minister nach einer Pause, "wir haben diese Unter- redung als eine private nachgesucht; ich sehe, daß sie leider erfolglos war. Was werden Sie thun, wenn das Gesamtministerium Jhnen eine offizielle Vor- stellung macht?"
"Jch werde auf der Sanktionierung des Gesetzes bestehen."
"Und wenn der Bundesrat dennoch ablehnt?"
"Er wird es nicht."
"Jch würde eher meine Demission einreichen, als die Annahme empfehlen", sagte Kreuther mit Haltung.
"Das Ministerium ist darin einig", fügte Huhn- schlott hinzu.
"Das thäte mir leid, meine Herren, aber es würden sich andre Minister finden."
"Und wenn nicht?" rief Huhnschlott auffahrend.
"Dann wird Jhnen der Herr Resident die Antwort erteilen. Bemühen Sie sich nur zu ihm, ich weiß, was er Jhnen antworten wird. Hätten Sie sich der Protektoratserklärung vom 12. Mai vorigen Jahres unterworfen, so wäre eine Einmischung in innere Angelegenheiten ausgeschlossen. So aber wird er sie auf Artikel 7 des nordpolaren Friedensvertrages vom 21. Juni verweisen. Die Garantien für den Rechts- bestand der Verfassung sind aufgehoben, wenn sich die Regierung weigert, diejenigen Maßregeln zu unter- stützen, welche die Marsstaaten für notwendig zur wirtschaftlichen, intellektuellen oder ethischen Erziehung der Menschheit hält."
"Die Entscheidung des Kultors und des Residenten
Sechsundvierzigſtes Kapitel.
miniſter nach einer Pauſe, „wir haben dieſe Unter- redung als eine private nachgeſucht; ich ſehe, daß ſie leider erfolglos war. Was werden Sie thun, wenn das Geſamtminiſterium Jhnen eine offizielle Vor- ſtellung macht?‟
„Jch werde auf der Sanktionierung des Geſetzes beſtehen.‟
„Und wenn der Bundesrat dennoch ablehnt?‟
„Er wird es nicht.‟
„Jch würde eher meine Demiſſion einreichen, als die Annahme empfehlen‟, ſagte Kreuther mit Haltung.
„Das thäte mir leid, meine Herren, aber es würden ſich andre Miniſter finden.‟
„Und wenn nicht?‟ rief Huhnſchlott auffahrend.
„Dann wird Jhnen der Herr Reſident die Antwort erteilen. Bemühen Sie ſich nur zu ihm, ich weiß, was er Jhnen antworten wird. Hätten Sie ſich der Protektoratserklärung vom 12. Mai vorigen Jahres unterworfen, ſo wäre eine Einmiſchung in innere Angelegenheiten ausgeſchloſſen. So aber wird er ſie auf Artikel 7 des nordpolaren Friedensvertrages vom 21. Juni verweiſen. Die Garantien für den Rechts- beſtand der Verfaſſung ſind aufgehoben, wenn ſich die Regierung weigert, diejenigen Maßregeln zu unter- ſtützen, welche die Marsſtaaten für notwendig zur wirtſchaftlichen, intellektuellen oder ethiſchen Erziehung der Menſchheit hält.‟
„Die Entſcheidung des Kultors und des Reſidenten
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Sechsundvierzigſtes Kapitel.
miniſter nach einer Pauſe, „wir haben dieſe Unter-
redung als eine private nachgeſucht; ich ſehe, daß ſie
leider erfolglos war. Was werden Sie thun, wenn
das Geſamtminiſterium Jhnen eine offizielle Vor-
ſtellung macht?‟
„Jch werde auf der Sanktionierung des Geſetzes
beſtehen.‟
„Und wenn der Bundesrat dennoch ablehnt?‟
„Er wird es nicht.‟
„Jch würde eher meine Demiſſion einreichen, als
die Annahme empfehlen‟, ſagte Kreuther mit Haltung.
„Das Miniſterium iſt darin einig‟, fügte Huhn-
ſchlott hinzu.
„Das thäte mir leid, meine Herren, aber es würden
ſich andre Miniſter finden.‟
„Und wenn nicht?‟ rief Huhnſchlott auffahrend.
„Dann wird Jhnen der Herr Reſident die Antwort
erteilen. Bemühen Sie ſich nur zu ihm, ich weiß,
was er Jhnen antworten wird. Hätten Sie ſich der
Protektoratserklärung vom 12. Mai vorigen Jahres
unterworfen, ſo wäre eine Einmiſchung in innere
Angelegenheiten ausgeſchloſſen. So aber wird er ſie
auf Artikel 7 des nordpolaren Friedensvertrages vom
21. Juni verweiſen. Die Garantien für den Rechts-
beſtand der Verfaſſung ſind aufgehoben, wenn ſich die
Regierung weigert, diejenigen Maßregeln zu unter-
ſtützen, welche die Marsſtaaten für notwendig zur
wirtſchaftlichen, intellektuellen oder ethiſchen Erziehung
der Menſchheit hält.‟
„Die Entſcheidung des Kultors und des Reſidenten
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Laßwitz, Kurd: Auf zwei Planeten. Bd. 2. Weimar, 1897, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lasswitz_planeten02_1897/302>, abgerufen am 22.11.2024.
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