Lassalle, Ferdinand: Die indirekte Steuer und die Lage der arbeitenden Klassen. Zürich, 1863.eine gerechtere Vertheilung der Steuerlast herbeizuführen -- "die "Dem ganzen Gebäude des Finanz-Systems endlich muß Die Staatsregierung weist dann darauf hin, daß sie schon Die Regierung bevorwortet nun (p. 3), daß sie mit höch- Nur die Mahl- und Schlachtsteuer solle von den indirecten "Mag der Gesetzesvorschlag in dieser Beschränkung -- eine gerechtere Vertheilung der Steuerlaſt herbeizuführen — „die „Dem ganzen Gebäude des Finanz-Syſtems endlich muß Die Staatsregierung weiſt dann darauf hin, daß ſie ſchon Die Regierung bevorwortet nun (p. 3), daß ſie mit höch- Nur die Mahl- und Schlachtſteuer ſolle von den indirecten „Mag der Geſetzesvorſchlag in dieſer Beſchränkung — <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0111" n="105"/> eine gerechtere Vertheilung der Steuerlaſt herbeizuführen — „die<lb/> ſocialen Verhältniſſe der Gegenwart bedürfen einer Berück-<lb/> ſichtigung <hi rendition="#g">dahin,</hi> daß die <hi rendition="#g">ärmeren Klaſſen</hi> des Volkes<lb/> von denjenigen Staatsabgaben, welche nach ihrer Höhe und<lb/><hi rendition="#g">nach der Art</hi> ihrer Veranlagung eine <hi rendition="#g">unverhältniß-<lb/> mäßige Belaſtung</hi> herbeiführen, <hi rendition="#g">befreit,</hi> beziehungsweiſe<lb/><hi rendition="#g">darin erleichtert werden,</hi> der dadurch entſtehende Aus-<lb/> fall in den Staatseinnahmen aber <hi rendition="#g">auf diejenigen</hi> über-<lb/> tragen werde, welche im Verhältniß des <hi rendition="#g">ihnen aus den<lb/> Staatseinrichtungen erwachſenden Nutzens,</hi> und nach<lb/> Verhältniß ihrer Steuerkraft bisher <hi rendition="#g">bei Vertheilung der<lb/> Staatslaſten nicht entſprechend berückſichtigt wor-<lb/> den ſind.</hi></p><lb/> <p>„Dem ganzen Gebäude des Finanz-Syſtems endlich muß<lb/> eine Grundlage gegeben werden, welche geeignet iſt, das Ver-<lb/> trauen des Volkes in die Gerechtigkeit und Unpartheilichkeit<lb/> der Steuervertheilung zu erwecken.“</p><lb/> <p>Die Staatsregierung weiſt dann darauf hin, daß ſie ſchon<lb/> 1847 dem Vereinigten Landtage — aber auch damals ohne Er-<lb/> folg — das Geſetz einer drei- und <hi rendition="#aq">resp.</hi> zweiprocentigen Einkom-<lb/> menſteuer, um andere Abgaben aufheben zu können, vorge-<lb/> ſchlagen habe.</p><lb/> <p>Die Regierung bevorwortet nun (<hi rendition="#aq">p.</hi> 3), daß ſie mit höch-<lb/> ſter Mäßigung und Vorſicht verfahren wolle, daß ſie deshalb<lb/> nicht damit umgehe, die directe Einkommenſteuer „als ein <hi rendition="#g">ſofort</hi><lb/> und <hi rendition="#g">unbeſchränkt</hi> anwendbares Erſatzmittel für alle, durch<lb/> Aufhebung anderer Abgaben eintretenden Ausfälle in den<lb/> Staatseinnahmen anſehen zu wollen.“ Sie erklärt, daß ſie<lb/> „nicht mehr als <hi rendition="#g">durchaus nöthig</hi>“ an den Grundlagen des<lb/> beſtehenden Steuerſyſtems rütteln und deshalb auch nicht auf<lb/> den Gedanken eingehen wolle, „die Aufhebung einer Reihe be-<lb/> ſtehender Steuern im Geſammtbetrage von ca. 30 Millionen<lb/> Thaler und deren Erſatz durch eine allgemeine Einkommen-<lb/> ſteuer“ zu verlangen.</p><lb/> <p>Nur die Mahl- und Schlachtſteuer ſolle von den indirecten<lb/> Steuern einſtweilen aufgehoben und durch eine directe Ein-<lb/> kommenſteuer erſetzt werden.</p><lb/> <p>„Mag der Geſetzesvorſchlag in dieſer Beſchränkung —<lb/> ſagt die K. Staatsregierung wörtlich — hinter den Erwartungen<lb/> derjenigen zurückbleiben, welche in einer radikalen Umgeſtaltung<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [105/0111]
eine gerechtere Vertheilung der Steuerlaſt herbeizuführen — „die
ſocialen Verhältniſſe der Gegenwart bedürfen einer Berück-
ſichtigung dahin, daß die ärmeren Klaſſen des Volkes
von denjenigen Staatsabgaben, welche nach ihrer Höhe und
nach der Art ihrer Veranlagung eine unverhältniß-
mäßige Belaſtung herbeiführen, befreit, beziehungsweiſe
darin erleichtert werden, der dadurch entſtehende Aus-
fall in den Staatseinnahmen aber auf diejenigen über-
tragen werde, welche im Verhältniß des ihnen aus den
Staatseinrichtungen erwachſenden Nutzens, und nach
Verhältniß ihrer Steuerkraft bisher bei Vertheilung der
Staatslaſten nicht entſprechend berückſichtigt wor-
den ſind.
„Dem ganzen Gebäude des Finanz-Syſtems endlich muß
eine Grundlage gegeben werden, welche geeignet iſt, das Ver-
trauen des Volkes in die Gerechtigkeit und Unpartheilichkeit
der Steuervertheilung zu erwecken.“
Die Staatsregierung weiſt dann darauf hin, daß ſie ſchon
1847 dem Vereinigten Landtage — aber auch damals ohne Er-
folg — das Geſetz einer drei- und resp. zweiprocentigen Einkom-
menſteuer, um andere Abgaben aufheben zu können, vorge-
ſchlagen habe.
Die Regierung bevorwortet nun (p. 3), daß ſie mit höch-
ſter Mäßigung und Vorſicht verfahren wolle, daß ſie deshalb
nicht damit umgehe, die directe Einkommenſteuer „als ein ſofort
und unbeſchränkt anwendbares Erſatzmittel für alle, durch
Aufhebung anderer Abgaben eintretenden Ausfälle in den
Staatseinnahmen anſehen zu wollen.“ Sie erklärt, daß ſie
„nicht mehr als durchaus nöthig“ an den Grundlagen des
beſtehenden Steuerſyſtems rütteln und deshalb auch nicht auf
den Gedanken eingehen wolle, „die Aufhebung einer Reihe be-
ſtehender Steuern im Geſammtbetrage von ca. 30 Millionen
Thaler und deren Erſatz durch eine allgemeine Einkommen-
ſteuer“ zu verlangen.
Nur die Mahl- und Schlachtſteuer ſolle von den indirecten
Steuern einſtweilen aufgehoben und durch eine directe Ein-
kommenſteuer erſetzt werden.
„Mag der Geſetzesvorſchlag in dieſer Beſchränkung —
ſagt die K. Staatsregierung wörtlich — hinter den Erwartungen
derjenigen zurückbleiben, welche in einer radikalen Umgeſtaltung
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |