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List, Friedrich: Das deutsche National-Transport-System in volks- und staatswirthschaftlicher Beziehung. Altona u. a., 1838.

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der Gesellschaft immer freisteht, dieselben nach Belieben zu ermäßigen. Häufig wird jedoch späterhin, im Falle sich zeigen sollte, daß die Compagnie bei dem festgesetzten Maximum nicht bestehen kann, eine Erhöhung desselben gestattet.

8) Verpflichtung der Compagnie, für die Straßen-Communication und die Bedürfnisse des Ackerbaues die erforderlichen Übergänge und die Einfriedigung der Grundstücke auf ihre Kosten herzustellen. Der Compagnie wird die Befugniß ertheilt, die Straßen, welche sie passirt, nach Gutbefinden höher oder niedriger zu legen, oder ihren Lauf für kurze Strecken abzuändern, nur muß sie eine freie, sichere Passage herstellen und für alle verursachten Schäden aufkommen. Gleiches ist der Fall in Ansehung der Viaducte und Brücken, welche sie herzustellen für nöthig findet. Letztere müssen immer so eingerichtet sein, daß die Schifffahrt dadurch nicht gestört wird.

9) Anordnungen, die Handhabung der Polizei auf der Bahn betreffend, die immer den Behörden der Compagnie überlassen wird. Für Beschädigung der Bahn wird der Compagnie in der Regel ein dreifacher Schadenersatz stipulirt.

10) In Nordamerika besteht kein Expropriationsgesetz. Die für jedes Unternehmen besonders ertheilte Bill gibt immer Vorschriften, in welcher Weise die Expropriation vorzunehmen sei. Auch sind die vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht in allen Staaten, ja nicht einmal in einem und demselben Staate gleich; man richtet sich nach den Umständen und will sich durch kein allgemeines Gesetz diese Befugniß benehmen. Doch sind dem Expropriationsverfahren aller Bills in allen Staaten folgende Wesentlichkeiten gemein:

Das Expropriationsverfahren erstreckt sich nicht blos auf den für den Tract erforderlichen Grund, sondern auch auf die Bahnhöfe und Baustellen. Den Compagnien wird immer das Recht ertheilt, Steine, Kies, Sand, Erde zu nehmen, wo sie wollen, versteht sich gegen angemessene Vergütung und Entschädigung. Überall wird erst von Seiten der Compagnien der Versuch gemacht, mit den Eigenthümern im Wege des Privatvertrags übereinzukommen. Für die Erledigung derjenigen Fälle, wo eine gütliche Übereinkunft nicht zu Stande gekommen ist, wird von dem Gerichtshofe eine Jury ernannt, die aus Einwohnern von bei dem Unternehmen nicht interessirten Grafschaften besteht. Diese, nachdem sie eingeschworen sind, begeben sich an Ort und Stelle, beaugenscheinigen die Grundstücke und den verursachten Schaden, hören auf der einen Seite den Eigenthümer, auf der andern den Anwalt der Compagnie und nöthigen Falls andere Zeugen. Auch können sie die Behörden um Notizen über die Kaufpreise u. s. w. requiriren. Über die nach ihrem Gutdünken zu leistenden Entschädigungen verfassen sie eine Liste, welche sie dem Gerichtshofe übergeben, der das Resultat den Eigenthümern und der Direction der Compagnie mittheilt. Letztere offerirt nun den Eigenthümern die erkannte Entschädigung, und wenn sie solche nicht annehmen, deponirt sie den Belauf derselben bei Gericht, worauf sie in das Eigenthum des betreffenden

der Gesellschaft immer freisteht, dieselben nach Belieben zu ermäßigen. Häufig wird jedoch späterhin, im Falle sich zeigen sollte, daß die Compagnie bei dem festgesetzten Maximum nicht bestehen kann, eine Erhöhung desselben gestattet.

8) Verpflichtung der Compagnie, für die Straßen-Communication und die Bedürfnisse des Ackerbaues die erforderlichen Übergänge und die Einfriedigung der Grundstücke auf ihre Kosten herzustellen. Der Compagnie wird die Befugniß ertheilt, die Straßen, welche sie passirt, nach Gutbefinden höher oder niedriger zu legen, oder ihren Lauf für kurze Strecken abzuändern, nur muß sie eine freie, sichere Passage herstellen und für alle verursachten Schäden aufkommen. Gleiches ist der Fall in Ansehung der Viaducte und Brücken, welche sie herzustellen für nöthig findet. Letztere müssen immer so eingerichtet sein, daß die Schifffahrt dadurch nicht gestört wird.

