Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Der Versuch im positiven Recht. §. 33. Das RStGB. geht in §. 43 von der Dreiteilung der Der Versuch eines Verbrechens wird immer, der Dagegen macht das Gesetz -- im Prinzipe wenigstens -- II. Das positive Recht kann ferner entweder einzelne 1 [Spaltenumbruch]
Es sind dies §§. 107, 120, 140, 141, 148, 150, 160, 169, 240, 242, 246, 253, 263, 289, 303 --305, 339, 350, 352 StGB.; Nahrungsmittelgesetz v. 14. Mai 1879 §. 12, Gesetz gegen Rinder- pest 21. Mai 1878 §. 1, Bank-[Spaltenumbruch] gesetz 14. März 1875 §. 57 Abs. 2. 2 [Spaltenumbruch]
Allerdings ist bei keinem Gebote die versuchte Uebertre- tung unter Strafe gestellt. 3 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 75. Der Verſuch im poſitiven Recht. §. 33. Das RStGB. geht in §. 43 von der Dreiteilung der Der Verſuch eines Verbrechens wird immer, der Dagegen macht das Geſetz — im Prinzipe wenigſtens — II. Das poſitive Recht kann ferner entweder einzelne 1 [Spaltenumbruch]
Es ſind dies §§. 107, 120, 140, 141, 148, 150, 160, 169, 240, 242, 246, 253, 263, 289, 303 —305, 339, 350, 352 StGB.; Nahrungsmittelgeſetz v. 14. Mai 1879 §. 12, Geſetz gegen Rinder- peſt 21. Mai 1878 §. 1, Bank-[Spaltenumbruch] geſetz 14. März 1875 §. 57 Abſ. 2. 2 [Spaltenumbruch]
Allerdings iſt bei keinem Gebote die verſuchte Uebertre- tung unter Strafe geſtellt. 3 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 75. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0165" n="139"/> <fw place="top" type="header">Der Verſuch im poſitiven Recht. §. 33.</fw><lb/> <p>Das RStGB. geht in §. 43 von der Dreiteilung der<lb/> ſtrafbaren Handlungen aus:</p><lb/> <p><hi rendition="#g">Der Verſuch eines Verbrechens wird immer, der<lb/> eines Vergehens ausnahmsweiſe</hi> in den beſonders aus-<lb/> gezeichneten Fällen,<note place="foot" n="1"><cb/> Es ſind dies §§. 107, 120,<lb/> 140, 141, 148, 150, 160, 169, 240,<lb/> 242, 246, 253, 263, 289, 303<lb/> —305, 339, 350, 352 StGB.;<lb/> Nahrungsmittelgeſetz v. 14. Mai<lb/> 1879 §. 12, Geſetz gegen Rinder-<lb/> peſt 21. Mai 1878 §. 1, Bank-<cb/> geſetz 14. März 1875 §. 57<lb/> Abſ. 2.</note> <hi rendition="#g">der einer Uebertretung nie ge-<lb/> ſtraft</hi>.</p><lb/> <p>Dagegen macht das Geſetz — im Prinzipe wenigſtens —<lb/> keinen Unterſchied zwiſchen <hi rendition="#g">Geboten</hi> und <hi rendition="#g">Verboten</hi>.<note place="foot" n="2"><cb/> Allerdings iſt bei keinem<lb/> Gebote die verſuchte Uebertre-<lb/> tung unter Strafe geſtellt.</note><lb/> Daß auch bei der Uebertretung eines Gebotes, alſo bei dem<lb/> ſogenannten echten Unterlaſſungsdelikte, Verſuch möglich iſt,<lb/> ſoweit es ſich um doloſe Unterlaſſung handelt, kann bei rich-<lb/> tiger Auffaſſung der Unterlaſſungsdelikte (vgl. oben §. 21 <hi rendition="#aq">II</hi>)<lb/> keinem Zweifel unlerliegen.<note place="foot" n="3"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Binding</hi> Grund-<lb/> riß S. 75.</note></p><lb/> <p><hi rendition="#aq">II.</hi> Das poſitive Recht kann ferner entweder <hi rendition="#g">einzelne<lb/> Handlungen</hi>, die ſich als verſuchte Uebertretung einer be-<lb/> ſtimmten Norm darſtellen, herausgreifen, und nur <hi rendition="#g">dieſe</hi><lb/> Verſuchshandlungen mit Strafe bedrohen; oder aber <hi rendition="#g">jeden</hi><lb/> Verſuch der Uebertretung einer beſtimmten Norm unter<lb/> Strafe ſtellen. Letzteres iſt, ſeitdem einmal der allgemeine<lb/> Begriff des Verſuchs durch die italieniſche Jurisprudenz des<lb/> Mittelalters ausgebildet worden war, der regelmäßig von<lb/> der Geſetzgebung eingeſchlagene Weg. Nur ganz ausnahms-<lb/> weiſe und nur wenn entfernte Verſuchshandlungen (ſogen.<lb/> Vorbereitungshandlungen) in Frage ſtehen, entſchließt ſich der<lb/> Geſetzgeber dazu, dieſe Fälle des ſtrafbaren Verſuches durch<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [139/0165]
Der Verſuch im poſitiven Recht. §. 33.
Das RStGB. geht in §. 43 von der Dreiteilung der
ſtrafbaren Handlungen aus:
Der Verſuch eines Verbrechens wird immer, der
eines Vergehens ausnahmsweiſe in den beſonders aus-
gezeichneten Fällen, 1 der einer Uebertretung nie ge-
ſtraft.
Dagegen macht das Geſetz — im Prinzipe wenigſtens —
keinen Unterſchied zwiſchen Geboten und Verboten. 2
Daß auch bei der Uebertretung eines Gebotes, alſo bei dem
ſogenannten echten Unterlaſſungsdelikte, Verſuch möglich iſt,
ſoweit es ſich um doloſe Unterlaſſung handelt, kann bei rich-
tiger Auffaſſung der Unterlaſſungsdelikte (vgl. oben §. 21 II)
keinem Zweifel unlerliegen. 3
II. Das poſitive Recht kann ferner entweder einzelne
Handlungen, die ſich als verſuchte Uebertretung einer be-
ſtimmten Norm darſtellen, herausgreifen, und nur dieſe
Verſuchshandlungen mit Strafe bedrohen; oder aber jeden
Verſuch der Uebertretung einer beſtimmten Norm unter
Strafe ſtellen. Letzteres iſt, ſeitdem einmal der allgemeine
Begriff des Verſuchs durch die italieniſche Jurisprudenz des
Mittelalters ausgebildet worden war, der regelmäßig von
der Geſetzgebung eingeſchlagene Weg. Nur ganz ausnahms-
weiſe und nur wenn entfernte Verſuchshandlungen (ſogen.
Vorbereitungshandlungen) in Frage ſtehen, entſchließt ſich der
Geſetzgeber dazu, dieſe Fälle des ſtrafbaren Verſuches durch
1
Es ſind dies §§. 107, 120,
140, 141, 148, 150, 160, 169, 240,
242, 246, 253, 263, 289, 303
—305, 339, 350, 352 StGB.;
Nahrungsmittelgeſetz v. 14. Mai
1879 §. 12, Geſetz gegen Rinder-
peſt 21. Mai 1878 §. 1, Bank-
geſetz 14. März 1875 §. 57
Abſ. 2.
2
Allerdings iſt bei keinem
Gebote die verſuchte Uebertre-
tung unter Strafe geſtellt.
3
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 75.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |