Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Die sogenannten Unterlassungsdelikte. §. 21. der Mehrzahl der Theoretiker). Hat dagegen B die Kausa-lität seiner Handlung gekannt, so kann A nur, wenn Vorsatz bei ihm vorliegt, als Anstifter strafbar gemacht werden; hat er fahrlässig gehandelt, so bleibt er straflos. (Vgl. darüber das Nähere unten §. 35.) IV. Zurechnen (vgl. unten §. 27 IV) heißt einen Erfolg §. 21. Die sogenannten Unterlassungsdelikte.1 I. Wir haben das Verbrechen als Handlung definiert; 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer Lehrbuch
S. 182 Note 1. Schriften von Luden, Krug, Glaser, Mer- kel, v. Bar, v. Buri, Ort- mann, Binding. Dazu neuerdings Cohn S. 533 ff., Hertz S. 196 ff., Schwalbach[Spaltenumbruch] GS. XXXI. Am besten immer noch die Ausführungen von Luden. Binding's Behand- lung der Unterlassungsdelikte ist mir der sicherste Beweis für die Unhaltbarkeit seines Ursachen- begriffes. Die ſogenannten Unterlaſſungsdelikte. §. 21. der Mehrzahl der Theoretiker). Hat dagegen B die Kauſa-lität ſeiner Handlung gekannt, ſo kann A nur, wenn Vorſatz bei ihm vorliegt, als Anſtifter ſtrafbar gemacht werden; hat er fahrläſſig gehandelt, ſo bleibt er ſtraflos. (Vgl. darüber das Nähere unten §. 35.) IV. Zurechnen (vgl. unten §. 27 IV) heißt einen Erfolg §. 21. Die ſogenannten Unterlaſſungsdelikte.1 I. Wir haben das Verbrechen als Handlung definiert; 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Meyer Lehrbuch
S. 182 Note 1. Schriften von Luden, Krug, Glaſer, Mer- kel, v. Bar, v. Buri, Ort- mann, Binding. Dazu neuerdings Cohn S. 533 ff., Hertz S. 196 ff., Schwalbach[Spaltenumbruch] GS. XXXI. Am beſten immer noch die Ausführungen von Luden. Binding’s Behand- lung der Unterlaſſungsdelikte iſt mir der ſicherſte Beweis für die Unhaltbarkeit ſeines Urſachen- begriffes. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0105" n="79"/><fw place="top" type="header">Die ſogenannten Unterlaſſungsdelikte. §. 21.</fw><lb/> der Mehrzahl der Theoretiker). Hat dagegen <hi rendition="#aq">B</hi> die Kauſa-<lb/> lität ſeiner Handlung gekannt, ſo kann <hi rendition="#aq">A</hi> nur, wenn Vorſatz<lb/> bei ihm vorliegt, als Anſtifter ſtrafbar gemacht werden; hat<lb/> er fahrläſſig gehandelt, ſo bleibt er ſtraflos. (Vgl. darüber<lb/> das Nähere unten §. 35.)</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi><hi rendition="#g">Zurechnen</hi> (vgl. unten §. 27 <hi rendition="#aq">IV</hi>) heißt einen Erfolg<lb/> auf die Schuld eines Menſchen zurückführen. Daraus folgt<lb/> ein Doppeltes. Bei mangelndem Kauſalzuſammenhang iſt<lb/> Zurechnung ausgeſchloſſen. Iſt dagegen der Kauſalzuſammen-<lb/> hang konſtatiert, ſo muß <hi rendition="#g">überdies</hi> Schuld (Vorſatz oder<lb/> Fahrläſſigkeit) vorliegen, damit der Erfolg zugerechnet werden<lb/> kann. <hi rendition="#g">Die Kauſalitätsfrage und die Schuldfrage<lb/> ſind ſtrenge zu trennen</hi> (anders v. <hi rendition="#g">Bar</hi>); mit dieſer<lb/> Trennung entfallen auch alle Bedenken, die gegen die im<lb/> Texte vertretene „laxe“ (ſoll heißen: ſtreng-logiſche) Faſſung<lb/> des Urſachenbegriffes erhoben zu werden pflegen.