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Leyser, Polycarp: Christliches Bedencken, was von dem Exorcismo bey der Tauff, und abschaffung desselben zu halten sey. Magdeburg, 1591.

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handt genommen haben / Da ist in derselben / neben andern Ceremonien / der Exorcismus alsbaldt zugleich mit gefallen. Vnd wird (meines erachtens) keine Kirch Augspurgischer Confession gefunden werden / da der Exorcismus were abgeworffen worden / denn alsbaldt in der Ersten Reformation / da sie von dem Bapstumb abgetreten sind.

Allein / im Jahr CHristi 1577. in der Fürstlichen Graffschafft Henneberg / da der löbliche Fürst vnd Herr / Herr Georg Ernst / Graff vnnd Herr zu Hennenbergk / Christmilder gedechtnis / die Graffschafft abermals reformieren / vnd ein newe Kirchenordnung stellen liesse: Da ist in derselben der Exorcismus auch ausgelassen worden. Vnd ob wohl viel Prediger vnd andere / in solche Verenderung eingewilliget haben / Dannoch hat man wenig ausgericht / Sondern meistes theils / die angefangene abschaffung einstellen müssen.

Ob aber im Fürstenthumb Anhalt es mit der Abschaffung des Exorcismi auch also hergangen sey / das sich jedes Orts / vnnd durch das gantze Landt / der Regierende Landts Fürst / mit seinen Landsstenden / allen Superintendenten vnnd Predigern / zugleich auch mit den Gemeinheiten / vber dieser ausmusterung verglichen haben: Vnd ob gantz keine Beysorge sey / das man den Caluinisten etwas zu gefallen gethan habe / oder thun wölle / das werden die am besten wissen / welche im gedachten Fürstenthumb sich auffhalten / vnd denen aller Zustandt vnnd Gelegenheit desselben besser als Mir bekandt ist.

Einmal ist vnleugbar / das durch gantz Deutschland die Sage gehet / das in hochgedachtem Fürstenthumb / nicht vber zwo oder drey Personen sein / die vorlengst keinen Lust mehr zu der recht Lutherischen Confession gehabt haben / Sondern dem Caluinismo theils heimlich / theils öffentlich beygepflichtet / die seind dieser gantzen Newerung eine einige Vrsach / welche der gantzen Landschafft /

handt genommen haben / Da ist in derselben / neben andern Ceremonien / der Exorcismus alsbaldt zugleich mit gefallen. Vnd wird (meines erachtens) keine Kirch Augspurgischer Confession gefunden werden / da der Exorcismus were abgeworffen worden / deñ alsbaldt in der Ersten Reformation / da sie von dem Bapstumb abgetreten sind.

Allein / im Jahr CHristi 1577. in der Fürstlichen Graffschafft Henneberg / da der löbliche Fürst vnd Herr / Herr Georg Ernst / Graff vnnd Herr zu Hennenbergk / Christmilder gedechtnis / die Graffschafft abermals reformieren / vnd ein newe Kirchenordnung stellen liesse: Da ist in derselben der Exorcismus auch ausgelassen worden. Vnd ob wohl viel Prediger vnd andere / in solche Verenderung eingewilliget haben / Dannoch hat man wenig ausgericht / Sondern meistes theils / die angefangene abschaffung einstellen müssen.

Ob aber im Fürstenthumb Anhalt es mit der Abschaffung des Exorcismi auch also hergangen sey / das sich jedes Orts / vnnd durch das gantze Landt / der Regierende Landts Fürst / mit seinen Landsstenden / allen Superintendenten vnnd Predigern / zugleich auch mit den Gemeinheiten / vber dieser ausmusterung verglichen haben: Vnd ob gantz keine Beysorge sey / das man den Caluinisten etwas zu gefallen gethan habe / oder thun wölle / das werden die am besten wissen / welche im gedachten Fürstenthumb sich auffhalten / vnd denen aller Zustandt vnnd Gelegenheit desselben besser als Mir bekandt ist.

Einmal ist vnleugbar / das durch gantz Deutschland die Sage gehet / das in hochgedachtem Fürstenthumb / nicht vber zwo oder drey Personen sein / die vorlengst keinen Lust mehr zu der recht Lutherischen Confession gehabt haben / Sondern dem Caluinismo theils heimlich / theils öffentlich beygepflichtet / die seind dieser gantzen Newerung eine einige Vrsach / welche der gantzen Landschafft /

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        <p>Ob aber im Fürstenthumb Anhalt es mit der Abschaffung des Exorcismi auch also hergangen sey / das sich jedes Orts / vnnd durch das gantze Landt / der Regierende Landts Fürst / mit seinen Landsstenden / allen Superintendenten vnnd Predigern / zugleich auch mit den Gemeinheiten / vber dieser ausmusterung verglichen haben: Vnd ob gantz keine Beysorge sey / das man den Caluinisten etwas zu gefallen gethan habe / oder thun wölle / das werden die am besten wissen / welche im gedachten Fürstenthumb sich auffhalten / vnd denen aller Zustandt vnnd Gelegenheit desselben besser als Mir bekandt ist.</p>
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[0016] handt genommen haben / Da ist in derselben / neben andern Ceremonien / der Exorcismus alsbaldt zugleich mit gefallen. Vnd wird (meines erachtens) keine Kirch Augspurgischer Confession gefunden werden / da der Exorcismus were abgeworffen worden / deñ alsbaldt in der Ersten Reformation / da sie von dem Bapstumb abgetreten sind. Allein / im Jahr CHristi 1577. in der Fürstlichen Graffschafft Henneberg / da der löbliche Fürst vnd Herr / Herr Georg Ernst / Graff vnnd Herr zu Hennenbergk / Christmilder gedechtnis / die Graffschafft abermals reformieren / vnd ein newe Kirchenordnung stellen liesse: Da ist in derselben der Exorcismus auch ausgelassen worden. Vnd ob wohl viel Prediger vnd andere / in solche Verenderung eingewilliget haben / Dannoch hat man wenig ausgericht / Sondern meistes theils / die angefangene abschaffung einstellen müssen. Ob aber im Fürstenthumb Anhalt es mit der Abschaffung des Exorcismi auch also hergangen sey / das sich jedes Orts / vnnd durch das gantze Landt / der Regierende Landts Fürst / mit seinen Landsstenden / allen Superintendenten vnnd Predigern / zugleich auch mit den Gemeinheiten / vber dieser ausmusterung verglichen haben: Vnd ob gantz keine Beysorge sey / das man den Caluinisten etwas zu gefallen gethan habe / oder thun wölle / das werden die am besten wissen / welche im gedachten Fürstenthumb sich auffhalten / vnd denen aller Zustandt vnnd Gelegenheit desselben besser als Mir bekandt ist. Einmal ist vnleugbar / das durch gantz Deutschland die Sage gehet / das in hochgedachtem Fürstenthumb / nicht vber zwo oder drey Personen sein / die vorlengst keinen Lust mehr zu der recht Lutherischen Confession gehabt haben / Sondern dem Caluinismo theils heimlich / theils öffentlich beygepflichtet / die seind dieser gantzen Newerung eine einige Vrsach / welche der gantzen Landschafft /

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Zitationshilfe: Leyser, Polycarp: Christliches Bedencken, was von dem Exorcismo bey der Tauff, und abschaffung desselben zu halten sey. Magdeburg, 1591, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/leyser_bedencken_1591/16>, abgerufen am 03.12.2024.