Lewald, Fanny: Für und wider die Frauen. Berlin, 1870.das weniger fein organisirte Männergeschlecht nach seinem gröberen Empfinden -- und man kann in vielen Fällen sagen, sehr zu seinem persönlichen Vortheil -- ausgearbeitet hat. Das ist nicht gerecht und wird darum nicht immer also bleiben. Ganz ebenso verhält es sich auch mit den Gesetzen über die Selbständigkeit der Frauen in der Ehe, in Bezug auf ihren ererbten Besitz und auf ihren Erwerb. Es sind diese bei uns in den verschiedenen Provinzen, so viel ich weiß, verschieden, und ich meine, bei uns in der Mark ist die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen, wo sie nicht besonders festgestellt wird. Trotzdem bleibt die Frau unter einer gewissen Vormundschaft des Mannes, und es bedarf eines eigenen freilassenden Actes von Seiten des Letzteren, um der Frau ein selbständiges Handeln in ihren Geld- und Geschäfts-Angelegenheiten zu ermöglichen. Die geistvollste, bestunterrichtete Frau hat sonst für die Vollziehung gerichtlicher Acte einen männlichen Beirath nöthig; während ihr Hausknecht dieselben Acte selbständig, und wäre es mit Unterzeichnung von drei Kreuzen, auszuführen berechtigt ist. Und mit Erwähnung des Hausknechts -- kommen wir denn auch auf geradem Wege wieder an die Wahlurne zurück. Man sagt überall und immer: "Die Politik ist nicht Sache der Frau, die Politik ist Sache des Mannes!" Es giebt keinen noch so beschränkten und unwissenden das weniger fein organisirte Männergeschlecht nach seinem gröberen Empfinden — und man kann in vielen Fällen sagen, sehr zu seinem persönlichen Vortheil — ausgearbeitet hat. Das ist nicht gerecht und wird darum nicht immer also bleiben. Ganz ebenso verhält es sich auch mit den Gesetzen über die Selbständigkeit der Frauen in der Ehe, in Bezug auf ihren ererbten Besitz und auf ihren Erwerb. Es sind diese bei uns in den verschiedenen Provinzen, so viel ich weiß, verschieden, und ich meine, bei uns in der Mark ist die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen, wo sie nicht besonders festgestellt wird. Trotzdem bleibt die Frau unter einer gewissen Vormundschaft des Mannes, und es bedarf eines eigenen freilassenden Actes von Seiten des Letzteren, um der Frau ein selbständiges Handeln in ihren Geld- und Geschäfts-Angelegenheiten zu ermöglichen. Die geistvollste, bestunterrichtete Frau hat sonst für die Vollziehung gerichtlicher Acte einen männlichen Beirath nöthig; während ihr Hausknecht dieselben Acte selbständig, und wäre es mit Unterzeichnung von drei Kreuzen, auszuführen berechtigt ist. Und mit Erwähnung des Hausknechts — kommen wir denn auch auf geradem Wege wieder an die Wahlurne zurück. Man sagt überall und immer: »Die Politik ist nicht Sache der Frau, die Politik ist Sache des Mannes!« Es giebt keinen noch so beschränkten und unwissenden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0146" n="136"/> das weniger fein organisirte Männergeschlecht nach seinem gröberen Empfinden — und man kann in vielen Fällen sagen, sehr zu seinem persönlichen Vortheil — ausgearbeitet hat. Das ist nicht gerecht und wird darum nicht immer also bleiben.</p> <p>Ganz ebenso verhält es sich auch mit den Gesetzen über die Selbständigkeit der Frauen in der Ehe, in Bezug auf ihren ererbten Besitz und auf ihren Erwerb. Es sind diese bei uns in den verschiedenen Provinzen, so viel ich weiß, verschieden, und ich meine, bei uns in der Mark ist die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen, wo sie nicht besonders festgestellt wird. Trotzdem bleibt die Frau unter einer gewissen Vormundschaft des Mannes, und es bedarf eines eigenen <hi rendition="#g">freilassenden</hi> Actes von Seiten des Letzteren, um der Frau ein selbständiges Handeln in ihren Geld- und Geschäfts-Angelegenheiten zu ermöglichen. Die geistvollste, bestunterrichtete Frau hat sonst für die Vollziehung gerichtlicher Acte einen männlichen Beirath nöthig; während ihr Hausknecht dieselben Acte selbständig, und wäre es mit Unterzeichnung von drei Kreuzen, auszuführen berechtigt ist.</p> <p>Und mit Erwähnung des Hausknechts — kommen wir denn auch auf geradem Wege wieder an die Wahlurne zurück.</p> <p>Man sagt überall und immer: »Die Politik ist nicht Sache der Frau, die Politik ist Sache des Mannes!« Es giebt keinen noch so beschränkten und unwissenden </p> </div> </body> </text> </TEI> [136/0146]
das weniger fein organisirte Männergeschlecht nach seinem gröberen Empfinden — und man kann in vielen Fällen sagen, sehr zu seinem persönlichen Vortheil — ausgearbeitet hat. Das ist nicht gerecht und wird darum nicht immer also bleiben.
Ganz ebenso verhält es sich auch mit den Gesetzen über die Selbständigkeit der Frauen in der Ehe, in Bezug auf ihren ererbten Besitz und auf ihren Erwerb. Es sind diese bei uns in den verschiedenen Provinzen, so viel ich weiß, verschieden, und ich meine, bei uns in der Mark ist die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen, wo sie nicht besonders festgestellt wird. Trotzdem bleibt die Frau unter einer gewissen Vormundschaft des Mannes, und es bedarf eines eigenen freilassenden Actes von Seiten des Letzteren, um der Frau ein selbständiges Handeln in ihren Geld- und Geschäfts-Angelegenheiten zu ermöglichen. Die geistvollste, bestunterrichtete Frau hat sonst für die Vollziehung gerichtlicher Acte einen männlichen Beirath nöthig; während ihr Hausknecht dieselben Acte selbständig, und wäre es mit Unterzeichnung von drei Kreuzen, auszuführen berechtigt ist.
Und mit Erwähnung des Hausknechts — kommen wir denn auch auf geradem Wege wieder an die Wahlurne zurück.
Man sagt überall und immer: »Die Politik ist nicht Sache der Frau, die Politik ist Sache des Mannes!« Es giebt keinen noch so beschränkten und unwissenden
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen … zeno.org – Contumax GmbH & Co. KG: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in der Syntax von zeno.org
(2013-01-04T13:54:31Z)
Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme aus zeno.org entsprechen muss.
Bayerische Staatsbibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate
(2013-01-04T13:54:31Z)
Frederike Neuber: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat.
(2013-01-04T13:54:31Z)
Weitere Informationen:Anmerkungen zur Transkription:
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |