Lewald, Fanny: Für und wider die Frauen. Berlin, 1870.zu der Frage über, welche Hindernisse z.B. bei uns in Norddeutschland dem Gewerbebetriebe der Frauen entgegenstehen, so müssen sie immer zu überwinden gewesen sein, da ja in gewissen Zweigen des Handels und Gewerbes seit langen Jahren Frauen als Inhaberinnen von Handelsfirmen, wie im Putz-, im Weißwaaren und im Blumen- und Federhandel, und neuerdings als Photographen etablirt gewesen sind. Es hat dazu von Alters her den Wittwen von Kaufleuten und Handwerkern frei gestanden, die Geschäfte ihrer Männer -- allerdings mit Zuziehung männlichen Beistandes -- weiter fortzuführen, und es ist von diesem Rechte in der Kaufmannswelt wie im Handwerkerstande vielfach Gebrauch gemacht worden. Mich dünkt also, daß rechtlich dem Gewerbebetriebe der Frauen seit Einführung der Freizügigkeit und Gewerbefreiheit vollends nichts im Wege stehen kann, da ich mich nicht entsinne, daß etwa in diesen Gesetzen die Frauen ausdrücklich von den gewährleisteten Rechten ausgeschlossen worden sind, sofern sie nicht überhaupt unter väterlicher oder eheherrlicher Gewalt, und also an und für sich abhängig von fremdem Willen, und damit vor Allem der Zustimmung derjenigen bedürftig sind, in deren Händen ihr Wollen sich befindet. Abgesehen aber davon hing, so viel ich weiß, für die Frauen die Möglichkeit ein Gewerbe, ein Handwerk, namentlich zu erlernen, zunächst davon ab, ob ein innerhalb des Gewerkes arbeitender Meister ein Mädchen als zu der Frage über, welche Hindernisse z.B. bei uns in Norddeutschland dem Gewerbebetriebe der Frauen entgegenstehen, so müssen sie immer zu überwinden gewesen sein, da ja in gewissen Zweigen des Handels und Gewerbes seit langen Jahren Frauen als Inhaberinnen von Handelsfirmen, wie im Putz-, im Weißwaaren und im Blumen- und Federhandel, und neuerdings als Photographen etablirt gewesen sind. Es hat dazu von Alters her den Wittwen von Kaufleuten und Handwerkern frei gestanden, die Geschäfte ihrer Männer — allerdings mit Zuziehung männlichen Beistandes — weiter fortzuführen, und es ist von diesem Rechte in der Kaufmannswelt wie im Handwerkerstande vielfach Gebrauch gemacht worden. Mich dünkt also, daß rechtlich dem Gewerbebetriebe der Frauen seit Einführung der Freizügigkeit und Gewerbefreiheit vollends nichts im Wege stehen kann, da ich mich nicht entsinne, daß etwa in diesen Gesetzen die Frauen ausdrücklich von den gewährleisteten Rechten ausgeschlossen worden sind, sofern sie nicht überhaupt unter väterlicher oder eheherrlicher Gewalt, und also an und für sich abhängig von fremdem Willen, und damit vor Allem der Zustimmung derjenigen bedürftig sind, in deren Händen ihr Wollen sich befindet. Abgesehen aber davon hing, so viel ich weiß, für die Frauen die Möglichkeit ein Gewerbe, ein Handwerk, namentlich zu erlernen, zunächst davon ab, ob ein innerhalb des Gewerkes arbeitender Meister ein Mädchen als <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0133" n="123"/> zu der Frage über, welche Hindernisse z.B. bei uns in Norddeutschland dem Gewerbebetriebe der Frauen entgegenstehen, so müssen sie immer zu überwinden gewesen sein, da ja in gewissen Zweigen des Handels und Gewerbes seit langen Jahren Frauen als Inhaberinnen von Handelsfirmen, wie im Putz-, im Weißwaaren und im Blumen- und Federhandel, und neuerdings als Photographen etablirt gewesen sind. Es hat dazu von Alters her den Wittwen von Kaufleuten und Handwerkern frei gestanden, die Geschäfte ihrer Männer — allerdings mit Zuziehung männlichen Beistandes — weiter fortzuführen, und es ist von diesem Rechte in der Kaufmannswelt wie im Handwerkerstande vielfach Gebrauch gemacht worden. Mich dünkt also, daß rechtlich dem Gewerbebetriebe der Frauen seit Einführung der Freizügigkeit und Gewerbefreiheit vollends nichts im Wege stehen kann, da ich mich nicht entsinne, daß etwa in diesen Gesetzen die Frauen ausdrücklich von den gewährleisteten Rechten ausgeschlossen worden sind, sofern sie nicht überhaupt unter väterlicher oder eheherrlicher Gewalt, und also an und für sich abhängig von fremdem Willen, und damit vor Allem der Zustimmung derjenigen bedürftig sind, in deren Händen ihr Wollen sich befindet.</p> <p>Abgesehen aber davon hing, so viel ich weiß, für die Frauen die Möglichkeit ein Gewerbe, ein Handwerk, namentlich zu erlernen, zunächst davon ab, ob ein innerhalb des Gewerkes arbeitender Meister ein Mädchen als </p> </div> </body> </text> </TEI> [123/0133]
zu der Frage über, welche Hindernisse z.B. bei uns in Norddeutschland dem Gewerbebetriebe der Frauen entgegenstehen, so müssen sie immer zu überwinden gewesen sein, da ja in gewissen Zweigen des Handels und Gewerbes seit langen Jahren Frauen als Inhaberinnen von Handelsfirmen, wie im Putz-, im Weißwaaren und im Blumen- und Federhandel, und neuerdings als Photographen etablirt gewesen sind. Es hat dazu von Alters her den Wittwen von Kaufleuten und Handwerkern frei gestanden, die Geschäfte ihrer Männer — allerdings mit Zuziehung männlichen Beistandes — weiter fortzuführen, und es ist von diesem Rechte in der Kaufmannswelt wie im Handwerkerstande vielfach Gebrauch gemacht worden. Mich dünkt also, daß rechtlich dem Gewerbebetriebe der Frauen seit Einführung der Freizügigkeit und Gewerbefreiheit vollends nichts im Wege stehen kann, da ich mich nicht entsinne, daß etwa in diesen Gesetzen die Frauen ausdrücklich von den gewährleisteten Rechten ausgeschlossen worden sind, sofern sie nicht überhaupt unter väterlicher oder eheherrlicher Gewalt, und also an und für sich abhängig von fremdem Willen, und damit vor Allem der Zustimmung derjenigen bedürftig sind, in deren Händen ihr Wollen sich befindet.
Abgesehen aber davon hing, so viel ich weiß, für die Frauen die Möglichkeit ein Gewerbe, ein Handwerk, namentlich zu erlernen, zunächst davon ab, ob ein innerhalb des Gewerkes arbeitender Meister ein Mädchen als
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