und Oktoberheft 1909. ²) Der betreffende Paragraph der Universitätsvorschriften lautet:
Mit besonderer Erlaubnis der Jmmatrikulationskommission können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein nach § 2 Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht haben, welches für die Erlangung der Berechtigung zum einjährig- <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0003" n="[3]"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b">Der vierte Weg zur Universität.</hi> </head><lb/> <p>„<hi rendition="#g"><hi rendition="#in">D</hi>ie Frau</hi>“ hat sich bereits in drei Artikeln<note place="foot" n="¹)">Juli-, September- und Oktoberheft 1909.</note> mit dem<lb/> Erlaß des preußischen Kultusministeriums vom 3. April<lb/> d. J. beschäftigt, der den seminaristisch gebildeten Lehrerinnen<lb/> nach zweijähriger Praxis an höheren Schulen die Universität<lb/> öffnet. Eine Hauptfrage dabei war, ob ihnen nur mit der<lb/> kleinen Matrikel eine Spalte zum Durchschlüpfen gegeben, ob<lb/> – über Bitten und Verstehen – das Recht voller Jmmatri-<lb/> kulation gewährt werden sollte.</p><lb/> <p>Jn dem Artikel von Fräulein Martha Strinz (Oktober-<lb/> heft) ist auf Grund der Schlüsse, die man aus dem Erlaß selbst<lb/> und nach analogen Verhältnissen ziehen mußte, die Auffassung<lb/> vertreten, daß die Lehrerinnen „auf die kleine Matrikel und<lb/> darüber hinaus auf den Besuch der Universitäten als Gast-<lb/> hörerinnen angewiesen“ seien. Dieser Auffassung waren in<lb/> der Tat die meisten Beteiligten, ja zuerst selbst Universitäts-<lb/> behörden. Stand doch nur in dem Erlaß, daß die betreffenden<lb/> Lehrerinnen sechs Halbjahre, „sei es als immatrikulierte<lb/> Studentin, sei es als Gasthörerin“, studiert haben mußten.<lb/> Und kann doch die kleine Matrikel, die für ähnliche Fälle sonst<lb/> fast ausschließlich in Betracht kommt<note xml:id="foot01" next="#foot02" place="foot" n="²)"><p xml:id="p01">Der betreffende Paragraph der Universitätsvorschriften lautet:</p><lb/><p xml:id="p02" next="#p03">Mit besonderer Erlaubnis der Jmmatrikulationskommission<lb/> können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein nach § 2<lb/> Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch<lb/> wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht haben,<lb/> welches für die Erlangung der Berechtigung zum einjährig-</p></note><lb/> ohne Schwierigkeiten<lb/> von 4 auf 6 Halbjahre ausgedehnt werden.</p><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [[3]/0003]
Der vierte Weg zur Universität.
„Die Frau“ hat sich bereits in drei Artikeln ¹) mit dem
Erlaß des preußischen Kultusministeriums vom 3. April
d. J. beschäftigt, der den seminaristisch gebildeten Lehrerinnen
nach zweijähriger Praxis an höheren Schulen die Universität
öffnet. Eine Hauptfrage dabei war, ob ihnen nur mit der
kleinen Matrikel eine Spalte zum Durchschlüpfen gegeben, ob
– über Bitten und Verstehen – das Recht voller Jmmatri-
kulation gewährt werden sollte.
Jn dem Artikel von Fräulein Martha Strinz (Oktober-
heft) ist auf Grund der Schlüsse, die man aus dem Erlaß selbst
und nach analogen Verhältnissen ziehen mußte, die Auffassung
vertreten, daß die Lehrerinnen „auf die kleine Matrikel und
darüber hinaus auf den Besuch der Universitäten als Gast-
hörerinnen angewiesen“ seien. Dieser Auffassung waren in
der Tat die meisten Beteiligten, ja zuerst selbst Universitäts-
behörden. Stand doch nur in dem Erlaß, daß die betreffenden
Lehrerinnen sechs Halbjahre, „sei es als immatrikulierte
Studentin, sei es als Gasthörerin“, studiert haben mußten.
Und kann doch die kleine Matrikel, die für ähnliche Fälle sonst
fast ausschließlich in Betracht kommt ²)
ohne Schwierigkeiten
von 4 auf 6 Halbjahre ausgedehnt werden.
¹) Juli-, September- und Oktoberheft 1909.
²) Der betreffende Paragraph der Universitätsvorschriften lautet:
Mit besonderer Erlaubnis der Jmmatrikulationskommission
können Angehörige des Deutschen Reiches, welche ein nach § 2
Abs. 1 oder 2 genügendes Reifezeugnis nicht erworben, jedoch
wenigstens dasjenige Maß der Schulbildung erreicht haben,
welches für die Erlangung der Berechtigung zum einjährig-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … Frauenstudium, betreut von Andreas Neumann und Anna Pfundt, FSU Jena und JLU Gießen: Bereitstellung der Texttranskription.
(2022-07-21T14:26:14Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2022-07-21T14:26:14Z)
Weitere Informationen:Bogensignaturen: keine Angabe; Druckfehler: keine Angabe; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): wie Vorlage; I/J in Fraktur: wie Vorlage; i/j in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: keine Angabe; Kustoden: keine Angabe; langes s (ſ): als s transkribiert; Normalisierungen: keine Angabe; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: keine Angabe; Vollständigkeit: vollständig erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |