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Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820.

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zu befolgen, ist er in jedem Falle verbunden, ohne nach Gründen zu fragen, ohne sein Urtheil laut werden zu lassen. Sich mit einer Miene, mit einem Blicke dagegen aufzulehnen, sich nur merken zu lassen, daß man nicht gern thue, was er geheißen, ist Ungehorsam. Sollte aber irgend ein Schüler so undankbar seyn, und sich so weit vergessen, mit Worten oder Werken sich Widersetzlichkeit und Trotz zu erlauben, oder hinter dem Rücken des Lehrers, sich schlecht über ihn zu äußern, ihn mit Vorsatz zu kränken, und seine Verdienste herabzuwürdigen: So würde ein solches Vergehen mit den empfindlichsten Strafen geahndet werden. Nicht bloß aber hat der Lehrer in der Classe den pünctlichsten Gehorsam zu erwarten; sondern auch außer der Schule, wo es auch sey, kann jeder Lehrer dieselbe Achtung und Ehrerbietung von den Schülern, ohne Unterschied der Classen, verlangen.

2) Sollte der Fall eintreten, daß ein Schüler, seiner Meinung nach, unverdienter Weise von dem Lehrer zu einer Strafe verurtheilt würde, so steht es ihm frey, sich auf eine sanfte und bescheidene Weise zu verantworten, nachdem er sich die Erlaubniß dazu erbeten. Unbescheidenheit und Trotz würden ihn, selbst wenn er unschuldig wäre, in anderer Hinsicht strafbar machen.

3) Verhängte Strafen auszuplaudern, sich über einen Bestraften lustig zu machen, so wie auch über die Kenntnisse und die Sinnesart eines Mitschülers in Gegenwart fremder Personen lieblos zu urtheilen, verräth Schadenfreude, und ist strafbar.

4) Klatscherey und Angebungen werden nicht geduldet; dagegen aber sind Anzeigen, die Laster und Vergehen betreffen, oder die

zu befolgen, ist er in jedem Falle verbunden, ohne nach Gründen zu fragen, ohne sein Urtheil laut werden zu lassen. Sich mit einer Miene, mit einem Blicke dagegen aufzulehnen, sich nur merken zu lassen, daß man nicht gern thue, was er geheißen, ist Ungehorsam. Sollte aber irgend ein Schüler so undankbar seyn, und sich so weit vergessen, mit Worten oder Werken sich Widersetzlichkeit und Trotz zu erlauben, oder hinter dem Rücken des Lehrers, sich schlecht über ihn zu äußern, ihn mit Vorsatz zu kränken, und seine Verdienste herabzuwürdigen: So würde ein solches Vergehen mit den empfindlichsten Strafen geahndet werden. Nicht bloß aber hat der Lehrer in der Classe den pünctlichsten Gehorsam zu erwarten; sondern auch außer der Schule, wo es auch sey, kann jeder Lehrer dieselbe Achtung und Ehrerbietung von den Schülern, ohne Unterschied der Classen, verlangen.

2) Sollte der Fall eintreten, daß ein Schüler, seiner Meinung nach, unverdienter Weise von dem Lehrer zu einer Strafe verurtheilt würde, so steht es ihm frey, sich auf eine sanfte und bescheidene Weise zu verantworten, nachdem er sich die Erlaubniß dazu erbeten. Unbescheidenheit und Trotz würden ihn, selbst wenn er unschuldig wäre, in anderer Hinsicht strafbar machen.

3) Verhängte Strafen auszuplaudern, sich über einen Bestraften lustig zu machen, so wie auch über die Kenntnisse und die Sinnesart eines Mitschülers in Gegenwart fremder Personen lieblos zu urtheilen, verräth Schadenfreude, und ist strafbar.

4) Klatscherey und Angebungen werden nicht geduldet; dagegen aber sind Anzeigen, die Laster und Vergehen betreffen, oder die

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zu befolgen, ist er in jedem Falle verbunden, ohne nach Gründen zu fragen, ohne sein Urtheil laut werden zu lassen. Sich mit einer Miene, mit einem Blicke dagegen aufzulehnen, sich nur merken zu lassen, daß man nicht gern thue, was er geheißen, ist Ungehorsam. Sollte aber irgend ein Schüler so undankbar seyn, und sich so weit vergessen, mit Worten oder Werken sich Widersetzlichkeit und Trotz zu erlauben, oder hinter dem Rücken des Lehrers, sich schlecht über ihn zu äußern, ihn mit Vorsatz zu kränken, und seine Verdienste herabzuwürdigen: So würde ein solches Vergehen mit den empfindlichsten Strafen geahndet werden. Nicht bloß aber hat der Lehrer in der Classe den pünctlichsten Gehorsam zu erwarten; sondern auch außer der Schule, wo es auch sey, kann jeder Lehrer dieselbe Achtung und Ehrerbietung von den Schülern, ohne Unterschied der Classen, verlangen.</p>
          <p>2) Sollte der Fall eintreten, daß ein Schüler, seiner Meinung nach, unverdienter Weise von dem Lehrer zu einer Strafe verurtheilt würde, so steht es ihm frey, sich auf eine sanfte und bescheidene Weise zu verantworten, nachdem er sich die Erlaubniß dazu erbeten. Unbescheidenheit und Trotz würden ihn, selbst wenn er unschuldig wäre, in anderer Hinsicht strafbar machen.</p>
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[17/0017] zu befolgen, ist er in jedem Falle verbunden, ohne nach Gründen zu fragen, ohne sein Urtheil laut werden zu lassen. Sich mit einer Miene, mit einem Blicke dagegen aufzulehnen, sich nur merken zu lassen, daß man nicht gern thue, was er geheißen, ist Ungehorsam. Sollte aber irgend ein Schüler so undankbar seyn, und sich so weit vergessen, mit Worten oder Werken sich Widersetzlichkeit und Trotz zu erlauben, oder hinter dem Rücken des Lehrers, sich schlecht über ihn zu äußern, ihn mit Vorsatz zu kränken, und seine Verdienste herabzuwürdigen: So würde ein solches Vergehen mit den empfindlichsten Strafen geahndet werden. Nicht bloß aber hat der Lehrer in der Classe den pünctlichsten Gehorsam zu erwarten; sondern auch außer der Schule, wo es auch sey, kann jeder Lehrer dieselbe Achtung und Ehrerbietung von den Schülern, ohne Unterschied der Classen, verlangen. 2) Sollte der Fall eintreten, daß ein Schüler, seiner Meinung nach, unverdienter Weise von dem Lehrer zu einer Strafe verurtheilt würde, so steht es ihm frey, sich auf eine sanfte und bescheidene Weise zu verantworten, nachdem er sich die Erlaubniß dazu erbeten. Unbescheidenheit und Trotz würden ihn, selbst wenn er unschuldig wäre, in anderer Hinsicht strafbar machen. 3) Verhängte Strafen auszuplaudern, sich über einen Bestraften lustig zu machen, so wie auch über die Kenntnisse und die Sinnesart eines Mitschülers in Gegenwart fremder Personen lieblos zu urtheilen, verräth Schadenfreude, und ist strafbar. 4) Klatscherey und Angebungen werden nicht geduldet; dagegen aber sind Anzeigen, die Laster und Vergehen betreffen, oder die

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Zitationshilfe: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lemgo_schulgesetz_1820/17>, abgerufen am 23.11.2024.