Ledermann, Frieda: Zur Geschichte der Frauenstimmrechtsbewegung. Berlin, 1918.aber die Höherentwicklung weiblicher Berufstätigkeit aber die Höherentwicklung weiblicher Berufstätigkeit <TEI> <text> <body> <p><pb facs="#f0017" n="17"/> aber die Höherentwicklung weiblicher Berufstätigkeit<lb/> im Interesse der Individuen und der Arbeitsproduk-<lb/> tion. Dazu führt unleugbar auch die gleichberechtigte<lb/> Einstellung der Arbeiterinnen bei Vertretung ihrer<lb/> Berufsinteressen. <hi rendition="#g">Beim Gewerbe-</hi> und beim<lb/><hi rendition="#g">Kaufmannsgericht</hi>, welche auch die Arbeit-<lb/> nehmerinteressen vertreten, haben die Frauen weder<lb/> Sitz noch Stimme. Sie sind also in allen Fragen<lb/> männlicher Rechtssprechung unterworfen. Es ist an-<lb/> zustreben, daß bei den zukünftigen <hi rendition="#g">Arbeits- bzw.<lb/> Arbeiterkammern</hi> die Frauen gleichberechtigt<lb/> sind. Die Reichsversicherungsordnung berührt in allen<lb/> ihren Zweigen das Interesse der weiblichen Erwerbs-<lb/> tätigkeit in hervorragendem Maße, sowohl in der<lb/> Kranken-, als in der Invaliditäts-, Alters- und Unfall-<lb/> versicherung. An dem Ausbau der Mutterschafts-<lb/> versicherung, ihrer gesetzgebenden Grundlage und<lb/> späteren Ausführung innerhalb der Reichsversiche-<lb/> rungsordnung wünschen die Frauen ebenfalls direkten<lb/> Anteil zu nehmen. Die Frauen sind prinzipiell von<lb/> allen Aemtern der Versicherungsbehörden ausgeschlos-<lb/> sen, also von der Aufsichtsinstanz in diesen höheren<lb/> Verwaltungsstellen. <hi rendition="#g">Zu den Krankenkassen</hi>,<lb/> die der Selbstverwaltung der Versicherten unter-<lb/> stehen und in der Privatbeamtenversicherung be-<lb/> sitzen die weiblichen Mitglieder aktives und pas-<lb/> sives Wahlrecht für die Vertrauensmänner (!), die<lb/> Vorstände und Ausschüsse. Bei allen Streitfällen und<lb/> Rentenbewilligungen in der Alters-, Invaliditäts- und<lb/> Unfallversicherung, die das Versicherungs- und Ober-<lb/> versicherungsamt zu entscheiden haben, sind die<lb/> Frauen auf männliche Entscheidung angewiesen. Diese<lb/> Darlegungen der gesetzlichen Basis sind unerläßlich;<lb/> denn die gesamte praktische Stimmrechtsarbeit be-<lb/> ruht darauf. Helene <hi rendition="#g">Lange</hi> vertritt mit Recht die<lb/> Ansicht, die Frage lautet heute nicht mehr: „Müssen<lb/>   </p> </body> </text> </TEI> [17/0017]
aber die Höherentwicklung weiblicher Berufstätigkeit
im Interesse der Individuen und der Arbeitsproduk-
tion. Dazu führt unleugbar auch die gleichberechtigte
Einstellung der Arbeiterinnen bei Vertretung ihrer
Berufsinteressen. Beim Gewerbe- und beim
Kaufmannsgericht, welche auch die Arbeit-
nehmerinteressen vertreten, haben die Frauen weder
Sitz noch Stimme. Sie sind also in allen Fragen
männlicher Rechtssprechung unterworfen. Es ist an-
zustreben, daß bei den zukünftigen Arbeits- bzw.
Arbeiterkammern die Frauen gleichberechtigt
sind. Die Reichsversicherungsordnung berührt in allen
ihren Zweigen das Interesse der weiblichen Erwerbs-
tätigkeit in hervorragendem Maße, sowohl in der
Kranken-, als in der Invaliditäts-, Alters- und Unfall-
versicherung. An dem Ausbau der Mutterschafts-
versicherung, ihrer gesetzgebenden Grundlage und
späteren Ausführung innerhalb der Reichsversiche-
rungsordnung wünschen die Frauen ebenfalls direkten
Anteil zu nehmen. Die Frauen sind prinzipiell von
allen Aemtern der Versicherungsbehörden ausgeschlos-
sen, also von der Aufsichtsinstanz in diesen höheren
Verwaltungsstellen. Zu den Krankenkassen,
die der Selbstverwaltung der Versicherten unter-
stehen und in der Privatbeamtenversicherung be-
sitzen die weiblichen Mitglieder aktives und pas-
sives Wahlrecht für die Vertrauensmänner (!), die
Vorstände und Ausschüsse. Bei allen Streitfällen und
Rentenbewilligungen in der Alters-, Invaliditäts- und
Unfallversicherung, die das Versicherungs- und Ober-
versicherungsamt zu entscheiden haben, sind die
Frauen auf männliche Entscheidung angewiesen. Diese
Darlegungen der gesetzlichen Basis sind unerläßlich;
denn die gesamte praktische Stimmrechtsarbeit be-
ruht darauf. Helene Lange vertritt mit Recht die
Ansicht, die Frage lautet heute nicht mehr: „Müssen
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(2015-06-26T14:08:50Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme des Werkes in das DTA entsprechen muss.
Anna Pfundt: Bearbeitung der digitalen Edition.
(2015-06-26T14:08:50Z)
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