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head>§. 21.<lb/><hi rendition="#b">Die ſogenannten Unterlaſſungsdelikte.</hi><note place="foot" n="1"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi> Lehrbuch<lb/> S. 182 Note 1. Schriften von<lb/><hi rendition="#g">Luden, Krug, Glaſer, Mer-<lb/> kel, v. Bar, v. Buri, Ort-<lb/> mann, Binding.</hi> Dazu<lb/> neuerdings <hi rendition="#g">Cohn</hi> S. 533 ff.,<lb/><hi rendition="#g">Hertz</hi> S. 196 ff., <hi rendition="#g">Schwalbach</hi><cb/> GS. <hi rendition="#aq">XXXI.</hi> Am beſten immer<lb/> noch die Ausführungen von<lb/><hi rendition="#g">Luden. Binding’s</hi> Behand-<lb/> lung der Unterlaſſungsdelikte iſt<lb/> mir der ſicherſte Beweis für die<lb/> Unhaltbarkeit ſeines Urſachen-<lb/> begriffes.</note></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Wir haben das Verbrechen als <hi rendition="#g">Handlung</hi> definiert;<lb/> wie verhalten ſich dieſer Definition gegenüber die <hi rendition="#g">Unter-<lb/> laſſungsd</hi>elikte? Wenn ſie keine Handlungen ſind, ſo war<lb/> unſere Definition, weil zu eng, falſch und bedarf der Kor-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [79/0105]
Die ſogenannten Unterlaſſungsdelikte. §. 21.
der Mehrzahl der Theoretiker). Hat dagegen B die Kauſa-
lität ſeiner Handlung gekannt, ſo kann A nur, wenn Vorſatz
bei ihm vorliegt, als Anſtifter ſtrafbar gemacht werden; hat
er fahrläſſig gehandelt, ſo bleibt er ſtraflos. (Vgl. darüber
das Nähere unten §. 35.)
IV. Zurechnen (vgl. unten §. 27 IV) heißt einen Erfolg
auf die Schuld eines Menſchen zurückführen. Daraus folgt
ein Doppeltes. Bei mangelndem Kauſalzuſammenhang iſt
Zurechnung ausgeſchloſſen. Iſt dagegen der Kauſalzuſammen-
hang konſtatiert, ſo muß überdies Schuld (Vorſatz oder
Fahrläſſigkeit) vorliegen, damit der Erfolg zugerechnet werden
kann. Die Kauſalitätsfrage und die Schuldfrage
ſind ſtrenge zu trennen (anders v. Bar); mit dieſer
Trennung entfallen auch alle Bedenken, die gegen die im
Texte vertretene „laxe“ (ſoll heißen: ſtreng-logiſche) Faſſung
des Urſachenbegriffes erhoben zu werden pflegen.
§. 21.
Die ſogenannten Unterlaſſungsdelikte. 1
I. Wir haben das Verbrechen als Handlung definiert;
wie verhalten ſich dieſer Definition gegenüber die Unter-
laſſungsdelikte? Wenn ſie keine Handlungen ſind, ſo war
unſere Definition, weil zu eng, falſch und bedarf der Kor-
1
Lit. bei Meyer Lehrbuch
S. 182 Note 1. Schriften von
Luden, Krug, Glaſer, Mer-
kel, v. Bar, v. Buri, Ort-
mann, Binding. Dazu
neuerdings Cohn S. 533 ff.,
Hertz S. 196 ff., Schwalbach
GS. XXXI. Am beſten immer
noch die Ausführungen von
Luden. Binding’s Behand-
lung der Unterlaſſungsdelikte iſt
mir der ſicherſte Beweis für die
Unhaltbarkeit ſeines Urſachen-
begriffes.
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