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Lassalle, Ferdinand: Die indirekte Steuer und die Lage der arbeitenden Klassen. Zürich, 1863.

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im Ganzen in einer sehr wirthschaftlichen Gesellschaft und der
Betrag der Darlehn, die jährlich zu Verschwendungszwecken auf-
genommen werden, muß ein äußerst geringfügiger sein.

Bei Darlehen aber, welche der Landwirth zu landwirth-
schaftlichen Anlagen und Verbesserungen, der Fabrikant und der
Kaufmann zum Betrieb ihres Geschäftes aufnehmen, fallen die
Stempel, welche für die gethätigten Wechsel, Darlehnsacte
und Hypotheken eingefordert werden, eben so gut, wie die Zinsen
jener Darlehen, unter die nothwendigen Produktions-
kosten,
vertheuern somit die Produktion und sind definitiv
vom Consumenten, also auch vom Armen, im Preis der Produkte
zu bezahlen.

Um Jhnen einen kleinen Beleg zu geben, zu welchen ver-
wickelten nachtheiligen Folgen, zu welchen Quellen von Ver-
armung, an die man auf den ersten Blick gar nicht denken würde,
Stempel- und Gerichtskosten oft Veranlassung geben, will ich
mir nur erlauben, Jhnen eine einzige Stelle aus dem vorhin
erwähnten vom Staate publicirten Werk des Professors von
Lengerke anzuführen.

Es heißt daselbst von den Häuslern oder Käthnern im Kreis
Ragnit p. 79: "Eine große, oft nicht zu erschwingende Last die-
ser Grundstücke ist das Ausgedinge, das auch den Auf-
schwung der Bauergrundstücke hindert und zu häufigen Processen
und Verarmung Veranlassung wird. Grund zur Verschrei-
bung eines Ausgedinges ist die Furcht vor Einmischung
der Gerichte bei Erbschaftsregulirungen und die
dadurch entstehenden enormen Kosten.
Noch im kräf-
tigsten Mannesalter nehmen die Besitzer eines Grundstücks,
wenn sie fürchten sich nicht halten zu können, häufiger noch wenn
Mann und Frau einer langwierigen Krankheit unterworfen werden,
Veranlassung, das Grundstück einem ihrer Söhne, meist aber
einem Fremden, unter der Bedingung, daß er ihre Tochter
heirathet, abzutreten. Es wird dann ein Kaufgeld verschrieben
und für die Eltern die Hergabe einer Masse von Emolumenten
als Altentheil-Ausgedinge. Zuweilen ruhen auf einem solchen
Grundstücke 3--4 solcher Ausgedinge. Das Ueble ist
nun noch, daß solch junges Ehepaar häufig ein Alter von 16,
20, 22 Jahren hat und vermöge seiner Jugend und Unerfahren-
heit zum Erwerbe nicht kräftig und verständig genug ist. Sehr
wünschenswerth wäre es,
daß dergleichen Verschreibungen,

im Ganzen in einer ſehr wirthſchaftlichen Geſellſchaft und der
Betrag der Darlehn, die jährlich zu Verſchwendungszwecken auf-
genommen werden, muß ein äußerſt geringfügiger ſein.

Bei Darlehen aber, welche der Landwirth zu landwirth-
ſchaftlichen Anlagen und Verbeſſerungen, der Fabrikant und der
Kaufmann zum Betrieb ihres Geſchäftes aufnehmen, fallen die
Stempel, welche für die gethätigten Wechſel, Darlehnsacte
und Hypotheken eingefordert werden, eben ſo gut, wie die Zinſen
jener Darlehen, unter die nothwendigen Produktions-
koſten,
vertheuern ſomit die Produktion und ſind definitiv
vom Conſumenten, alſo auch vom Armen, im Preis der Produkte
zu bezahlen.

Um Jhnen einen kleinen Beleg zu geben, zu welchen ver-
wickelten nachtheiligen Folgen, zu welchen Quellen von Ver-
armung, an die man auf den erſten Blick gar nicht denken würde,
Stempel- und Gerichtskoſten oft Veranlaſſung geben, will ich
mir nur erlauben, Jhnen eine einzige Stelle aus dem vorhin
erwähnten vom Staate publicirten Werk des Profeſſors von
Lengerke anzuführen.

