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Lesser, Ludwig: Zur Geschichte der Berliner Börse und des Eisenbahnaktien-Handels. Berlin, 1844.

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bogen und Partial-Obligationen einheimischer und
ausländischer Aktien-Unternehmungen macht, indem
es die Geschäfte in Letzteren den Maklern untersagt,
während es den Verkehr in ausländischen Voll-
Actien
ferner gestattet, will uns nicht einleuchten.
Entweder die Betheiligung an solchen fremden Papie-
ren bietet überhaupt Gefahren dar, welchen der Staat
vorbeugen will, dann mußte der Handel mit allen der-
gleichen, gleichviel ob Jnterimsscheinen oder Aktien,
verboten werden, oder es ist keine Gefahr, mindestens
(wie auch wir der Meinung sind) keine andere oder,
größere als bei den Preußischen industriellen Obliga-
tionen, vorhanden, dann fehlt uns der Grund, warum
der Umsatz (Zug um Zug) und die Vermittlung des-
selben wie bei den einheimischen Quittungsbogen, nicht
auch bei den ausländischen frei stehen soll. -- Bis
auf diesen einen Punkt stimmen wir dem Gesetze voll-
kommen bei, müssen uns indeß auch andrerseits noch
dagegen aussprechen, daß die Regierung dasselbe so-
fort
in Kraft treten ließ, wodurch unwillkürlich neu-
erzeugte Uebelstände und Nachtheile entstanden, die
vermieden hätten werden können, wenn das Gesetz erst
einige Zeit, mindestens drei Monate nach seiner
Publication,
in Anwendung gekommen wäre. Die
etwa eingezogenen Gutachten der Börsenvorsteher von
Berlin, Breslau etc., die Zuratheziehung derselben so
wie anderer erfahrener, mit der Lage der Dinge völlig
vertrauter Kaufleute und practischer Geschäftsmänner
vor Emanirung des Gesetzes würden zweifelsohne
nicht allein zu dem Beschlusse geführt haben, dasselbe
erst später in Kraft zu setzen, sondern auch zu der

bogen und Partial-Obligationen einheimiſcher und
ausländiſcher Aktien-Unternehmungen macht, indem
es die Geſchäfte in Letzteren den Maklern unterſagt,
während es den Verkehr in ausländiſchen Voll-
Actien
ferner geſtattet, will uns nicht einleuchten.
Entweder die Betheiligung an ſolchen fremden Papie-
ren bietet überhaupt Gefahren dar, welchen der Staat
vorbeugen will, dann mußte der Handel mit allen der-
gleichen, gleichviel ob Jnterimsſcheinen oder Aktien,
verboten werden, oder es iſt keine Gefahr, mindeſtens
(wie auch wir der Meinung ſind) keine andere oder,
größere als bei den Preußiſchen induſtriellen Obliga-
tionen, vorhanden, dann fehlt uns der Grund, warum
der Umſatz (Zug um Zug) und die Vermittlung deſ-
ſelben wie bei den einheimiſchen Quittungsbogen, nicht
auch bei den ausländiſchen frei ſtehen ſoll. — Bis
auf dieſen einen Punkt ſtimmen wir dem Geſetze voll-
kommen bei, müſſen uns indeß auch andrerſeits noch
dagegen ausſprechen, daß die Regierung daſſelbe ſo-
fort
in Kraft treten ließ, wodurch unwillkürlich neu-
erzeugte Uebelſtände und Nachtheile entſtanden, die
vermieden hätten werden können, wenn das Geſetz erſt
einige Zeit, mindeſtens drei Monate nach ſeiner
Publication,
in Anwendung gekommen wäre. Die
etwa eingezogenen Gutachten der Börſenvorſteher von
Berlin, Breslau ꝛc., die Zuratheziehung derſelben ſo
wie anderer erfahrener, mit der Lage der Dinge völlig
vertrauter Kaufleute und practiſcher Geſchäftsmänner
vor Emanirung des Geſetzes würden zweifelsohne
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[25/0031] bogen und Partial-Obligationen einheimiſcher und ausländiſcher Aktien-Unternehmungen macht, indem es die Geſchäfte in Letzteren den Maklern unterſagt, während es den Verkehr in ausländiſchen Voll- Actien ferner geſtattet, will uns nicht einleuchten. Entweder die Betheiligung an ſolchen fremden Papie- ren bietet überhaupt Gefahren dar, welchen der Staat vorbeugen will, dann mußte der Handel mit allen der- gleichen, gleichviel ob Jnterimsſcheinen oder Aktien, verboten werden, oder es iſt keine Gefahr, mindeſtens (wie auch wir der Meinung ſind) keine andere oder, größere als bei den Preußiſchen induſtriellen Obliga- tionen, vorhanden, dann fehlt uns der Grund, warum der Umſatz (Zug um Zug) und die Vermittlung deſ- ſelben wie bei den einheimiſchen Quittungsbogen, nicht auch bei den ausländiſchen frei ſtehen ſoll. — Bis auf dieſen einen Punkt ſtimmen wir dem Geſetze voll- kommen bei, müſſen uns indeß auch andrerſeits noch dagegen ausſprechen, daß die Regierung daſſelbe ſo- fort in Kraft treten ließ, wodurch unwillkürlich neu- erzeugte Uebelſtände und Nachtheile entſtanden, die vermieden hätten werden können, wenn das Geſetz erſt einige Zeit, mindeſtens drei Monate nach ſeiner Publication, in Anwendung gekommen wäre. Die etwa eingezogenen Gutachten der Börſenvorſteher von Berlin, Breslau ꝛc., die Zuratheziehung derſelben ſo wie anderer erfahrener, mit der Lage der Dinge völlig vertrauter Kaufleute und practiſcher Geſchäftsmänner vor Emanirung des Geſetzes würden zweifelsohne nicht allein zu dem Beſchluſſe geführt haben, daſſelbe erſt ſpäter in Kraft zu ſetzen, ſondern auch zu der

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Zitationshilfe: Lesser, Ludwig: Zur Geschichte der Berliner Börse und des Eisenbahnaktien-Handels. Berlin, 1844, S. 25. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lesser_boerse_1844/31>, abgerufen am 21.11.2024.