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Leyser, Polycarp: Christliches Bedencken, was von dem Exorcismo bey der Tauff, und abschaffung desselben zu halten sey. Magdeburg, 1591.

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leugbar ist / das Er sey ein Ritus humanus, von welchen allen diese Regel gilt / das die Gemeine GOTTES jedes orts / vnd jeder zeit / nach jhrer Gelegenheit macht habe / solche Ceremonien (wann es ohne Leichtfertigkeit vnd Ergerniss der Schwachgleubigen geschehen kan) zu endern / wie es derselben am nützlichsten vnd Erbawlichsten sein mag / vnd der Vrsach der Exorcismus auch nach Gelegenheit wohl mit gutem Gewissen abgeschafft / vnd bey der Tauff vnterlassen werden kan: So fragt sichs fürs Ander weiter: Wie man solche Abschaffung für die Handt nehmen vnd anstellen soll / darmit es also hergehe / das weder Warheit noch Frieden dadurch verlohren werde?

Bey dieser Frag ist Erstlich gewis / das die abschaffung der Ceremonien / auch in dem Standt / da sie Adiaphorae sind / nicht stehe bey den Predigern allein: Auch nicht bey der Oberkeit allein: Auch nicht bey der gemein allein. Dann diese macht ist keinem stand in der Kirchen Einig vnnd allein für sich gegeben / Sondern / soll es ordentlich vnd recht hergehen / so weis man / das bey einer jedern Kirchen vnd Gemein GOTtes / sie sey gross oder klein / dreyer vnterschiedlichen Stend Personen gefunden werden / vnter welchen sich keiner / eigens Gewalts anmassen noch vnterstehen sol / den andern stenden zu wider oder verdries einige Ceremonien abzuwerffen / Sondern sie sollen sich alle drey mit einander vergleichen / vnd was sie als dann für rahtsam / nutz / vnnd erbawlich in der Kirchen GOttes befinden / das mag solcher Adiaphoren vnd Ceremonien halb / mit gutem fug vnd bescheidenheit angeordnet werden.

Auff solche weise ist anfenglichs bald / da das Liecht des Heiligen Euangelij in Deutschlandt auffgangen / der Exorcismus in Schwaben / Würtenbergk vnnd Hessen (derer die Anhalter in jhrem Büchlin gedencken) gefallen. Dann da die Landts Fürsten mit jhren Landts Stenden / vnnd eines jeden Orts Oberkeit mit jhren Bürgern oder Vnterthanen / das Bäpstische Joch abgeworffen / vnd eine allgemeine Reformation / jhrer Kirchen für die

leugbar ist / das Er sey ein Ritus humanus, von welchen allen diese Regel gilt / das die Gemeine GOTTES jedes orts / vnd jeder zeit / nach jhrer Gelegenheit macht habe / solche Ceremonien (wann es ohne Leichtfertigkeit vnd Ergerniss der Schwachgleubigen geschehen kan) zu endern / wie es derselben am nützlichsten vnd Erbawlichsten sein mag / vnd der Vrsach der Exorcismus auch nach Gelegenheit wohl mit gutem Gewissen abgeschafft / vnd bey der Tauff vnterlassen werden kan: So fragt sichs fürs Ander weiter: Wie man solche Abschaffung für die Handt nehmen vnd anstellen soll / darmit es also hergehe / das weder Warheit noch Frieden dadurch verlohren werde?

Bey dieser Frag ist Erstlich gewis / das die abschaffung der Ceremonien / auch in dem Standt / da sie Adiaphorae sind / nicht stehe bey den Predigern allein: Auch nicht bey der Oberkeit allein: Auch nicht bey der gemein allein. Dann diese macht ist keinem stand in der Kirchen Einig vnnd allein für sich gegeben / Sondern / soll es ordentlich vnd recht hergehen / so weis man / das bey einer jedern Kirchen vnd Gemein GOTtes / sie sey gross oder klein / dreyer vnterschiedlichen Stend Personen gefunden werden / vnter welchen sich keiner / eigens Gewalts anmassen noch vnterstehen sol / den andern stenden zu wider oder verdries einige Ceremonien abzuwerffen / Sondern sie sollen sich alle drey mit einander vergleichen / vnd was sie als dann für rahtsam / nutz / vnnd erbawlich in der Kirchen GOttes befinden / das mag solcher Adiaphoren vnd Ceremonien halb / mit gutem fug vnd bescheidenheit angeordnet werden.

Auff solche weise ist anfenglichs bald / da das Liecht des Heiligen Euangelij in Deutschlandt auffgangen / der Exorcismus in Schwaben / Würtenbergk vnnd Hessen (derer die Anhalter in jhrem Büchlin gedencken) gefallen. Dann da die Landts Fürsten mit jhren Landts Stenden / vnnd eines jeden Orts Oberkeit mit jhren Bürgern oder Vnterthanen / das Bäpstische Joch abgeworffen / vnd eine allgemeine Reformation / jhrer Kirchen für die

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Zitationshilfe: Leyser, Polycarp: Christliches Bedencken, was von dem Exorcismo bey der Tauff, und abschaffung desselben zu halten sey. Magdeburg, 1591, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/leyser_bedencken_1591/15>, abgerufen am 21.11.2024.