Lewald, Fanny: Für und wider die Frauen. Berlin, 1870.Lehrling annehmen und es in das Gewerk einschreiben lassen wollte und konnte, so daß es als Gesell und endlich als Meister aus demselben hervorgehen und in dasselbe eintreten konnte. Noch vor drei Jahren, vor dem Kriege von Eintausend achthundert sechsundsechszig, hielten ein Buchbinder, ein Korbmacher und ein Schuhmacher für Frauenschuhe, mit denen ich davon sprach, es für unzulässig, und ein Berliner Industrieller, mit dem ich in diesen Tagen über diese Angelegenheit berieth, meinte, daß sich in der Gewerbeordnung Bestimmungen fänden, welche die Aufnahme von Frauenzimmern als Lehrlinge auch jetzt noch hinderten.*) Wäre das der Fall, so wären auch in diesem Punkte die Frauen mit der einstigen Aenderung dieses Gesetzes auf den guten Willen der männlichen Gesetzgeber angewiesen, und wer von dem guten Willen Anderer in diesen wichtigsten Angelegenheiten abhängt, ist eben ein Unfreier und ein Höriger, und thatsächlich, darin hat die Amerikanerin Recht, weniger gut gestellt, als der freigelassene stimmberechtigte Neger. Da es jetzt aber jedem Manne, ich spreche hier wieder von dem Handwerker, *) Es wird in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes (§ 106) nur gefordert, daß "bei der Beschäftigung der Lehrlinge gebührende Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit genommen werde." Ist hiefür genügende Vorkehr getroffen, so steht der Aufnahme von Frauenzimmern als Lehrlinge durch das Gesetz jetzt nichts mehr entgegen.
Lehrling annehmen und es in das Gewerk einschreiben lassen wollte und konnte, so daß es als Gesell und endlich als Meister aus demselben hervorgehen und in dasselbe eintreten konnte. Noch vor drei Jahren, vor dem Kriege von Eintausend achthundert sechsundsechszig, hielten ein Buchbinder, ein Korbmacher und ein Schuhmacher für Frauenschuhe, mit denen ich davon sprach, es für unzulässig, und ein Berliner Industrieller, mit dem ich in diesen Tagen über diese Angelegenheit berieth, meinte, daß sich in der Gewerbeordnung Bestimmungen fänden, welche die Aufnahme von Frauenzimmern als Lehrlinge auch jetzt noch hinderten.*) Wäre das der Fall, so wären auch in diesem Punkte die Frauen mit der einstigen Aenderung dieses Gesetzes auf den guten Willen der männlichen Gesetzgeber angewiesen, und wer von dem guten Willen Anderer in diesen wichtigsten Angelegenheiten abhängt, ist eben ein Unfreier und ein Höriger, und thatsächlich, darin hat die Amerikanerin Recht, weniger gut gestellt, als der freigelassene stimmberechtigte Neger. Da es jetzt aber jedem Manne, ich spreche hier wieder von dem Handwerker, *) Es wird in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes (§ 106) nur gefordert, daß »bei der Beschäftigung der Lehrlinge gebührende Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit genommen werde.« Ist hiefür genügende Vorkehr getroffen, so steht der Aufnahme von Frauenzimmern als Lehrlinge durch das Gesetz jetzt nichts mehr entgegen.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0134" n="124"/> Lehrling annehmen und es in das Gewerk einschreiben lassen wollte und konnte, so daß es als Gesell und endlich als Meister aus demselben hervorgehen und in dasselbe eintreten konnte. Noch vor drei Jahren, vor dem Kriege von Eintausend achthundert sechsundsechszig, hielten ein Buchbinder, ein Korbmacher und ein Schuhmacher für Frauenschuhe, mit denen ich davon sprach, es für unzulässig, und ein Berliner Industrieller, mit dem ich in diesen Tagen über diese Angelegenheit berieth, meinte, daß sich in der Gewerbeordnung Bestimmungen fänden, welche die Aufnahme von Frauenzimmern als Lehrlinge auch jetzt noch hinderten.<note place="foot" n="*)">Es wird in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes (§ 106) nur gefordert, daß »bei der Beschäftigung der Lehrlinge gebührende Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit genommen werde.« Ist hiefür genügende Vorkehr getroffen, so steht der Aufnahme von Frauenzimmern als Lehrlinge durch das Gesetz jetzt nichts mehr entgegen.</note> Wäre das der Fall, so wären auch in diesem Punkte die Frauen mit der einstigen Aenderung dieses Gesetzes auf den guten Willen der männlichen Gesetzgeber angewiesen, und wer von dem guten Willen Anderer in diesen wichtigsten Angelegenheiten abhängt, ist eben ein <hi rendition="#g">Unfreier und ein Höriger</hi>, und thatsächlich, darin hat die Amerikanerin Recht, weniger gut gestellt, als der freigelassene stimmberechtigte Neger. Da es jetzt aber jedem Manne, ich spreche hier wieder von dem Handwerker, </p> </div> </body> </text> </TEI> [124/0134]
Lehrling annehmen und es in das Gewerk einschreiben lassen wollte und konnte, so daß es als Gesell und endlich als Meister aus demselben hervorgehen und in dasselbe eintreten konnte. Noch vor drei Jahren, vor dem Kriege von Eintausend achthundert sechsundsechszig, hielten ein Buchbinder, ein Korbmacher und ein Schuhmacher für Frauenschuhe, mit denen ich davon sprach, es für unzulässig, und ein Berliner Industrieller, mit dem ich in diesen Tagen über diese Angelegenheit berieth, meinte, daß sich in der Gewerbeordnung Bestimmungen fänden, welche die Aufnahme von Frauenzimmern als Lehrlinge auch jetzt noch hinderten. *) Wäre das der Fall, so wären auch in diesem Punkte die Frauen mit der einstigen Aenderung dieses Gesetzes auf den guten Willen der männlichen Gesetzgeber angewiesen, und wer von dem guten Willen Anderer in diesen wichtigsten Angelegenheiten abhängt, ist eben ein Unfreier und ein Höriger, und thatsächlich, darin hat die Amerikanerin Recht, weniger gut gestellt, als der freigelassene stimmberechtigte Neger. Da es jetzt aber jedem Manne, ich spreche hier wieder von dem Handwerker,
*) Es wird in der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes (§ 106) nur gefordert, daß »bei der Beschäftigung der Lehrlinge gebührende Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit genommen werde.« Ist hiefür genügende Vorkehr getroffen, so steht der Aufnahme von Frauenzimmern als Lehrlinge durch das Gesetz jetzt nichts mehr entgegen.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in der Syntax von zeno.org
(2013-01-04T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus zeno.org entsprechen muss.
Bayerische Staatsbibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-01-04T13:54:31Z)
Frederike Neuber: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2013-01-04T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |