Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Anstiftung und Beihülfe. §. 37. (als solche erscheint auch die Anstiftung des sog. aliasfacturus, d. h. des schon vor der Einwirkung zur That Entschlossenen). Doch bestraft unsere Gesetzgebung in einzelnen Fällen ausnahmsweise auch die erfolglos ge- bliebene Anstiftung; so StGB. §§. 111, 141, 159, 210, 357; Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 §. 88; vgl. auch die unten §. 38 II erwähnten Fälle. b) Der Anstifter bleibt ferner straflos, wenn er selbst das Zustandekommen der strafbaren Handlung verhindert hat, sei es durch psychische, sei es durch physische Ein- wirkung (daß "Widerruf" nicht genügt, sollte wohl selbstverständlich sein). Dieser Satz ergiebt sich aus der accessorischen Natur der Anstiftung, und ist nicht als Rücktritt vom Versuche nach StGB. §. 46 Nr. 1 zu konstruieren (vgl. auch oben §. 34 III 2). c) Wenn der Gesetzgeber Versuchs- oder Vorbereitungs- handlungen als delicta sui generis unter besondere Strafe gestellt hat, so ist Anstiftung zu diesen selb- ständig strafbaren Handlungen möglich. 3. Der Anstifter haftet nur für die von ihm vorsätzlich Anſtiftung und Beihülfe. §. 37. (als ſolche erſcheint auch die Anſtiftung des ſog. aliasfacturus, d. h. des ſchon vor der Einwirkung zur That Entſchloſſenen). Doch beſtraft unſere Geſetzgebung in einzelnen Fällen ausnahmsweiſe auch die erfolglos ge- bliebene Anſtiftung; ſo StGB. §§. 111, 141, 159, 210, 357; Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 §. 88; vgl. auch die unten §. 38 II erwähnten Fälle. b) Der Anſtifter bleibt ferner ſtraflos, wenn er ſelbſt das Zuſtandekommen der ſtrafbaren Handlung verhindert hat, ſei es durch pſychiſche, ſei es durch phyſiſche Ein- wirkung (daß „Widerruf“ nicht genügt, ſollte wohl ſelbſtverſtändlich ſein). Dieſer Satz ergiebt ſich aus der acceſſoriſchen Natur der Anſtiftung, und iſt nicht als Rücktritt vom Verſuche nach StGB. §. 46 Nr. 1 zu konſtruieren (vgl. auch oben §. 34 III 2). c) Wenn der Geſetzgeber Verſuchs- oder Vorbereitungs- handlungen als delicta sui generis unter beſondere Strafe geſtellt hat, ſo iſt Anſtiftung zu dieſen ſelb- ſtändig ſtrafbaren Handlungen möglich. 3. Der Anſtifter haftet nur für die von ihm vorſätzlich <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <list> <item><pb facs="#f0179" n="153"/><fw place="top" type="header">Anſtiftung und Beihülfe. §. 37.</fw><lb/> (als ſolche erſcheint auch die Anſtiftung des ſog. <hi rendition="#aq">alias<lb/> facturus,</hi> d. h. des ſchon vor der Einwirkung zur That<lb/> Entſchloſſenen). Doch beſtraft unſere Geſetzgebung in<lb/> einzelnen Fällen ausnahmsweiſe auch die erfolglos ge-<lb/> bliebene Anſtiftung; ſo StGB. §§. 111, 141, 159,<lb/> 210, 357; Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872<lb/> §. 88; vgl. auch die unten §. 38 <hi rendition="#aq">II</hi> erwähnten Fälle.</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">b)</hi> Der Anſtifter bleibt ferner ſtraflos, wenn er ſelbſt das<lb/> Zuſtandekommen der ſtrafbaren Handlung <hi rendition="#g">verhindert</hi><lb/> hat, ſei es durch pſychiſche, ſei es durch phyſiſche Ein-<lb/> wirkung (daß „Widerruf“ nicht genügt, ſollte wohl<lb/> ſelbſtverſtändlich ſein). Dieſer Satz ergiebt ſich aus<lb/> der acceſſoriſchen Natur der Anſtiftung, und iſt nicht<lb/> als Rücktritt vom Verſuche nach StGB. §. 46 Nr. 1<lb/> zu konſtruieren (vgl. auch oben §. 34 <hi rendition="#aq">III</hi> 2).</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">c)</hi> Wenn der Geſetzgeber Verſuchs- oder Vorbereitungs-<lb/> handlungen als <hi rendition="#aq">delicta sui generis</hi> unter beſondere<lb/> Strafe geſtellt hat, ſo iſt Anſtiftung zu dieſen ſelb-<lb/> ſtändig ſtrafbaren Handlungen möglich.</item> </list><lb/> <p>3. Der Anſtifter haftet nur für die von ihm vorſätzlich<lb/> (d. h. mit dem Bewußtſein der Kauſalität ſeines Thuns)<lb/> hervorgerufene Handlung. Decken ſich Handlung des An-<lb/> geſtifteten und Anſtiftervorſatz in einem weſentlichen Punkte<lb/> nicht, ſo liegt diesbezüglich Anſtiftung nicht vor. Die oben<lb/> §. 28 <hi rendition="#aq">IV, V</hi> für den Vorſatz überhaupt gegebenen Regeln<lb/> beanſpruchen auch hier durchgreifende Geltung. Hiernach iſt<lb/> der ſog. <hi rendition="#aq">excessus mandati</hi> (ganz ſchiefer Ausdruck), hiernach<lb/> ſind <hi rendition="#aq">aberratio ictus</hi> und <hi rendition="#aq">error in objecto,</hi> die dem Ange-<lb/> ſtifteten begegnen, zu beurteilen. Iſt in Folge einer der beiden<lb/> letztgenannten Eventualitäten der Vorſatz des Hauptthäters<lb/> ausgeſchloſſen, ſo entfällt damit nach allgemeiner Regel die<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [153/0179]
Anſtiftung und Beihülfe. §. 37.
(als ſolche erſcheint auch die Anſtiftung des ſog. alias
facturus, d. h. des ſchon vor der Einwirkung zur That
Entſchloſſenen). Doch beſtraft unſere Geſetzgebung in
einzelnen Fällen ausnahmsweiſe auch die erfolglos ge-
bliebene Anſtiftung; ſo StGB. §§. 111, 141, 159,
210, 357; Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872
§. 88; vgl. auch die unten §. 38 II erwähnten Fälle.
b) Der Anſtifter bleibt ferner ſtraflos, wenn er ſelbſt das
Zuſtandekommen der ſtrafbaren Handlung verhindert
hat, ſei es durch pſychiſche, ſei es durch phyſiſche Ein-
wirkung (daß „Widerruf“ nicht genügt, ſollte wohl
ſelbſtverſtändlich ſein). Dieſer Satz ergiebt ſich aus
der acceſſoriſchen Natur der Anſtiftung, und iſt nicht
als Rücktritt vom Verſuche nach StGB. §. 46 Nr. 1
zu konſtruieren (vgl. auch oben §. 34 III 2).
c) Wenn der Geſetzgeber Verſuchs- oder Vorbereitungs-
handlungen als delicta sui generis unter beſondere
Strafe geſtellt hat, ſo iſt Anſtiftung zu dieſen ſelb-
ſtändig ſtrafbaren Handlungen möglich.
3. Der Anſtifter haftet nur für die von ihm vorſätzlich
(d. h. mit dem Bewußtſein der Kauſalität ſeines Thuns)
hervorgerufene Handlung. Decken ſich Handlung des An-
geſtifteten und Anſtiftervorſatz in einem weſentlichen Punkte
nicht, ſo liegt diesbezüglich Anſtiftung nicht vor. Die oben
§. 28 IV, V für den Vorſatz überhaupt gegebenen Regeln
beanſpruchen auch hier durchgreifende Geltung. Hiernach iſt
der ſog. excessus mandati (ganz ſchiefer Ausdruck), hiernach
ſind aberratio ictus und error in objecto, die dem Ange-
ſtifteten begegnen, zu beurteilen. Iſt in Folge einer der beiden
letztgenannten Eventualitäten der Vorſatz des Hauptthäters
ausgeſchloſſen, ſo entfällt damit nach allgemeiner Regel die
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