Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erst. Buch. IV. Das Verbr. als schuldh. rechtswidr. Handl. lung ist auch in diesen Fällen eine schuldhafte; mit anderenWorten: Verursachung eines gewissen Erfolges ohne Rück- sicht auf Schuld in Bezug auf diesen Erfolg ist im Reichsstrafrecht immer nur Strafschärfungsgrund, nicht aber Deliktsmerkmal oder Bedingung der Strafbarkeit. III. Die Schuld muß, sei sie Vorsatz, sei sie Fahrlässig- IV. Die Erklärung, daß die Handlung eines Zurech- §. 28. Der Vorsatz.1 I. Vorsatz ist der Wille (in dem oben §. 17 I ange- 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 65, Normen II Note 614.[Spaltenumbruch] Dazu Ortmann GS. XXX, Geyer in HR. "dolus". Erſt. Buch. IV. Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl. lung iſt auch in dieſen Fällen eine ſchuldhafte; mit anderenWorten: Verurſachung eines gewiſſen Erfolges ohne Rück- ſicht auf Schuld in Bezug auf dieſen Erfolg iſt im Reichsſtrafrecht immer nur Strafſchärfungsgrund, nicht aber Deliktsmerkmal oder Bedingung der Strafbarkeit. III. Die Schuld muß, ſei ſie Vorſatz, ſei ſie Fahrläſſig- IV. Die Erklärung, daß die Handlung eines Zurech- §. 28. Der Vorſatz.1 I. Vorſatz iſt der Wille (in dem oben §. 17 I ange- 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 65, Normen II Note 614.[Spaltenumbruch] Dazu Ortmann GS. XXX, Geyer in HR. „dolus“. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0134" n="108"/><fw place="top" type="header">Erſt. Buch. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl.</fw><lb/> lung iſt auch in dieſen Fällen eine ſchuldhafte; mit anderen<lb/> Worten: Verurſachung eines gewiſſen Erfolges ohne Rück-<lb/> ſicht auf Schuld in Bezug auf dieſen Erfolg iſt im<lb/> Reichsſtrafrecht immer nur <hi rendition="#g">Strafſchärfungsg</hi>rund, nicht<lb/> aber Deliktsmerkmal oder Bedingung der Strafbarkeit.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">III.</hi> Die Schuld muß, ſei ſie Vorſatz, ſei ſie Fahrläſſig-<lb/> keit, im Augenblicke der willkürlichen Körperbewegung vor-<lb/> handen ſein. Späterer Eintritt, ſowie ſpäteres Entfallen<lb/> der Schuld iſt ohne juriſtiſche Bedeutung. Vgl. das oben<lb/> §. 25 <hi rendition="#aq">V</hi> bezüglich der Zurechnungsfähigkeit Geſagte.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">IV.</hi> Die Erklärung, daß die Handlung eines Zurech-<lb/> nungsfähigen auf deſſen Vorſatz oder Fahrläſſigkeit beruhe,<lb/> heißt <hi rendition="#g">Zurechnung</hi> oder <hi rendition="#g">Imputation</hi>. Die betreffende<lb/> Handlung wird als <hi rendition="#g">zurechenbar</hi> bezeichnet. Es giebt<lb/> alſo zurechenbare und nicht zurechenbare Handlungen eines<lb/> Handlungsfähigen, während die Handlungen eines Zurech-<lb/> nungsunfähigen, ſoweit er überhaupt willkürlicher körperlicher<lb/> Bewegungen fähig iſt, nie zurechenbar ſind.</p> </div><lb/> <div n="5"> <head>§. 28.<lb/><hi rendition="#b">Der Vorſatz.</hi><note place="foot" n="1"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Binding</hi> Grund-<lb/> riß S. 65, Normen <hi rendition="#aq">II</hi> Note 614.<cb/> Dazu <hi rendition="#g">Ortmann</hi> GS. <hi rendition="#aq">XXX</hi>,<lb/><hi rendition="#g">Geyer</hi> in HR. <hi rendition="#aq">„dolus“.</hi></note></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Vorſatz iſt der <hi rendition="#g">Wille</hi> (in dem oben §. 17 <hi rendition="#aq">I</hi> ange-<lb/> gebenen Sinne) <hi rendition="#g">als Urſache einer Handlung</hi> im engeren<lb/> Sinne (oben §. 19 <hi rendition="#aq">I</hi>) <hi rendition="#g">begleitet von der Vorſtellung<lb/> der Kauſalität derſelben</hi>; d. h. begleitet von der Vor-<lb/> ſtellung <hi rendition="#g">jener Veränderungen</hi> (oben §. 19 <hi rendition="#aq">II</hi>), welche<lb/> die Handlung in der Außenwelt hervorruft, und von der<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [108/0134]
Erſt. Buch. IV. Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl.
lung iſt auch in dieſen Fällen eine ſchuldhafte; mit anderen
Worten: Verurſachung eines gewiſſen Erfolges ohne Rück-
ſicht auf Schuld in Bezug auf dieſen Erfolg iſt im
Reichsſtrafrecht immer nur Strafſchärfungsgrund, nicht
aber Deliktsmerkmal oder Bedingung der Strafbarkeit.
III. Die Schuld muß, ſei ſie Vorſatz, ſei ſie Fahrläſſig-
keit, im Augenblicke der willkürlichen Körperbewegung vor-
handen ſein. Späterer Eintritt, ſowie ſpäteres Entfallen
der Schuld iſt ohne juriſtiſche Bedeutung. Vgl. das oben
§. 25 V bezüglich der Zurechnungsfähigkeit Geſagte.
IV. Die Erklärung, daß die Handlung eines Zurech-
nungsfähigen auf deſſen Vorſatz oder Fahrläſſigkeit beruhe,
heißt Zurechnung oder Imputation. Die betreffende
Handlung wird als zurechenbar bezeichnet. Es giebt
alſo zurechenbare und nicht zurechenbare Handlungen eines
Handlungsfähigen, während die Handlungen eines Zurech-
nungsunfähigen, ſoweit er überhaupt willkürlicher körperlicher
Bewegungen fähig iſt, nie zurechenbar ſind.
§. 28.
Der Vorſatz. 1
I. Vorſatz iſt der Wille (in dem oben §. 17 I ange-
gebenen Sinne) als Urſache einer Handlung im engeren
Sinne (oben §. 19 I) begleitet von der Vorſtellung
der Kauſalität derſelben; d. h. begleitet von der Vor-
ſtellung jener Veränderungen (oben §. 19 II), welche
die Handlung in der Außenwelt hervorruft, und von der
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Lit. bei Binding Grund-
riß S. 65, Normen II Note 614.
Dazu Ortmann GS. XXX,
Geyer in HR. „dolus“.
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