Gundersblum und Heidesheim, noch im Proceß lä- gen, und sein Herr eher nichts bezahlen könnte, bis er im rechtlichen Besitz derselben seyn würde. Endlich verlohr der Fürst -- denn er hatte sich be- fürsten lassen -- seinen Rechtshandel gegen die so- genannten Linanges d'Italie, welche nun Herren zu Gundersblum und Heidesheim wurden. Mein Va- ter foderte jezt von diesen sein Geld, und da ers nicht erhielt, verklagte er sie zu Wetzlar: aber in Wetzlar bleiben alle Processe hängen, wie bekannt ist. Meine Mutter sezte den Proceß, der ihr viel kostete, freilich fort, sie gewann aber nichts, das heißt, sie konnte die mandata sine clausula oder die Befehle ohne Kraft, nicht wirksam machen. Daher wen- dete sie sich nun durch mich an die Preußen und würde auch ohnfehlbar ihr Geld, welches sich nun seit 1760 mit den Interessen auf eine ziemliche Summe beläuft, erhalten haben, wenn die Preu- ßen jenseits des Rheins alles hätten ruhig machen können. Aber so war auch auf diesem Wege für sie keine Hülfe.
Indessen ist das Geld doch noch nicht verloren: denn bleiben die Gegenden jenseits des Rheins in den Händen der braven Franzosen, wie es im- mer wahrscheinlicher wird, so müssen, nach dem Gesetz der Republik, alle Schulden der cy-devant- Herren richtig bezahlt werden, weil sie keine Güter
Gundersblum und Heidesheim, noch im Proceß laͤ- gen, und ſein Herr eher nichts bezahlen koͤnnte, bis er im rechtlichen Beſitz derſelben ſeyn wuͤrde. Endlich verlohr der Fuͤrſt — denn er hatte ſich be- fuͤrſten laſſen — ſeinen Rechtshandel gegen die ſo- genannten Linanges d'Italie, welche nun Herren zu Gundersblum und Heidesheim wurden. Mein Va- ter foderte jezt von dieſen ſein Geld, und da ers nicht erhielt, verklagte er ſie zu Wetzlar: aber in Wetzlar bleiben alle Proceſſe haͤngen, wie bekannt iſt. Meine Mutter ſezte den Proceß, der ihr viel koſtete, freilich fort, ſie gewann aber nichts, das heißt, ſie konnte die mandata ſine clauſula oder die Befehle ohne Kraft, nicht wirkſam machen. Daher wen- dete ſie ſich nun durch mich an die Preußen und wuͤrde auch ohnfehlbar ihr Geld, welches ſich nun ſeit 1760 mit den Intereſſen auf eine ziemliche Summe belaͤuft, erhalten haben, wenn die Preu- ßen jenſeits des Rheins alles haͤtten ruhig machen koͤnnen. Aber ſo war auch auf dieſem Wege fuͤr ſie keine Huͤlfe.
Indeſſen iſt das Geld doch noch nicht verloren: denn bleiben die Gegenden jenſeits des Rheins in den Haͤnden der braven Franzoſen, wie es im- mer wahrſcheinlicher wird, ſo muͤſſen, nach dem Geſetz der Republik, alle Schulden der cy-devant- Herren richtig bezahlt werden, weil ſie keine Guͤter
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Gundersblum und Heidesheim, noch im Proceß laͤ-
gen, und ſein Herr eher nichts bezahlen koͤnnte,
bis er im rechtlichen Beſitz derſelben ſeyn wuͤrde.
Endlich verlohr der Fuͤrſt — denn er hatte ſich be-
fuͤrſten laſſen — ſeinen Rechtshandel gegen die ſo-
genannten Linanges d'Italie, welche nun Herren zu
Gundersblum und Heidesheim wurden. Mein Va-
ter foderte jezt von dieſen ſein Geld, und da ers
nicht erhielt, verklagte er ſie zu Wetzlar: aber in
Wetzlar bleiben alle Proceſſe haͤngen, wie bekannt iſt.
Meine Mutter ſezte den Proceß, der ihr viel koſtete,
freilich fort, ſie gewann aber nichts, das heißt, ſie
konnte die mandata ſine clauſula oder die Befehle
ohne Kraft, nicht wirkſam machen. Daher wen-
dete ſie ſich nun durch mich an die Preußen und
wuͤrde auch ohnfehlbar ihr Geld, welches ſich nun
ſeit 1760 mit den Intereſſen auf eine ziemliche
Summe belaͤuft, erhalten haben, wenn die Preu-
ßen jenſeits des Rheins alles haͤtten ruhig machen
koͤnnen. Aber ſo war auch auf dieſem Wege fuͤr ſie
keine Huͤlfe.
Indeſſen iſt das Geld doch noch nicht verloren:
denn bleiben die Gegenden jenſeits des Rheins
in den Haͤnden der braven Franzoſen, wie es im-
mer wahrſcheinlicher wird, ſo muͤſſen, nach dem
Geſetz der Republik, alle Schulden der cy-devant-
Herren richtig bezahlt werden, weil ſie keine Guͤter
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Laukhard, Friedrich Christian: F. C. Laukhards Leben und Schicksale. Bd. 3. Leipzig, 1796, S. 334. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laukhard_leben03_1796/346>, abgerufen am 01.11.2024.
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