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Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820.

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Bekennung der Wahrheit, wenn der Lehrer dazu auffordert, eine eben so heilige Pflicht, und der, welcher die Wahrheit unter solchen Umständen, namentlich vor der Schulconferenz, verschweigt, oder gar dieselbe entstellt, soll zur Verantwortung und Strafe gezogen werden.

5) Alle Eingriffe in die Rechte Anderer, sie mögen in Uebermuth und Gewaltthätigkeiten, oder in Verletzung fremden Eigenthums bestehen, sind verboten und strafbar. Vor allem muß das Eigenthum eines Andern heilig seyn. Beschädigung desselben, welcher Art sie auch sey, sie möge das Eigenthum der Schule, der Mitschüler oder anderer Personen betreffen, muß vergütet werden, mit Vorbehalt anderer Strafen, die unter Umständen und bey verübtem Muthwillen verhängt werden können.

6) Alle die Sitten verderbende Zeitvertreibe und Ergötzungen, ins Besondere alle Glücksspiele sind den Schülern verboten.

7) Der Besuch von Weinhäusern und Gasthöfen kann keinem Schüler erlaubt seyn; es müßten dann ältere Personen, als Aeltern oder Vorgesetzte ihn dahin führen, oder die Lehrer ausdrücklich dazu ihre Erlaubniß ertheilt haben, oder sonst bewiesen werden können, daß Geschäffte dahin gerufen hätten. Dasselbe gilt von Tanzpartien in öffentlichen Häusern.

8) Eben so sind alle Zusammenkünfte der Schüler unter sich, bey welchen hitzige Getränke getrunken werden, auf das Strengste untersagt. Sollte aber ein Schüler so unglücklich seyn, eine unbezwingliche Neigung zu solchen Getränken gefaßt zu haben, so soll derselbe von der Schule entfernt werden, damit er nicht durch Ueberredung und Beyspiel Andere zu seinen verderblichen Ergötzungen verleite.

Bekennung der Wahrheit, wenn der Lehrer dazu auffordert, eine eben so heilige Pflicht, und der, welcher die Wahrheit unter solchen Umständen, namentlich vor der Schulconferenz, verschweigt, oder gar dieselbe entstellt, soll zur Verantwortung und Strafe gezogen werden.

5) Alle Eingriffe in die Rechte Anderer, sie mögen in Uebermuth und Gewaltthätigkeiten, oder in Verletzung fremden Eigenthums bestehen, sind verboten und strafbar. Vor allem muß das Eigenthum eines Andern heilig seyn. Beschädigung desselben, welcher Art sie auch sey, sie möge das Eigenthum der Schule, der Mitschüler oder anderer Personen betreffen, muß vergütet werden, mit Vorbehalt anderer Strafen, die unter Umständen und bey verübtem Muthwillen verhängt werden können.

6) Alle die Sitten verderbende Zeitvertreibe und Ergötzungen, ins Besondere alle Glücksspiele sind den Schülern verboten.

7) Der Besuch von Weinhäusern und Gasthöfen kann keinem Schüler erlaubt seyn; es müßten dann ältere Personen, als Aeltern oder Vorgesetzte ihn dahin führen, oder die Lehrer ausdrücklich dazu ihre Erlaubniß ertheilt haben, oder sonst bewiesen werden können, daß Geschäffte dahin gerufen hätten. Dasselbe gilt von Tanzpartien in öffentlichen Häusern.

8) Eben so sind alle Zusammenkünfte der Schüler unter sich, bey welchen hitzige Getränke getrunken werden, auf das Strengste untersagt. Sollte aber ein Schüler so unglücklich seyn, eine unbezwingliche Neigung zu solchen Getränken gefaßt zu haben, so soll derselbe von der Schule entfernt werden, damit er nicht durch Ueberredung und Beyspiel Andere zu seinen verderblichen Ergötzungen verleite.

