Lassalle, Ferdinand: Die indirekte Steuer und die Lage der arbeitenden Klassen. Zürich, 1863.selbst solche Punkte nicht bezeichnet hat, noch hat bezeichnen 1) den Nachweis, daß das Urtheil selbst mit seinen eigenen Worten Alles das für rein wissenschaftlich und erlaubt erklärt, was es später wieder eben so mit seinen eigenen Worten für strafbar erklärt; daß sich das Urtheil somit in einem fortgesetzten Widerspruch Zeile für Zeile selbst aufißt. 2) daß das Urtheil, statt einen verbrecherischen Thatbestand von Worten in meinem Vortrag aufzeigen zu können, vielmehr nur die unerhörteste Gesinnungsinquisition treibt; daß es in Ermangelung eines solchen verbrecherischen Thatbestandes Schlüsse auf von mir nicht ausgesprochene Gesinnungen macht und in diesen auf dem Grunde meiner Seele ruhenden, nicht aus- gesprochenen Gesinnungen den objectiven Thatbestand zur Ver- urtheilung finden will; ja daß dies Urtheil, wie ich Jhnen die Monumente der Geschichte an der Hand Punkt für Punkt bewiesen habe, in dieser Gesinnungsinquisition noch weit alle Greuel überschreitet, durch welche die heilige Jnquisition, die mittelalterlichen Glaubensprocesse und die Schrecken der römi- schen Kaiserzeit die Mit- und Nachwelt mit Entsetzen erfüllt haben. 3) habe ich Jhnen endlich nachgewiesen, daß auch so noch, auch noch in dieser Verwechslung von Gesinnungsinquisition und criminalistischem Thatbestand, das Urtheil, selbst nach seiner eigenen Ansicht, immer noch nichts fand, worauf es eine Ver- urtheilung basiren konnte und daß es deshalb dazu übergeht, mir Worte unterzulegen, die ich in meinem Vortrag gar nicht gesagt habe, und Sätze zu verurtheilen, die in meiner Broschüre gar nicht stehen. Jch erinnere nur an diese Nachweisungen, die ich in ſelbſt ſolche Punkte nicht bezeichnet hat, noch hat bezeichnen 1) den Nachweis, daß das Urtheil ſelbſt mit ſeinen eigenen Worten Alles das für rein wiſſenſchaftlich und erlaubt erklärt, was es ſpäter wieder eben ſo mit ſeinen eigenen Worten für ſtrafbar erklärt; daß ſich das Urtheil ſomit in einem fortgeſetzten Widerſpruch Zeile für Zeile ſelbſt aufißt. 2) daß das Urtheil, ſtatt einen verbrecheriſchen Thatbeſtand von Worten in meinem Vortrag aufzeigen zu können, vielmehr nur die unerhörteſte Geſinnungsinquiſition treibt; daß es in Ermangelung eines ſolchen verbrecheriſchen Thatbeſtandes Schlüſſe auf von mir nicht ausgeſprochene Geſinnungen macht und in dieſen auf dem Grunde meiner Seele ruhenden, nicht aus- geſprochenen Geſinnungen den objectiven Thatbeſtand zur Ver- urtheilung finden will; ja daß dies Urtheil, wie ich Jhnen die Monumente der Geſchichte an der Hand Punkt für Punkt bewieſen habe, in dieſer Geſinnungsinquiſition noch weit alle Greuel überſchreitet, durch welche die heilige Jnquiſition, die mittelalterlichen Glaubensproceſſe und die Schrecken der römi- ſchen Kaiſerzeit die Mit- und Nachwelt mit Entſetzen erfüllt haben. 3) habe ich Jhnen endlich nachgewieſen, daß auch ſo noch, auch noch in dieſer Verwechslung von Geſinnungsinquiſition und criminaliſtiſchem Thatbeſtand, das Urtheil, ſelbſt nach ſeiner eigenen Anſicht, immer noch nichts fand, worauf es eine Ver- urtheilung baſiren konnte und daß es deshalb dazu übergeht, mir Worte unterzulegen, die ich in meinem Vortrag gar nicht geſagt habe, und Sätze zu verurtheilen, die in meiner Broſchüre gar nicht ſtehen. Jch erinnere nur an dieſe Nachweiſungen, die ich in <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0008" n="2"/> ſelbſt ſolche Punkte nicht bezeichnet hat, noch hat bezeichnen<lb/> können, habe ich Jhnen bereits in meiner Appellationsrechtfer-<lb/> tigung in den kritiſchen Randnoten zum Urtheil nachgewieſen.<lb/> Jch habe Jhnen dort außer der Widerlegung aller einzelnen<lb/> Gründe, welche das Urtheil geltend macht, drei große Nachweiſe<lb/> geführt:</p><lb/> <list> <item>1) den Nachweis, daß das Urtheil ſelbſt mit ſeinen eigenen<lb/> Worten Alles das für rein wiſſenſchaftlich und erlaubt erklärt,<lb/> was es ſpäter wieder eben ſo mit ſeinen eigenen Worten für<lb/> ſtrafbar erklärt; daß ſich das Urtheil ſomit in einem fortgeſetzten<lb/> Widerſpruch Zeile für Zeile ſelbſt aufißt.