Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Lewald, Fanny: Für und wider die Frauen. Berlin, 1870.

Bild:
<< vorherige Seite

das weniger fein organisirte Männergeschlecht nach seinem gröberen Empfinden -- und man kann in vielen Fällen sagen, sehr zu seinem persönlichen Vortheil -- ausgearbeitet hat. Das ist nicht gerecht und wird darum nicht immer also bleiben.

Ganz ebenso verhält es sich auch mit den Gesetzen über die Selbständigkeit der Frauen in der Ehe, in Bezug auf ihren ererbten Besitz und auf ihren Erwerb. Es sind diese bei uns in den verschiedenen Provinzen, so viel ich weiß, verschieden, und ich meine, bei uns in der Mark ist die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen, wo sie nicht besonders festgestellt wird. Trotzdem bleibt die Frau unter einer gewissen Vormundschaft des Mannes, und es bedarf eines eigenen freilassenden Actes von Seiten des Letzteren, um der Frau ein selbständiges Handeln in ihren Geld- und Geschäfts-Angelegenheiten zu ermöglichen. Die geistvollste, bestunterrichtete Frau hat sonst für die Vollziehung gerichtlicher Acte einen männlichen Beirath nöthig; während ihr Hausknecht dieselben Acte selbständig, und wäre es mit Unterzeichnung von drei Kreuzen, auszuführen berechtigt ist.

Und mit Erwähnung des Hausknechts -- kommen wir denn auch auf geradem Wege wieder an die Wahlurne zurück.

Man sagt überall und immer: "Die Politik ist nicht Sache der Frau, die Politik ist Sache des Mannes!" Es giebt keinen noch so beschränkten und unwissenden

das weniger fein organisirte Männergeschlecht nach seinem gröberen Empfinden — und man kann in vielen Fällen sagen, sehr zu seinem persönlichen Vortheil — ausgearbeitet hat. Das ist nicht gerecht und wird darum nicht immer also bleiben.

Ganz ebenso verhält es sich auch mit den Gesetzen über die Selbständigkeit der Frauen in der Ehe, in Bezug auf ihren ererbten Besitz und auf ihren Erwerb. Es sind diese bei uns in den verschiedenen Provinzen, so viel ich weiß, verschieden, und ich meine, bei uns in der Mark ist die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen, wo sie nicht besonders festgestellt wird. Trotzdem bleibt die Frau unter einer gewissen Vormundschaft des Mannes, und es bedarf eines eigenen freilassenden Actes von Seiten des Letzteren, um der Frau ein selbständiges Handeln in ihren Geld- und Geschäfts-Angelegenheiten zu ermöglichen. Die geistvollste, bestunterrichtete Frau hat sonst für die Vollziehung gerichtlicher Acte einen männlichen Beirath nöthig; während ihr Hausknecht dieselben Acte selbständig, und wäre es mit Unterzeichnung von drei Kreuzen, auszuführen berechtigt ist.

Und mit Erwähnung des Hausknechts — kommen wir denn auch auf geradem Wege wieder an die Wahlurne zurück.

Man sagt überall und immer: »Die Politik ist nicht Sache der Frau, die Politik ist Sache des Mannes!« Es giebt keinen noch so beschränkten und unwissenden

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0146" n="136"/>
das weniger fein organisirte Männergeschlecht nach seinem gröberen Empfinden &#x2014; und man kann in vielen Fällen sagen, sehr zu seinem persönlichen Vortheil &#x2014; ausgearbeitet hat. Das ist nicht gerecht und wird darum nicht immer also bleiben.</p>
        <p>Ganz ebenso verhält es sich auch mit den Gesetzen über die Selbständigkeit der Frauen in der Ehe, in Bezug auf ihren ererbten Besitz und auf ihren Erwerb. Es sind diese bei uns in den verschiedenen Provinzen, so viel ich weiß, verschieden, und ich meine, bei uns in der Mark ist die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen, wo sie nicht besonders festgestellt wird. Trotzdem bleibt die Frau unter einer gewissen Vormundschaft des Mannes, und es bedarf eines eigenen <hi rendition="#g">freilassenden</hi> Actes von Seiten des Letzteren, um der Frau ein selbständiges Handeln in ihren Geld- und Geschäfts-Angelegenheiten zu ermöglichen. Die geistvollste, bestunterrichtete Frau hat sonst für die Vollziehung gerichtlicher Acte einen männlichen Beirath nöthig; während ihr Hausknecht dieselben Acte selbständig, und wäre es mit Unterzeichnung von drei Kreuzen, auszuführen berechtigt ist.</p>
        <p>Und mit Erwähnung des Hausknechts &#x2014; kommen wir denn auch auf geradem Wege wieder an die Wahlurne zurück.</p>
        <p>Man sagt überall und immer: »Die Politik ist nicht Sache der Frau, die Politik ist Sache des Mannes!« Es giebt keinen noch so beschränkten und unwissenden
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[136/0146] das weniger fein organisirte Männergeschlecht nach seinem gröberen Empfinden — und man kann in vielen Fällen sagen, sehr zu seinem persönlichen Vortheil — ausgearbeitet hat. Das ist nicht gerecht und wird darum nicht immer also bleiben. Ganz ebenso verhält es sich auch mit den Gesetzen über die Selbständigkeit der Frauen in der Ehe, in Bezug auf ihren ererbten Besitz und auf ihren Erwerb. Es sind diese bei uns in den verschiedenen Provinzen, so viel ich weiß, verschieden, und ich meine, bei uns in der Mark ist die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen, wo sie nicht besonders festgestellt wird. Trotzdem bleibt die Frau unter einer gewissen Vormundschaft des Mannes, und es bedarf eines eigenen freilassenden Actes von Seiten des Letzteren, um der Frau ein selbständiges Handeln in ihren Geld- und Geschäfts-Angelegenheiten zu ermöglichen. Die geistvollste, bestunterrichtete Frau hat sonst für die Vollziehung gerichtlicher Acte einen männlichen Beirath nöthig; während ihr Hausknecht dieselben Acte selbständig, und wäre es mit Unterzeichnung von drei Kreuzen, auszuführen berechtigt ist. Und mit Erwähnung des Hausknechts — kommen wir denn auch auf geradem Wege wieder an die Wahlurne zurück. Man sagt überall und immer: »Die Politik ist nicht Sache der Frau, die Politik ist Sache des Mannes!« Es giebt keinen noch so beschränkten und unwissenden

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in der Syntax von zeno.org (2013-01-04T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus zeno.org entsprechen muss.
Bayerische Staatsbibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-01-04T13:54:31Z)
Frederike Neuber: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2013-01-04T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Wird ein Wort durch einen Seitenumbruch getrennt, so wird es vollständig auf der vorhergehenden Seite übernommen.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Der Zeilenfall wurde aufgehoben, die Absätze beibehalten.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/lewald_frauen_1870
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/lewald_frauen_1870/146
Zitationshilfe: Lewald, Fanny: Für und wider die Frauen. Berlin, 1870, S. 136. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lewald_frauen_1870/146>, abgerufen am 21.11.2024.