Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820.9) Ein gleiches Loos würde unfehlbar den Schüler treffen, der sich andere Ausschweifungen und Laster, weß Namens sie seyn mögen, heimliche oder offenbare, zu Schulden kommen läßt. Reinheit der Sitten, Unschuld und Keuschheit zieren die Jugend mehr als Wissenschaft. 10) Alles Kaufen, Verkaufen und Verpfänden von Büchern und andern Sachen ist den Schülern unter sich, wie an Andere verboten. Nur die ausdrückliche Erlaubniß der Aeltern oder Vorgesetzten ermächtigt dazu. 11) Keinem Schüler, der unser Gymnasium besucht, ist es ferner gestattet, in irgend einer Sache einen Aufwand zu machen, der seine Kräfte übersteigt. Keiner soll Schulden machen; keiner weder von einem Mitschüler noch von Andern Geld borgen. 12) Werden die Schüler vor allem Umgange gewarnt, durch welchen die Sitten leiden könnten; dahin gehört der Umgang mit solchen Personen, deren Ruf entweder zweydeutig ist, oder deren Sitten überhaupt sich nicht für Söhne gebildeter Aeltern eignen. Sein guter Name muß jedem Jüngling theuer seyn; niemand aber wird für besser gehalten, als die Personen sind, mit welchen er umgeht. 13) Den erwachsenen Schülern empfehlen wir einen fleißigen und andächtigen Kirchenbesuch. Wer von den Schülern an zwey auf einander folgenden Sonntagen in der Kirche vermißt wird, der soll zur Verantwortung gezogen werden. 14) Endlich ist zu bemerken, daß alle Vergehungen gegen die bürgerlichen Gesetze und Policey-Ordnung auch von der Policey bestraft werden, und daß die Lehrer, falls dergleichen Klagen an sie gelangen, dieselben unfehlbar an die Behörden verweisen werden. 9) Ein gleiches Loos würde unfehlbar den Schüler treffen, der sich andere Ausschweifungen und Laster, weß Namens sie seyn mögen, heimliche oder offenbare, zu Schulden kommen läßt. Reinheit der Sitten, Unschuld und Keuschheit zieren die Jugend mehr als Wissenschaft. 10) Alles Kaufen, Verkaufen und Verpfänden von Büchern und andern Sachen ist den Schülern unter sich, wie an Andere verboten. Nur die ausdrückliche Erlaubniß der Aeltern oder Vorgesetzten ermächtigt dazu. 11) Keinem Schüler, der unser Gymnasium besucht, ist es ferner gestattet, in irgend einer Sache einen Aufwand zu machen, der seine Kräfte übersteigt. Keiner soll Schulden machen; keiner weder von einem Mitschüler noch von Andern Geld borgen. 12) Werden die Schüler vor allem Umgange gewarnt, durch welchen die Sitten leiden könnten; dahin gehört der Umgang mit solchen Personen, deren Ruf entweder zweydeutig ist, oder deren Sitten überhaupt sich nicht für Söhne gebildeter Aeltern eignen. Sein guter Name muß jedem Jüngling theuer seyn; niemand aber wird für besser gehalten, als die Personen sind, mit welchen er umgeht. 13) Den erwachsenen Schülern empfehlen wir einen fleißigen und andächtigen Kirchenbesuch. Wer von den Schülern an zwey auf einander folgenden Sonntagen in der Kirche vermißt wird, der soll zur Verantwortung gezogen werden. 14) Endlich ist zu bemerken, daß alle Vergehungen gegen die bürgerlichen Gesetze und Policey-Ordnung auch von der Policey bestraft werden, und daß die Lehrer, falls dergleichen Klagen an sie gelangen, dieselben unfehlbar an die Behörden verweisen werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0019" n="19"/> <p>9) Ein gleiches Loos würde unfehlbar den Schüler treffen, der sich andere Ausschweifungen und Laster, weß Namens sie seyn mögen, heimliche oder offenbare, zu Schulden kommen läßt. Reinheit der Sitten, Unschuld und Keuschheit zieren die Jugend mehr als Wissenschaft.</p> <p>10) Alles Kaufen, Verkaufen und Verpfänden von Büchern und andern Sachen ist den Schülern unter sich, wie an Andere verboten. Nur die ausdrückliche Erlaubniß der Aeltern oder Vorgesetzten ermächtigt dazu.</p> <p>11) Keinem Schüler, der unser Gymnasium besucht, ist es ferner gestattet, in irgend einer Sache einen Aufwand zu machen, der seine Kräfte übersteigt. Keiner soll Schulden machen; keiner weder von einem Mitschüler noch von Andern Geld borgen.</p> <p>12) Werden die Schüler vor allem Umgange gewarnt, durch welchen die Sitten leiden könnten; dahin gehört der Umgang mit solchen Personen, deren Ruf entweder zweydeutig ist, oder deren Sitten überhaupt sich nicht für Söhne gebildeter Aeltern eignen. Sein guter Name muß jedem Jüngling theuer seyn; niemand aber wird für besser gehalten, als die Personen sind, mit welchen er umgeht.</p> <p>13) Den erwachsenen Schülern empfehlen wir einen fleißigen und andächtigen Kirchenbesuch. Wer von den Schülern an zwey auf einander folgenden Sonntagen in der Kirche vermißt wird, der soll zur Verantwortung gezogen werden.</p> <p>14) Endlich ist zu bemerken, daß alle Vergehungen gegen die bürgerlichen Gesetze und Policey-Ordnung auch von der Policey bestraft werden, und daß die Lehrer, falls dergleichen Klagen an sie gelangen, dieselben unfehlbar an die Behörden verweisen werden.</p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [19/0019]
9) Ein gleiches Loos würde unfehlbar den Schüler treffen, der sich andere Ausschweifungen und Laster, weß Namens sie seyn mögen, heimliche oder offenbare, zu Schulden kommen läßt. Reinheit der Sitten, Unschuld und Keuschheit zieren die Jugend mehr als Wissenschaft.
10) Alles Kaufen, Verkaufen und Verpfänden von Büchern und andern Sachen ist den Schülern unter sich, wie an Andere verboten. Nur die ausdrückliche Erlaubniß der Aeltern oder Vorgesetzten ermächtigt dazu.
11) Keinem Schüler, der unser Gymnasium besucht, ist es ferner gestattet, in irgend einer Sache einen Aufwand zu machen, der seine Kräfte übersteigt. Keiner soll Schulden machen; keiner weder von einem Mitschüler noch von Andern Geld borgen.
12) Werden die Schüler vor allem Umgange gewarnt, durch welchen die Sitten leiden könnten; dahin gehört der Umgang mit solchen Personen, deren Ruf entweder zweydeutig ist, oder deren Sitten überhaupt sich nicht für Söhne gebildeter Aeltern eignen. Sein guter Name muß jedem Jüngling theuer seyn; niemand aber wird für besser gehalten, als die Personen sind, mit welchen er umgeht.
13) Den erwachsenen Schülern empfehlen wir einen fleißigen und andächtigen Kirchenbesuch. Wer von den Schülern an zwey auf einander folgenden Sonntagen in der Kirche vermißt wird, der soll zur Verantwortung gezogen werden.
14) Endlich ist zu bemerken, daß alle Vergehungen gegen die bürgerlichen Gesetze und Policey-Ordnung auch von der Policey bestraft werden, und daß die Lehrer, falls dergleichen Klagen an sie gelangen, dieselben unfehlbar an die Behörden verweisen werden.
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