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Lassalle, Ferdinand: Die indirekte Steuer und die Lage der arbeitenden Klassen. Zürich, 1863.

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Hören Sie den Vater der officiellen preußischen Statistik,
den Gründer des amtlichen statistischen Bureaus, den Wirklichen
Geheimen -- nicht nur den Geheimen, sondern den Wirk-
lichen
Geheimen Oberregierungsrath Hoffmann.

Jn seinem Werke "die Lehre von den Steuern, Berlin
1840" sagt er p. 229: "Als die preußische Regierung nach den
Erschütterungen, welche der Staat in dem unglücklichen Kriege
1806/7 erlitten hatte, ihr zerrüttetes Finanzwesen wieder einiger-
maßen zu ordnen suchte und deshalb ein neues Steuersystem
aufstellte, ward durch das Edict vom 28. October 1810 über die
neuen Consumtions- und Luxussteuern auch eine Reihe directer
Luxussteuern von männlicher und weiblicher Dienerschaft, Wagen,
Pferden und Hunden eingeführt.

"Wer zu seiner persönlichen Bequemlichkeit männliche Be-
dienten hielt, sollte jährlich zahlen für einen 6 Thaler, bei zweien
für jeden 8, bei dreien für jeden 10, bei vieren für jeden 12,
bei fünfen für jeden 15, bei sechs oder mehreren für jeden
20 Thaler. Wer einen Knecht oder Jungen, der zum Betriebe
der Landwirthschaft oder eines Gewerbes gehalten wurde, nebenher
auch zur persönlichen Bedienung brauchte, zahlte für denselben
jährlich 3 Thaler; bei weiblicher Bedienung blieb eine Person
stets steuerfrei. Wurde daneben noch eine gehalten, so waren
für diese zu zahlen jährlich 2 Thaler; bei zweien darüber für
jede 3, bei dreien darüber für jede 4, bei vieren darüber für
jede 5, und bei fünfen oder mehr darüber für jede 6 Thaler. --
Wer zur persönlichen Bequemlichkeit einen vierrädrigen Wagen
hielt, zahlte für diesen 8 Thaler, für einen zweirädrigen 6;
es trat dabei eine Steigerung des Satzes um einen Thaler ein,
wenn zwei, um 2 Thaler, wenn drei Wagen gehalten wurden u. s. w.
Ein Reit- oder Kutschpferd wurde jährlich besteuert mit 6 Tha-
lern, zwei für jedes mit 8 Thalern, drei für jedes mit 10, vier
oder mehr für jedes mit 15 Thalern; für jeden Hund sollte jähr-
lich ein Thaler entrichtet werden; nur die Hunde, welche wegen
eines Gewerbes gehalten werden mußten, die Hirtenhunde, und
die Hunde, welche die Bauern zur Bewachung ihrer Höfe halten,
waren steuerfrei. Das Gesetz enthielt in allen diesen Beziehungen
sehr strenge Vorschriften und schien wenig Raum zum Umgehen
der Steuer unter scheinbaren Vorwänden zu lassen."

Sie sehen, meine Herren, diese Luxussteuer traf alles Mög-
liche, Bedienung, männliche und weibliche, Wagen, Pferde,

4 *

Hören Sie den Vater der officiellen preußiſchen Statiſtik,
den Gründer des amtlichen ſtatiſtiſchen Bureaus, den Wirklichen
Geheimen — nicht nur den Geheimen, ſondern den Wirk-
lichen
Geheimen Oberregierungsrath Hoffmann.

Jn ſeinem Werke „die Lehre von den Steuern, Berlin
1840“ ſagt er p. 229: „Als die preußiſche Regierung nach den
Erſchütterungen, welche der Staat in dem unglücklichen Kriege
1806/7 erlitten hatte, ihr zerrüttetes Finanzweſen wieder einiger-
maßen zu ordnen ſuchte und deshalb ein neues Steuerſyſtem
aufſtellte, ward durch das Edict vom 28. October 1810 über die
neuen Conſumtions- und Luxusſteuern auch eine Reihe directer
Luxusſteuern von männlicher und weiblicher Dienerſchaft, Wagen,
Pferden und Hunden eingeführt.

