Erstlich hatten die Kriegsgefangnen, wenn sie einmal an dem Orte ihrer Bestimmung, z. B. in Dijon, Langres, Orleans, Autun u. s. w. waren, alle Freyheit, die nur ein Gefangner haben und fodern kann. Sie waren g[ar] nicht eingesperrt, und hatten weit mehr Willen als die Kaiserlichen, Preußischen oder Hessischen Soldaten jemals ge- habt haben, oder jemals haben werden. In der Stadt war ihnen erlaubt, zu seyn, wo sie wollten: ja, sie konnten sogar außerhalb ihres Quartiers bey den Bürgern, in den Wirthshäusern u. s. w. her- umlogiren, ohne daß jemand nach ihnen gefragt hätte.
Man munterte sie auf zur Arbeit; und wer eine Profession konnte, oder sonst etwas Nützliches schaffen wollte, fand dazu überall Gelegenheit, und wurde immer gut bezahlt. Man erlaubte ih- nen, auf die Dörfer zu gehen, und bey dem Bauer oder sonstwo zu arbeiten; ja, ich kenne einige, die 10, 12 und mehr Stunden vom Orte ihrer Kaserne ihr Handwerk oder den Ackerbau trieben.
Sie hatten außerdem das Recht, sich in Frank- reich niederzulassen, und dort zu heirathen. In diesem Falle mußten sie auf ihr Vaterland für immer verzichten, und den Nationaleid der Fran- zosen schwören. Dieses scheint auch sehr billig zu
Viert. Th. 2te Abth. C
Erſtlich hatten die Kriegsgefangnen, wenn ſie einmal an dem Orte ihrer Beſtimmung, z. B. in Dijon, Langres, Orleans, Autun u. ſ. w. waren, alle Freyheit, die nur ein Gefangner haben und fodern kann. Sie waren g[ar] nicht eingeſperrt, und hatten weit mehr Willen als die Kaiſerlichen, Preußiſchen oder Heſſiſchen Soldaten jemals ge- habt haben, oder jemals haben werden. In der Stadt war ihnen erlaubt, zu ſeyn, wo ſie wollten: ja, ſie konnten ſogar außerhalb ihres Quartiers bey den Buͤrgern, in den Wirthshaͤuſern u. ſ. w. her- umlogiren, ohne daß jemand nach ihnen gefragt haͤtte.
Man munterte ſie auf zur Arbeit; und wer eine Profeſſion konnte, oder ſonſt etwas Nuͤtzliches ſchaffen wollte, fand dazu uͤberall Gelegenheit, und wurde immer gut bezahlt. Man erlaubte ih- nen, auf die Doͤrfer zu gehen, und bey dem Bauer oder ſonſtwo zu arbeiten; ja, ich kenne einige, die 10, 12 und mehr Stunden vom Orte ihrer Kaſerne ihr Handwerk oder den Ackerbau trieben.
Sie hatten außerdem das Recht, ſich in Frank- reich niederzulaſſen, und dort zu heirathen. In dieſem Falle mußten ſie auf ihr Vaterland fuͤr immer verzichten, und den Nationaleid der Fran- zoſen ſchwoͤren. Dieſes ſcheint auch ſehr billig zu
Viert. Th. 2te Abth. C
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Erſtlich hatten die Kriegsgefangnen, wenn ſie
einmal an dem Orte ihrer Beſtimmung, z. B. in
Dijon, Langres, Orleans, Autun u. ſ. w. waren,
alle Freyheit, die nur ein Gefangner haben und
fodern kann. Sie waren gar nicht eingeſperrt,
und hatten weit mehr Willen als die Kaiſerlichen,
Preußiſchen oder Heſſiſchen Soldaten jemals ge-
habt haben, oder jemals haben werden. In der
Stadt war ihnen erlaubt, zu ſeyn, wo ſie wollten:
ja, ſie konnten ſogar außerhalb ihres Quartiers bey
den Buͤrgern, in den Wirthshaͤuſern u. ſ. w. her-
umlogiren, ohne daß jemand nach ihnen gefragt
haͤtte.
Man munterte ſie auf zur Arbeit; und wer
eine Profeſſion konnte, oder ſonſt etwas Nuͤtzliches
ſchaffen wollte, fand dazu uͤberall Gelegenheit,
und wurde immer gut bezahlt. Man erlaubte ih-
nen, auf die Doͤrfer zu gehen, und bey dem Bauer
oder ſonſtwo zu arbeiten; ja, ich kenne einige,
die 10, 12 und mehr Stunden vom Orte ihrer
Kaſerne ihr Handwerk oder den Ackerbau trieben.
Sie hatten außerdem das Recht, ſich in Frank-
reich niederzulaſſen, und dort zu heirathen.
In dieſem Falle mußten ſie auf ihr Vaterland fuͤr
immer verzichten, und den Nationaleid der Fran-
zoſen ſchwoͤren. Dieſes ſcheint auch ſehr billig zu
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Laukhard, Friedrich Christian: F. C. Laukhards Leben und Schicksale. Bd. 4,2. Leipzig, 1797, S. 33. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laukhard_leben0402_1797/37>, abgerufen am 21.11.2024.
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