Es heißt daſelbſt von den Häuslern oder Käthnern im Kreis
Ragnit p. 79: „Eine große, oft nicht zu erſchwingende Laſt die-
ſer Grundſtücke iſt das Ausgedinge, das auch den Auf-
ſchwung der Bauergrundſtücke hindert und zu häufigen Proceſſen
und Verarmung Veranlaſſung wird. Grund zur Verſchrei-
bung eines Ausgedinges iſt die Furcht vor Einmiſchung
der Gerichte bei Erbſchaftsregulirungen und die
dadurch entſtehenden enormen Koſten.
Noch im kräf-
tigſten Mannesalter nehmen die Beſitzer eines Grundſtücks,
wenn ſie fürchten ſich nicht halten zu können, häufiger noch wenn
Mann und Frau einer langwierigen Krankheit unterworfen werden,
Veranlaſſung, das Grundſtück einem ihrer Söhne, meiſt aber
einem Fremden, unter der Bedingung, daß er ihre Tochter
heirathet, abzutreten. Es wird dann ein Kaufgeld verſchrieben
und für die Eltern die Hergabe einer Maſſe von Emolumenten
als Altentheil-Ausgedinge. Zuweilen ruhen auf einem ſolchen
Grundſtücke 3—4 ſolcher Ausgedinge. Das Ueble iſt
nun noch, daß ſolch junges Ehepaar häufig ein Alter von 16,
20, 22 Jahren hat und vermöge ſeiner Jugend und Unerfahren-
heit zum Erwerbe nicht kräftig und verſtändig genug iſt. Sehr
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[95/0101] im Ganzen in einer ſehr wirthſchaftlichen Geſellſchaft und der Betrag der Darlehn, die jährlich zu Verſchwendungszwecken auf- genommen werden, muß ein äußerſt geringfügiger ſein. Bei Darlehen aber, welche der Landwirth zu landwirth- ſchaftlichen Anlagen und Verbeſſerungen, der Fabrikant und der Kaufmann zum Betrieb ihres Geſchäftes aufnehmen, fallen die Stempel, welche für die gethätigten Wechſel, Darlehnsacte und Hypotheken eingefordert werden, eben ſo gut, wie die Zinſen jener Darlehen, unter die nothwendigen Produktions- koſten, vertheuern ſomit die Produktion und ſind definitiv vom Conſumenten, alſo auch vom Armen, im Preis der Produkte zu bezahlen. Um Jhnen einen kleinen Beleg zu geben, zu welchen ver- wickelten nachtheiligen Folgen, zu welchen Quellen von Ver- armung, an die man auf den erſten Blick gar nicht denken würde, Stempel- und Gerichtskoſten oft Veranlaſſung geben, will ich mir nur erlauben, Jhnen eine einzige Stelle aus dem vorhin erwähnten vom Staate publicirten Werk des Profeſſors von Lengerke anzuführen. Es heißt daſelbſt von den Häuslern oder Käthnern im Kreis Ragnit p. 79: „Eine große, oft nicht zu erſchwingende Laſt die- ſer Grundſtücke iſt das Ausgedinge, das auch den Auf- ſchwung der Bauergrundſtücke hindert und zu häufigen Proceſſen und Verarmung Veranlaſſung wird. Grund zur Verſchrei- bung eines Ausgedinges iſt die Furcht vor Einmiſchung der Gerichte bei Erbſchaftsregulirungen und die dadurch entſtehenden enormen Koſten. Noch im kräf- tigſten Mannesalter nehmen die Beſitzer eines Grundſtücks, wenn ſie fürchten ſich nicht halten zu können, häufiger noch wenn Mann und Frau einer langwierigen Krankheit unterworfen werden, Veranlaſſung, das Grundſtück einem ihrer Söhne, meiſt aber einem Fremden, unter der Bedingung, daß er ihre Tochter heirathet, abzutreten. Es wird dann ein Kaufgeld verſchrieben und für die Eltern die Hergabe einer Maſſe von Emolumenten als Altentheil-Ausgedinge. Zuweilen ruhen auf einem ſolchen Grundſtücke 3—4 ſolcher Ausgedinge. Das Ueble iſt nun noch, daß ſolch junges Ehepaar häufig ein Alter von 16, 20, 22 Jahren hat und vermöge ſeiner Jugend und Unerfahren- heit zum Erwerbe nicht kräftig und verſtändig genug iſt. Sehr wünſchenswerth wäre es, daß dergleichen Verſchreibungen,

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Zitationshilfe: Lassalle, Ferdinand: Die indirekte Steuer und die Lage der arbeitenden Klassen. Zürich, 1863, S. 95. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lassalle_steuer_1863/101>, abgerufen am 04.12.2024.