Lesser, Ludwig: Zur Geschichte der Berliner Börse und des Eisenbahnaktien-Handels. Berlin, 1844.bogen und Partial-Obligationen einheimischer und bogen und Partial-Obligationen einheimiſcher und <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0031" n="25"/> bogen und Partial-Obligationen <hi rendition="#g">einheimiſcher</hi> und<lb/><hi rendition="#g">ausländiſcher</hi> Aktien-Unternehmungen macht, indem<lb/> es die Geſchäfte in Letzteren den Maklern unterſagt,<lb/> während es den Verkehr in <hi rendition="#g">ausländiſchen Voll-<lb/> Actien</hi> ferner geſtattet, will uns nicht einleuchten.<lb/> Entweder die Betheiligung an ſolchen fremden Papie-<lb/> ren bietet überhaupt Gefahren dar, welchen der Staat<lb/> vorbeugen will, dann mußte der Handel mit allen der-<lb/> gleichen, gleichviel ob Jnterimsſcheinen oder Aktien,<lb/> verboten werden, oder es iſt keine Gefahr, mindeſtens<lb/> (wie auch wir der Meinung ſind) keine andere oder,<lb/> größere als bei den Preußiſchen induſtriellen Obliga-<lb/> tionen, vorhanden, dann fehlt uns der Grund, warum<lb/> der Umſatz (Zug um Zug) und die Vermittlung deſ-<lb/> ſelben wie bei den einheimiſchen Quittungsbogen, nicht<lb/> auch bei den ausländiſchen frei ſtehen ſoll. — Bis<lb/> auf dieſen einen Punkt ſtimmen wir dem Geſetze voll-<lb/> kommen bei, müſſen uns indeß auch andrerſeits noch<lb/> dagegen ausſprechen, daß die Regierung daſſelbe <hi rendition="#g">ſo-<lb/> fort</hi> in Kraft treten ließ, wodurch unwillkürlich neu-<lb/> erzeugte Uebelſtände und Nachtheile entſtanden, die<lb/> vermieden hätten werden können, wenn das Geſetz erſt<lb/> einige Zeit, <hi rendition="#g">mindeſtens drei Monate nach ſeiner<lb/> Publication,</hi> in Anwendung gekommen wäre. Die<lb/> etwa eingezogenen Gutachten der Börſenvorſteher von<lb/> Berlin, Breslau ꝛc., die Zuratheziehung derſelben ſo<lb/> wie anderer erfahrener, mit der Lage der Dinge völlig<lb/> vertrauter Kaufleute und practiſcher Geſchäftsmänner<lb/><hi rendition="#g">vor</hi> Emanirung des Geſetzes würden zweifelsohne<lb/> nicht allein zu dem Beſchluſſe geführt haben, daſſelbe<lb/> erſt <hi rendition="#g">ſpäter</hi> in Kraft zu ſetzen, ſondern auch zu der<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [25/0031]
bogen und Partial-Obligationen einheimiſcher und
ausländiſcher Aktien-Unternehmungen macht, indem
es die Geſchäfte in Letzteren den Maklern unterſagt,
während es den Verkehr in ausländiſchen Voll-
Actien ferner geſtattet, will uns nicht einleuchten.
Entweder die Betheiligung an ſolchen fremden Papie-
ren bietet überhaupt Gefahren dar, welchen der Staat
vorbeugen will, dann mußte der Handel mit allen der-
gleichen, gleichviel ob Jnterimsſcheinen oder Aktien,
verboten werden, oder es iſt keine Gefahr, mindeſtens
(wie auch wir der Meinung ſind) keine andere oder,
größere als bei den Preußiſchen induſtriellen Obliga-
tionen, vorhanden, dann fehlt uns der Grund, warum
der Umſatz (Zug um Zug) und die Vermittlung deſ-
ſelben wie bei den einheimiſchen Quittungsbogen, nicht
auch bei den ausländiſchen frei ſtehen ſoll. — Bis
auf dieſen einen Punkt ſtimmen wir dem Geſetze voll-
kommen bei, müſſen uns indeß auch andrerſeits noch
dagegen ausſprechen, daß die Regierung daſſelbe ſo-
fort in Kraft treten ließ, wodurch unwillkürlich neu-
erzeugte Uebelſtände und Nachtheile entſtanden, die
vermieden hätten werden können, wenn das Geſetz erſt
einige Zeit, mindeſtens drei Monate nach ſeiner
Publication, in Anwendung gekommen wäre. Die
etwa eingezogenen Gutachten der Börſenvorſteher von
Berlin, Breslau ꝛc., die Zuratheziehung derſelben ſo
wie anderer erfahrener, mit der Lage der Dinge völlig
vertrauter Kaufleute und practiſcher Geſchäftsmänner
vor Emanirung des Geſetzes würden zweifelsohne
nicht allein zu dem Beſchluſſe geführt haben, daſſelbe
erſt ſpäter in Kraft zu ſetzen, ſondern auch zu der
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