9) Anordnungen, die Handhabung der Polizei auf der Bahn betreffend, die immer den Behörden der Compagnie überlassen wird. Für Beschädigung der Bahn wird der Compagnie in der Regel ein dreifacher Schadenersatz stipulirt.

10) In Nordamerika besteht kein Expropriationsgesetz. Die für jedes Unternehmen besonders ertheilte Bill gibt immer Vorschriften, in welcher Weise die Expropriation vorzunehmen sei. Auch sind die vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht in allen Staaten, ja nicht einmal in einem und demselben Staate gleich; man richtet sich nach den Umständen und will sich durch kein allgemeines Gesetz diese Befugniß benehmen. Doch sind dem Expropriationsverfahren aller Bills in allen Staaten folgende Wesentlichkeiten gemein:

Das Expropriationsverfahren erstreckt sich nicht blos auf den für den Tract erforderlichen Grund, sondern auch auf die Bahnhöfe und Baustellen. Den Compagnien wird immer das Recht ertheilt, Steine, Kies, Sand, Erde zu nehmen, wo sie wollen, versteht sich gegen angemessene Vergütung und Entschädigung. Überall wird erst von Seiten der Compagnien der Versuch gemacht, mit den Eigenthümern im Wege des Privatvertrags übereinzukommen. Für die Erledigung derjenigen Fälle, wo eine gütliche Übereinkunft nicht zu Stande gekommen ist, wird von dem Gerichtshofe eine Jury ernannt, die aus Einwohnern von bei dem Unternehmen nicht interessirten Grafschaften besteht. Diese, nachdem sie eingeschworen sind, begeben sich an Ort und Stelle, beaugenscheinigen die Grundstücke und den verursachten Schaden, hören auf der einen Seite den Eigenthümer, auf der andern den Anwalt der Compagnie und nöthigen Falls andere Zeugen. Auch können sie die Behörden um Notizen über die Kaufpreise u. s. w. requiriren. Über die nach ihrem Gutdünken zu leistenden Entschädigungen verfassen sie eine Liste, welche sie dem Gerichtshofe übergeben, der das Resultat den Eigenthümern und der Direction der Compagnie mittheilt. Letztere offerirt nun den Eigenthümern die erkannte Entschädigung, und wenn sie solche nicht annehmen, deponirt sie den Belauf derselben bei Gericht, worauf sie in das Eigenthum des betreffenden

