Lassalle, Ferdinand: Die indirekte Steuer und die Lage der arbeitenden Klassen. Zürich, 1863.Meine Herren! Die aufgeregten Debatten, welche in erster Jnstanz in die- Jch brauche die Vertheidigungseinreden erster Jnstanz heut Ein zweiter Vortheil meiner heutigen Lage ist der, daß Ganz besonders ist diese Beschränkung dadurch eingetreten, 1
Meine Herren! Die aufgeregten Debatten, welche in erſter Jnſtanz in die- Jch brauche die Vertheidigungseinreden erſter Jnſtanz heut Ein zweiter Vortheil meiner heutigen Lage iſt der, daß Ganz beſonders iſt dieſe Beſchränkung dadurch eingetreten, 1
<TEI> <text> <body> <pb facs="#f0007" n="[1]"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#g">Meine Herren!</hi> </head><lb/> <p>Die aufgeregten Debatten, welche in erſter Jnſtanz in die-<lb/> ſem Proceſſe ſtattgefunden haben, werden, wie ich hoffe, heut<lb/> einer größeren Ruhe Platz machen. Jch kann meinerſeits die<lb/> Hand hierzu reichen, weil ich mich aus mannigfachen Gründen<lb/> heut in einer weit beſſern Lage befinde, als in der erſten Jnſtanz.</p><lb/> <p>Jch brauche die Vertheidigungseinreden erſter Jnſtanz heut<lb/> nicht zu entwickeln, denn ich habe ſie in meiner gedruckten Ver-<lb/> theidigungsrede Jhnen als <hi rendition="#aq">pars integra</hi> meiner Appellations-<lb/> rechtfertigung überreicht, und dieſe Einreden ſchützen mich daher<lb/> hier und würden zu <hi rendition="#g">widerlegen ſein</hi> — falls Sie, ein<lb/> Verdacht, den ich ſehr fern bin, zu hegen, dem erſten Urtheil<lb/> beitreten wollten — auch <hi rendition="#g">ohne</hi> daß ich ſie wiederhole. Der erſte<lb/> Richter hat eine ſolche Widerlegung nicht einmal <hi rendition="#g">verſucht!</hi></p><lb/> <p>Ein zweiter Vortheil meiner heutigen Lage iſt der, daß<lb/> durch das Urtheil erſter Jnſtanz das Feld beſchränkter geworden<lb/> iſt. Jn erſter Jnſtanz mußte ich noch meinen <hi rendition="#g">geſammten</hi><lb/> Vortrag vertheidigen, <hi rendition="#g">Alles</hi> decken, da der <hi rendition="#g">geſammte</hi> Vor-<lb/> trag von der Staatsanwaltſchaft angeklagt war. Durch die<lb/> Motive des erſten Urtheils iſt naturgemäß das Feld des Streites<lb/> begränzt worden. Jch habe jetzt nicht mehr nöthig, <hi rendition="#g">Alles</hi> zu<lb/> vertheidigen, wie damals, ſondern nur noch die vom Urtheil für<lb/> ſtrafbar befundenen Punkte.</p><lb/> <p>Ganz beſonders iſt dieſe Beſchränkung dadurch eingetreten,<lb/> daß das Urtheil ſelbſt anerkannt hat, mein Vortrag ſei im We-<lb/> ſentlichen rein wiſſenſchaftlicher Natur, und ferner, er ſei in<lb/> ſoweit durch den Art. 20 der Verfaſſung gedeckt. Hierdurch be-<lb/> ſchränkt ſich die Debatte der Strafbarkeit auf das, was angeb-<lb/> lich <hi rendition="#g">außer</hi> jenem wiſſenſchaftlichen Jnhalt noch in meinem<lb/> Vortrag enthalten geweſen ſein ſoll. Zwar, daß das Urtheil<lb/> <fw place="bottom" type="sig">1</fw><lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [[1]/0007]
Meine Herren!
Die aufgeregten Debatten, welche in erſter Jnſtanz in die-
ſem Proceſſe ſtattgefunden haben, werden, wie ich hoffe, heut
einer größeren Ruhe Platz machen. Jch kann meinerſeits die
Hand hierzu reichen, weil ich mich aus mannigfachen Gründen
heut in einer weit beſſern Lage befinde, als in der erſten Jnſtanz.
Jch brauche die Vertheidigungseinreden erſter Jnſtanz heut
nicht zu entwickeln, denn ich habe ſie in meiner gedruckten Ver-
theidigungsrede Jhnen als pars integra meiner Appellations-
rechtfertigung überreicht, und dieſe Einreden ſchützen mich daher
hier und würden zu widerlegen ſein — falls Sie, ein
Verdacht, den ich ſehr fern bin, zu hegen, dem erſten Urtheil
beitreten wollten — auch ohne daß ich ſie wiederhole. Der erſte
Richter hat eine ſolche Widerlegung nicht einmal verſucht!
Ein zweiter Vortheil meiner heutigen Lage iſt der, daß
durch das Urtheil erſter Jnſtanz das Feld beſchränkter geworden
iſt. Jn erſter Jnſtanz mußte ich noch meinen geſammten
Vortrag vertheidigen, Alles decken, da der geſammte Vor-
trag von der Staatsanwaltſchaft angeklagt war. Durch die
Motive des erſten Urtheils iſt naturgemäß das Feld des Streites
begränzt worden. Jch habe jetzt nicht mehr nöthig, Alles zu
vertheidigen, wie damals, ſondern nur noch die vom Urtheil für
ſtrafbar befundenen Punkte.
Ganz beſonders iſt dieſe Beſchränkung dadurch eingetreten,
daß das Urtheil ſelbſt anerkannt hat, mein Vortrag ſei im We-
ſentlichen rein wiſſenſchaftlicher Natur, und ferner, er ſei in
ſoweit durch den Art. 20 der Verfaſſung gedeckt. Hierdurch be-
ſchränkt ſich die Debatte der Strafbarkeit auf das, was angeb-
lich außer jenem wiſſenſchaftlichen Jnhalt noch in meinem
Vortrag enthalten geweſen ſein ſoll. Zwar, daß das Urtheil
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