Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Erst. Buch. IV. Das Verbr. als schuldh. rechtswidr. Handl. als sie bei dem error in persona immer annehmen zuwollen.15 VI. Die alten Einteilungen des Vorsatzes haben bis auf Dagegen ist die Einteilung in überlegten und nicht 15 [Spaltenumbruch]
Wie dies die herrschende
Ansicht thut. Lit. bei Meyer Lehrb. S. 165 f., auch bei Zi- telmann Note 410. Die rich- tige Ansicht ist auf dem Gebiete des Civilrechtes die herrschende;[Spaltenumbruch] man vgl. z. B. Windscheid §. 76. Uebrigens ist die ganze Unterscheidung zwischen ab. i. und error in p. ohne Wert. Vgl. v. Buri Kausalität S. 83. Erſt. Buch. IV. Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl. als ſie bei dem error in persona immer annehmen zuwollen.15 VI. Die alten Einteilungen des Vorſatzes haben bis auf Dagegen iſt die Einteilung in überlegten und nicht 15 [Spaltenumbruch]
Wie dies die herrſchende
Anſicht thut. Lit. bei Meyer Lehrb. S. 165 f., auch bei Zi- telmann Note 410. Die rich- tige Anſicht iſt auf dem Gebiete des Civilrechtes die herrſchende;[Spaltenumbruch] man vgl. z. B. Windſcheid §. 76. Uebrigens iſt die ganze Unterſcheidung zwiſchen ab. i. und error in p. ohne Wert. Vgl. v. Buri Kauſalität S. 83. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0142" n="116"/><fw place="top" type="header">Erſt. Buch. <hi rendition="#aq">IV.</hi> Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl.</fw><lb/> als ſie bei dem <hi rendition="#aq">error in persona</hi> immer annehmen zu<lb/> wollen.<note place="foot" n="15"><cb/> Wie dies die herrſchende<lb/> Anſicht thut. Lit. bei <hi rendition="#g">Meyer</hi><lb/> Lehrb. S. 165 f., auch bei <hi rendition="#g">Zi-<lb/> telmann</hi> Note 410. Die rich-<lb/> tige Anſicht iſt auf dem Gebiete<lb/> des Civilrechtes die herrſchende;<cb/> man vgl. z. B. <hi rendition="#g">Windſcheid</hi><lb/> §. 76. Uebrigens iſt die ganze<lb/> Unterſcheidung zwiſchen <hi rendition="#aq">ab. i.</hi><lb/> und <hi rendition="#aq">error in p.</hi> ohne Wert.<lb/> Vgl. v. <hi rendition="#g">Buri</hi> Kauſalität S. 83.</note></p><lb/> <p><hi rendition="#aq">VI.</hi> Die alten Einteilungen des Vorſatzes haben bis auf<lb/> Eine heute nur mehr dogmengeſchichtliches Intereſſe. Der<lb/><hi rendition="#aq">dolus generalis, alternativus</hi> und <hi rendition="#aq">eventualis</hi> wurden bereits<lb/> beſprochen. Der <hi rendition="#aq">dolus <hi rendition="#g">indirectus</hi></hi> (<hi rendition="#g">Feuerbach’s</hi> <hi rendition="#aq">culpa<lb/> dolo determinata</hi>) iſt kein Vorſatz, denn die Vorherſehbarkeit<lb/> kann den nicht vorgeſtellten Erfolg auch dann nicht zu einem<lb/> vorgeſtellten machen, wenn derſelbe durch eine ſtrafbare<lb/> Handlung veranlaßt wurde. Und der <hi rendition="#aq">dolus <hi rendition="#g">subsequens</hi></hi><lb/> widerſpricht dem Satze (vgl. oben §. 27 <hi rendition="#aq">III</hi>), daß im Augen-<lb/> blicke der That die Schuld, ſei es als Vorſatz, ſei es als<lb/> Fahrläſſigkeit, vorhanden ſein muß.</p><lb/> <p>Dagegen iſt die Einteilung in <hi rendition="#g">überlegten</hi> und <hi rendition="#g">nicht<lb/> überlegten</hi> Vorſatz nicht nur pſychologiſch richtig, ſondern<lb/> auch ſtrafrechtlich von Bedeutung. Das RStGB. hat den<lb/> Gegenſatz von Mord und Todſchlag auf dieſen Unterſchied<lb/> gebaut, und damit ſeine allgemeine Bedeutung wenigſtens<lb/> für die Strafzumeſſung anerkannt. <hi rendition="#g">Ueberlegter</hi> Vorſatz,<lb/><hi rendition="#aq">dolus praemeditatus,</hi> liegt vor, wenn die auftauchende Vor-<lb/> ſtellung von der Kauſalität der vorgeſtellten Handlung nicht<lb/> unmittelbar zur That führte, ſondern die kontraſtierenden<lb/> Vorſtellungen Gelegenheit hatten, zur Geltung zu gelangen;<lb/><hi rendition="#g">nicht überlegter</hi> oder Affektvorſatz, <hi rendition="#aq">dolus repentinus,</hi> wenn<lb/> dies nicht der Fall war, ſondern die auftauchende Vorſtellung,<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [116/0142]
Erſt. Buch. IV. Das Verbr. als ſchuldh. rechtswidr. Handl.
als ſie bei dem error in persona immer annehmen zu
wollen. 15
VI. Die alten Einteilungen des Vorſatzes haben bis auf
Eine heute nur mehr dogmengeſchichtliches Intereſſe. Der
dolus generalis, alternativus und eventualis wurden bereits
beſprochen. Der dolus indirectus (Feuerbach’s culpa
dolo determinata) iſt kein Vorſatz, denn die Vorherſehbarkeit
kann den nicht vorgeſtellten Erfolg auch dann nicht zu einem
vorgeſtellten machen, wenn derſelbe durch eine ſtrafbare
Handlung veranlaßt wurde. Und der dolus subsequens
widerſpricht dem Satze (vgl. oben §. 27 III), daß im Augen-
blicke der That die Schuld, ſei es als Vorſatz, ſei es als
Fahrläſſigkeit, vorhanden ſein muß.
Dagegen iſt die Einteilung in überlegten und nicht
überlegten Vorſatz nicht nur pſychologiſch richtig, ſondern
auch ſtrafrechtlich von Bedeutung. Das RStGB. hat den
Gegenſatz von Mord und Todſchlag auf dieſen Unterſchied
gebaut, und damit ſeine allgemeine Bedeutung wenigſtens
für die Strafzumeſſung anerkannt. Ueberlegter Vorſatz,
dolus praemeditatus, liegt vor, wenn die auftauchende Vor-
ſtellung von der Kauſalität der vorgeſtellten Handlung nicht
unmittelbar zur That führte, ſondern die kontraſtierenden
Vorſtellungen Gelegenheit hatten, zur Geltung zu gelangen;
nicht überlegter oder Affektvorſatz, dolus repentinus, wenn
dies nicht der Fall war, ſondern die auftauchende Vorſtellung,
15
Wie dies die herrſchende
Anſicht thut. Lit. bei Meyer
Lehrb. S. 165 f., auch bei Zi-
telmann Note 410. Die rich-
tige Anſicht iſt auf dem Gebiete
des Civilrechtes die herrſchende;
man vgl. z. B. Windſcheid
§. 76. Uebrigens iſt die ganze
Unterſcheidung zwiſchen ab. i.
und error in p. ohne Wert.
Vgl. v. Buri Kauſalität S. 83.
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