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Bekennung der Wahrheit, wenn der Lehrer dazu auffordert, eine eben so heilige Pflicht, und der, welcher die Wahrheit unter solchen Umständen, namentlich vor der Schulconferenz, verschweigt, oder gar dieselbe entstellt, soll zur Verantwortung und Strafe gezogen werden.</p>
          <p>5) Alle Eingriffe in die Rechte Anderer, sie mögen in Uebermuth und Gewaltthätigkeiten, oder in Verletzung fremden Eigenthums bestehen, sind verboten und strafbar. Vor allem muß das Eigenthum eines Andern heilig seyn. Beschädigung desselben, welcher Art sie auch sey, sie möge das Eigenthum der Schule, der Mitschüler oder anderer Personen betreffen, muß vergütet werden, mit Vorbehalt anderer Strafen, die unter Umständen und bey verübtem Muthwillen verhängt werden können.</p>
          <p>6) Alle die Sitten verderbende Zeitvertreibe und Ergötzungen, ins Besondere alle Glücksspiele sind den Schülern verboten.</p>
          <p>7) Der Besuch von Weinhäusern und Gasthöfen kann keinem Schüler erlaubt seyn; es müßten dann ältere Personen, als Aeltern oder Vorgesetzte ihn dahin führen, oder die Lehrer ausdrücklich dazu ihre Erlaubniß ertheilt haben, oder sonst bewiesen werden können, daß Geschäffte dahin gerufen hätten. Dasselbe gilt von Tanzpartien in öffentlichen Häusern.</p>
          <p>8) Eben so sind alle Zusammenkünfte der Schüler unter sich, bey welchen hitzige Getränke getrunken werden, auf das Strengste untersagt. Sollte aber ein Schüler so unglücklich seyn, eine unbezwingliche Neigung zu solchen Getränken gefaßt zu haben, so soll derselbe von der Schule entfernt werden, damit er nicht durch Ueberredung und Beyspiel Andere zu seinen verderblichen Ergötzungen verleite.</p>
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[18/0018] Bekennung der Wahrheit, wenn der Lehrer dazu auffordert, eine eben so heilige Pflicht, und der, welcher die Wahrheit unter solchen Umständen, namentlich vor der Schulconferenz, verschweigt, oder gar dieselbe entstellt, soll zur Verantwortung und Strafe gezogen werden. 5) Alle Eingriffe in die Rechte Anderer, sie mögen in Uebermuth und Gewaltthätigkeiten, oder in Verletzung fremden Eigenthums bestehen, sind verboten und strafbar. Vor allem muß das Eigenthum eines Andern heilig seyn. Beschädigung desselben, welcher Art sie auch sey, sie möge das Eigenthum der Schule, der Mitschüler oder anderer Personen betreffen, muß vergütet werden, mit Vorbehalt anderer Strafen, die unter Umständen und bey verübtem Muthwillen verhängt werden können. 6) Alle die Sitten verderbende Zeitvertreibe und Ergötzungen, ins Besondere alle Glücksspiele sind den Schülern verboten. 7) Der Besuch von Weinhäusern und Gasthöfen kann keinem Schüler erlaubt seyn; es müßten dann ältere Personen, als Aeltern oder Vorgesetzte ihn dahin führen, oder die Lehrer ausdrücklich dazu ihre Erlaubniß ertheilt haben, oder sonst bewiesen werden können, daß Geschäffte dahin gerufen hätten. Dasselbe gilt von Tanzpartien in öffentlichen Häusern. 8) Eben so sind alle Zusammenkünfte der Schüler unter sich, bey welchen hitzige Getränke getrunken werden, auf das Strengste untersagt. Sollte aber ein Schüler so unglücklich seyn, eine unbezwingliche Neigung zu solchen Getränken gefaßt zu haben, so soll derselbe von der Schule entfernt werden, damit er nicht durch Ueberredung und Beyspiel Andere zu seinen verderblichen Ergötzungen verleite.

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Zitationshilfe: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820, S. 18. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lemgo_schulgesetz_1820/18>, abgerufen am 21.11.2024.