„Wer zu ſeiner perſönlichen Bequemlichkeit männliche Be-
dienten hielt, ſollte jährlich zahlen für einen 6 Thaler, bei zweien
für jeden 8, bei dreien für jeden 10, bei vieren für jeden 12,
bei fünfen für jeden 15, bei ſechs oder mehreren für jeden
20 Thaler. Wer einen Knecht oder Jungen, der zum Betriebe
der Landwirthſchaft oder eines Gewerbes gehalten wurde, nebenher
auch zur perſönlichen Bedienung brauchte, zahlte für denſelben
jährlich 3 Thaler; bei weiblicher Bedienung blieb eine Perſon
ſtets ſteuerfrei. Wurde daneben noch eine gehalten, ſo waren
für dieſe zu zahlen jährlich 2 Thaler; bei zweien darüber für
jede 3, bei dreien darüber für jede 4, bei vieren darüber für
jede 5, und bei fünfen oder mehr darüber für jede 6 Thaler. —
Wer zur perſönlichen Bequemlichkeit einen vierrädrigen Wagen
hielt, zahlte für dieſen 8 Thaler, für einen zweirädrigen 6;
es trat dabei eine Steigerung des Satzes um einen Thaler ein,
wenn zwei, um 2 Thaler, wenn drei Wagen gehalten wurden u. ſ. w.
Ein Reit- oder Kutſchpferd wurde jährlich beſteuert mit 6 Tha-
lern, zwei für jedes mit 8 Thalern, drei für jedes mit 10, vier
oder mehr für jedes mit 15 Thalern; für jeden Hund ſollte jähr-
lich ein Thaler entrichtet werden; nur die Hunde, welche wegen
eines Gewerbes gehalten werden mußten, die Hirtenhunde, und
die Hunde, welche die Bauern zur Bewachung ihrer Höfe halten,
waren ſteuerfrei. Das Geſetz enthielt in allen dieſen Beziehungen
ſehr ſtrenge Vorſchriften und ſchien wenig Raum zum Umgehen
der Steuer unter ſcheinbaren Vorwänden zu laſſen.“

Sie ſehen, meine Herren, dieſe Luxusſteuer traf alles Mög-
liche, Bedienung, männliche und weibliche, Wagen, Pferde,

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[51/0057] Hören Sie den Vater der officiellen preußiſchen Statiſtik, den Gründer des amtlichen ſtatiſtiſchen Bureaus, den Wirklichen Geheimen — nicht nur den Geheimen, ſondern den Wirk- lichen Geheimen Oberregierungsrath Hoffmann. Jn ſeinem Werke „die Lehre von den Steuern, Berlin 1840“ ſagt er p. 229: „Als die preußiſche Regierung nach den Erſchütterungen, welche der Staat in dem unglücklichen Kriege 1806/7 erlitten hatte, ihr zerrüttetes Finanzweſen wieder einiger- maßen zu ordnen ſuchte und deshalb ein neues Steuerſyſtem aufſtellte, ward durch das Edict vom 28. October 1810 über die neuen Conſumtions- und Luxusſteuern auch eine Reihe directer Luxusſteuern von männlicher und weiblicher Dienerſchaft, Wagen, Pferden und Hunden eingeführt. „Wer zu ſeiner perſönlichen Bequemlichkeit männliche Be- dienten hielt, ſollte jährlich zahlen für einen 6 Thaler, bei zweien für jeden 8, bei dreien für jeden 10, bei vieren für jeden 12, bei fünfen für jeden 15, bei ſechs oder mehreren für jeden 20 Thaler. Wer einen Knecht oder Jungen, der zum Betriebe der Landwirthſchaft oder eines Gewerbes gehalten wurde, nebenher auch zur perſönlichen Bedienung brauchte, zahlte für denſelben jährlich 3 Thaler; bei weiblicher Bedienung blieb eine Perſon ſtets ſteuerfrei. Wurde daneben noch eine gehalten, ſo waren für dieſe zu zahlen jährlich 2 Thaler; bei zweien darüber für jede 3, bei dreien darüber für jede 4, bei vieren darüber für jede 5, und bei fünfen oder mehr darüber für jede 6 Thaler. — Wer zur perſönlichen Bequemlichkeit einen vierrädrigen Wagen hielt, zahlte für dieſen 8 Thaler, für einen zweirädrigen 6; es trat dabei eine Steigerung des Satzes um einen Thaler ein, wenn zwei, um 2 Thaler, wenn drei Wagen gehalten wurden u. ſ. w. Ein Reit- oder Kutſchpferd wurde jährlich beſteuert mit 6 Tha- lern, zwei für jedes mit 8 Thalern, drei für jedes mit 10, vier oder mehr für jedes mit 15 Thalern; für jeden Hund ſollte jähr- lich ein Thaler entrichtet werden; nur die Hunde, welche wegen eines Gewerbes gehalten werden mußten, die Hirtenhunde, und die Hunde, welche die Bauern zur Bewachung ihrer Höfe halten, waren ſteuerfrei. Das Geſetz enthielt in allen dieſen Beziehungen ſehr ſtrenge Vorſchriften und ſchien wenig Raum zum Umgehen der Steuer unter ſcheinbaren Vorwänden zu laſſen.“ Sie ſehen, meine Herren, dieſe Luxusſteuer traf alles Mög- liche, Bedienung, männliche und weibliche, Wagen, Pferde, 4 *

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Zitationshilfe: Lassalle, Ferdinand: Die indirekte Steuer und die Lage der arbeitenden Klassen. Zürich, 1863, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lassalle_steuer_1863/57>, abgerufen am 04.12.2024.