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          <p>8) Verpflichtung der Compagnie, für die Straßen-Communication und die Bedürfnisse des Ackerbaues die erforderlichen Übergänge und die Einfriedigung der Grundstücke auf ihre Kosten herzustellen. Der Compagnie wird die Befugniß ertheilt, die Straßen, welche sie passirt, nach Gutbefinden höher oder niedriger zu legen, oder ihren Lauf für kurze Strecken abzuändern, nur muß sie eine freie, sichere Passage herstellen und für alle verursachten Schäden aufkommen. Gleiches ist der Fall in Ansehung der Viaducte und Brücken, welche sie herzustellen für nöthig findet. Letztere müssen immer so eingerichtet sein, daß die Schifffahrt dadurch nicht gestört wird.</p>
          <p>9) Anordnungen, die Handhabung der Polizei auf der Bahn betreffend, die immer den Behörden der Compagnie überlassen wird. Für Beschädigung der Bahn wird der Compagnie in der Regel ein dreifacher Schadenersatz stipulirt.</p>
          <p>10) In Nordamerika besteht kein Expropriationsgesetz. Die für jedes Unternehmen besonders ertheilte Bill gibt immer Vorschriften, in welcher Weise die Expropriation vorzunehmen sei. Auch sind die vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht in allen Staaten, ja nicht einmal in einem und demselben Staate gleich; man richtet sich nach den Umständen und will sich durch kein allgemeines Gesetz diese Befugniß benehmen. Doch sind dem Expropriationsverfahren aller Bills in allen Staaten folgende Wesentlichkeiten gemein:</p>
          <p>Das Expropriationsverfahren erstreckt sich nicht blos auf den für den Tract erforderlichen Grund, sondern auch auf die Bahnhöfe und Baustellen. Den Compagnien wird immer das Recht ertheilt, Steine, Kies, Sand, Erde zu nehmen, wo sie wollen, versteht sich gegen angemessene Vergütung und Entschädigung. Überall wird erst von Seiten der Compagnien der Versuch gemacht, mit den Eigenthümern im Wege des Privatvertrags übereinzukommen. Für die Erledigung derjenigen Fälle, wo eine gütliche Übereinkunft nicht zu Stande gekommen ist, wird von dem Gerichtshofe eine Jury ernannt, die aus Einwohnern von bei dem Unternehmen nicht interessirten Grafschaften besteht. Diese, nachdem sie eingeschworen sind, begeben sich an Ort und Stelle, beaugenscheinigen die Grundstücke und den verursachten Schaden, hören auf der einen Seite den Eigenthümer, auf der andern den Anwalt der Compagnie und nöthigen Falls andere Zeugen. Auch können sie die Behörden um Notizen über die Kaufpreise u. s. w. requiriren. Über die nach ihrem Gutdünken zu leistenden Entschädigungen verfassen sie eine Liste, welche sie dem Gerichtshofe übergeben, der das Resultat den Eigenthümern und der Direction der Compagnie mittheilt. Letztere offerirt nun den Eigenthümern die erkannte Entschädigung, und wenn sie solche nicht annehmen, deponirt sie den Belauf derselben bei Gericht, worauf sie in das Eigenthum des betreffenden
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[99/0100] der Gesellschaft immer freisteht, dieselben nach Belieben zu ermäßigen. Häufig wird jedoch späterhin, im Falle sich zeigen sollte, daß die Compagnie bei dem festgesetzten Maximum nicht bestehen kann, eine Erhöhung desselben gestattet. 8) Verpflichtung der Compagnie, für die Straßen-Communication und die Bedürfnisse des Ackerbaues die erforderlichen Übergänge und die Einfriedigung der Grundstücke auf ihre Kosten herzustellen. Der Compagnie wird die Befugniß ertheilt, die Straßen, welche sie passirt, nach Gutbefinden höher oder niedriger zu legen, oder ihren Lauf für kurze Strecken abzuändern, nur muß sie eine freie, sichere Passage herstellen und für alle verursachten Schäden aufkommen. Gleiches ist der Fall in Ansehung der Viaducte und Brücken, welche sie herzustellen für nöthig findet. Letztere müssen immer so eingerichtet sein, daß die Schifffahrt dadurch nicht gestört wird. 9) Anordnungen, die Handhabung der Polizei auf der Bahn betreffend, die immer den Behörden der Compagnie überlassen wird. Für Beschädigung der Bahn wird der Compagnie in der Regel ein dreifacher Schadenersatz stipulirt. 10) In Nordamerika besteht kein Expropriationsgesetz. Die für jedes Unternehmen besonders ertheilte Bill gibt immer Vorschriften, in welcher Weise die Expropriation vorzunehmen sei. Auch sind die vorgeschriebenen Förmlichkeiten nicht in allen Staaten, ja nicht einmal in einem und demselben Staate gleich; man richtet sich nach den Umständen und will sich durch kein allgemeines Gesetz diese Befugniß benehmen. Doch sind dem Expropriationsverfahren aller Bills in allen Staaten folgende Wesentlichkeiten gemein: Das Expropriationsverfahren erstreckt sich nicht blos auf den für den Tract erforderlichen Grund, sondern auch auf die Bahnhöfe und Baustellen. Den Compagnien wird immer das Recht ertheilt, Steine, Kies, Sand, Erde zu nehmen, wo sie wollen, versteht sich gegen angemessene Vergütung und Entschädigung. Überall wird erst von Seiten der Compagnien der Versuch gemacht, mit den Eigenthümern im Wege des Privatvertrags übereinzukommen. Für die Erledigung derjenigen Fälle, wo eine gütliche Übereinkunft nicht zu Stande gekommen ist, wird von dem Gerichtshofe eine Jury ernannt, die aus Einwohnern von bei dem Unternehmen nicht interessirten Grafschaften besteht. Diese, nachdem sie eingeschworen sind, begeben sich an Ort und Stelle, beaugenscheinigen die Grundstücke und den verursachten Schaden, hören auf der einen Seite den Eigenthümer, auf der andern den Anwalt der Compagnie und nöthigen Falls andere Zeugen. Auch können sie die Behörden um Notizen über die Kaufpreise u. s. w. requiriren. Über die nach ihrem Gutdünken zu leistenden Entschädigungen verfassen sie eine Liste, welche sie dem Gerichtshofe übergeben, der das Resultat den Eigenthümern und der Direction der Compagnie mittheilt. Letztere offerirt nun den Eigenthümern die erkannte Entschädigung, und wenn sie solche nicht annehmen, deponirt sie den Belauf derselben bei Gericht, worauf sie in das Eigenthum des betreffenden

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Zitationshilfe: List, Friedrich: Das deutsche National-Transport-System in volks- und staatswirthschaftlicher Beziehung. Altona u. a., 1838, S. 99. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/list_transportsystem_1838/100>, abgerufen am 21.11.2024.