</item><lb/> <item>2) daß das Urtheil, ſtatt einen verbrecheriſchen Thatbeſtand<lb/> von Worten in meinem Vortrag aufzeigen zu können, vielmehr<lb/> nur die unerhörteſte Geſinnungsinquiſition treibt; daß es in<lb/> Ermangelung eines ſolchen verbrecheriſchen Thatbeſtandes Schlüſſe<lb/> auf von mir <hi rendition="#g">nicht ausgeſprochene Geſinnungen</hi> macht<lb/> und in dieſen auf dem Grunde meiner Seele ruhenden, nicht aus-<lb/> geſprochenen Geſinnungen den objectiven Thatbeſtand zur Ver-<lb/> urtheilung finden will; ja daß dies Urtheil, wie ich Jhnen die<lb/> Monumente der Geſchichte an der Hand Punkt für Punkt bewieſen<lb/> habe, in dieſer Geſinnungsinquiſition <hi rendition="#g">noch weit alle Greuel<lb/> überſchreitet,</hi> durch welche die heilige Jnquiſition, die<lb/> mittelalterlichen Glaubensproceſſe und die Schrecken der römi-<lb/> ſchen Kaiſerzeit die Mit- und Nachwelt mit Entſetzen erfüllt haben.</item><lb/> <item>3) habe ich Jhnen endlich nachgewieſen, daß auch ſo noch,<lb/> auch noch in dieſer Verwechslung von Geſinnungsinquiſition<lb/> und criminaliſtiſchem Thatbeſtand, das Urtheil, ſelbſt nach ſeiner<lb/> eigenen Anſicht, immer noch nichts fand, worauf es eine <hi rendition="#g">Ver-<lb/> urtheilung</hi> baſiren konnte und daß es deshalb dazu übergeht,<lb/> mir Worte unterzulegen, die ich in meinem Vortrag gar nicht<lb/> geſagt habe, und <hi rendition="#g">Sätze zu verurtheilen, die in meiner<lb/> Broſchüre gar nicht ſtehen.</hi></item> </list><lb/> <p>Jch <hi rendition="#g">erinnere</hi> nur an dieſe Nachweiſungen, die ich in<lb/> meiner Appellationsrechtfertigung geführt habe, ohne näher auf<lb/> dieſelben zurückzukommen. 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ſelbſt ſolche Punkte nicht bezeichnet hat, noch hat bezeichnen
können, habe ich Jhnen bereits in meiner Appellationsrechtfer-
tigung in den kritiſchen Randnoten zum Urtheil nachgewieſen.
Jch habe Jhnen dort außer der Widerlegung aller einzelnen
Gründe, welche das Urtheil geltend macht, drei große Nachweiſe
geführt:
1) den Nachweis, daß das Urtheil ſelbſt mit ſeinen eigenen
Worten Alles das für rein wiſſenſchaftlich und erlaubt erklärt,
was es ſpäter wieder eben ſo mit ſeinen eigenen Worten für
ſtrafbar erklärt; daß ſich das Urtheil ſomit in einem fortgeſetzten
Widerſpruch Zeile für Zeile ſelbſt aufißt.
2) daß das Urtheil, ſtatt einen verbrecheriſchen Thatbeſtand
von Worten in meinem Vortrag aufzeigen zu können, vielmehr
nur die unerhörteſte Geſinnungsinquiſition treibt; daß es in
Ermangelung eines ſolchen verbrecheriſchen Thatbeſtandes Schlüſſe
auf von mir nicht ausgeſprochene Geſinnungen macht
und in dieſen auf dem Grunde meiner Seele ruhenden, nicht aus-
geſprochenen Geſinnungen den objectiven Thatbeſtand zur Ver-
urtheilung finden will; ja daß dies Urtheil, wie ich Jhnen die
Monumente der Geſchichte an der Hand Punkt für Punkt bewieſen
habe, in dieſer Geſinnungsinquiſition noch weit alle Greuel
überſchreitet, durch welche die heilige Jnquiſition, die
mittelalterlichen Glaubensproceſſe und die Schrecken der römi-
ſchen Kaiſerzeit die Mit- und Nachwelt mit Entſetzen erfüllt haben.
3) habe ich Jhnen endlich nachgewieſen, daß auch ſo noch,
auch noch in dieſer Verwechslung von Geſinnungsinquiſition
und criminaliſtiſchem Thatbeſtand, das Urtheil, ſelbſt nach ſeiner
eigenen Anſicht, immer noch nichts fand, worauf es eine Ver-
urtheilung baſiren konnte und daß es deshalb dazu übergeht,
mir Worte unterzulegen, die ich in meinem Vortrag gar nicht
geſagt habe, und Sätze zu verurtheilen, die in meiner
Broſchüre gar nicht ſtehen.
Jch erinnere nur an dieſe Nachweiſungen, die ich in
meiner Appellationsrechtfertigung geführt habe, ohne näher auf
dieſelben zurückzukommen. Jch will ſie hier nicht wiederholen,
denn mein Zweck iſt nicht der, wie man irrig von meiner Ver-
theidigung in erſter Jnſtanz angenommen hat, Aufregung
hervorzubringen. Sondern ich gehe darin nur eben ſo
weit, daß ich mich auch durch die Rückſicht auf Aufregung, die
dadurch hervorgebracht werden könnte, nicht abhalten laſſen
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