Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Zweites Buch. Die Strafe. neue Wunde schlägt.1 Es ist jedoch dabei vor einem weitverbreiteten Irrtume zu warnen. Ersatz des Schadens ist ein weiterer Begriff als Ersatz des pekuniären Schadens; jedes Rechtsinstitut, das die Heilung der durch das Unrecht geschaffenen Rechtsverletzung bezweckt, können wir unter jenen Begriff bringen, auch wenn die Verletzung der Abschätzung in Geld nicht zugänglich ist. Passend bezeichnet man den Ersatz des ideellen, d. h. pekuniär nicht abschätzbaren, Scha- dens als Genugthuung. Sie ist nach dem Gesagten in begrifflichem Gegensatze zur Strafe. Fälle der Genug- thuung sind: 1. Die Buße, die sich im RStGB., wie in den die In- 2. Die Ausfertigung des verurteilenden Erkenntnisses Eine ganz singuläre Verbindung von Ersatz und Strafe, 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. über diese vielbesprochene Frage besonders Binding Nor- men I S. 166; Merkel Ab- handlungen I S. 57, Heinze H. H. I S. 337. 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. Windscheid §. 455 Note 31. 3 [Spaltenumbruch]
StGB. §§. 165 und 200;[Spaltenumbruch]
§. 17 Markenschutzgesetz vom
30. November 1874; §. 35 Pa- tentgesetz vom 25. Novbr. 1877. Siehe dagegen einen Fall, in dem die Veröffentlichung des Urteils Neben strafe ist, unten §. 44 I C; §. 16 Nahrungs- mittelgesetz vom 14. Mai 1879. Zweites Buch. Die Strafe. neue Wunde ſchlägt.1 Es iſt jedoch dabei vor einem weitverbreiteten Irrtume zu warnen. Erſatz des Schadens iſt ein weiterer Begriff als Erſatz des pekuniären Schadens; jedes Rechtsinſtitut, das die Heilung der durch das Unrecht geſchaffenen Rechtsverletzung bezweckt, können wir unter jenen Begriff bringen, auch wenn die Verletzung der Abſchätzung in Geld nicht zugänglich iſt. Paſſend bezeichnet man den Erſatz des ideellen, d. h. pekuniär nicht abſchätzbaren, Scha- dens als Genugthuung. Sie iſt nach dem Geſagten in begrifflichem Gegenſatze zur Strafe. Fälle der Genug- thuung ſind: 1. Die Buße, die ſich im RStGB., wie in den die In- 2. Die Ausfertigung des verurteilenden Erkenntniſſes Eine ganz ſinguläre Verbindung von Erſatz und Strafe, 1 [Spaltenumbruch]
Vgl. über dieſe vielbeſprochene Frage beſonders Binding Nor- men I S. 166; Merkel Ab- handlungen I S. 57, Heinze H. H. I S. 337. 2 [Spaltenumbruch]
Vgl. Windſcheid §. 455 Note 31. 3 [Spaltenumbruch]
StGB. §§. 165 und 200;[Spaltenumbruch]
§. 17 Markenſchutzgeſetz vom
30. November 1874; §. 35 Pa- tentgeſetz vom 25. Novbr. 1877. Siehe dagegen einen Fall, in dem die Veröffentlichung des Urteils Neben ſtrafe iſt, unten §. 44 I C; §. 16 Nahrungs- mittelgeſetz vom 14. Mai 1879. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0198" n="172"/><fw place="top" type="header">Zweites Buch. Die Strafe.</fw><lb/> neue Wunde ſchlägt.<note place="foot" n="1"><cb/> Vgl. über dieſe vielbeſprochene<lb/> Frage beſonders <hi rendition="#g">Binding</hi> Nor-<lb/> men <hi rendition="#aq">I</hi> S. 166; <hi rendition="#g">Merkel</hi> Ab-<lb/> handlungen <hi rendition="#aq">I</hi> S. 57, <hi rendition="#g">Heinze</hi><lb/> H. H. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 337.</note> Es iſt jedoch dabei vor einem weit<lb/> verbreiteten Irrtume zu warnen. Erſatz des Schadens iſt<lb/> ein weiterer Begriff als Erſatz des <hi rendition="#g">pekuniären</hi> Schadens;<lb/> jedes Rechtsinſtitut, das die Heilung der durch das Unrecht<lb/> geſchaffenen Rechtsverletzung bezweckt, können wir unter jenen<lb/> Begriff bringen, auch wenn die Verletzung der Abſchätzung<lb/> in Geld nicht zugänglich iſt. Paſſend bezeichnet man den<lb/> Erſatz des ideellen, d. h. pekuniär nicht abſchätzbaren, Scha-<lb/> dens als <hi rendition="#g">Genugthuung</hi>. Sie iſt nach dem Geſagten in<lb/> begrifflichem Gegenſatze zur Strafe. Fälle der Genug-<lb/> thuung ſind:</p><lb/> <p>1. Die <hi rendition="#g">Buße</hi>, die ſich im RStGB., wie in den die In-<lb/> dividualrechte ſchützenden Nebenſtrafgeſetzen findet (vgl. unten<lb/> §. 52); das Gleiche gilt von dem <hi rendition="#g">Schmerzensgelde</hi>, das<lb/> eben darum, ſoweit das Gebiet der Buße reicht, als aufge-<lb/> hoben zu betrachten iſt.<note place="foot" n="2"><cb/> Vgl. <hi rendition="#g">Windſcheid</hi> §. 455<lb/> Note 31.</note></p><lb/> <p>2. Die <hi rendition="#g">Ausfertigung</hi> des verurteilenden Erkenntniſſes<lb/> an den Verletzten, ſowie die öffentliche Bekanntmachung des-<lb/> ſelben auf Koſten des Verurteilten.<note place="foot" n="3"><cb/> StGB. §§. 165 und 200;<cb/> §. 17 Markenſchutzgeſetz vom<lb/> 30. November 1874; §. 35 Pa-<lb/> tentgeſetz vom 25. Novbr. 1877.<lb/> Siehe dagegen einen Fall, in<lb/> dem die Veröffentlichung des<lb/> Urteils Neben <hi rendition="#g">ſtrafe</hi> iſt, unten<lb/> §. 44 <hi rendition="#aq">I C;</hi> §. 16 Nahrungs-<lb/> mittelgeſetz vom 14. Mai 1879.</note></p><lb/> <p>Eine ganz ſinguläre Verbindung von Erſatz und Strafe,<lb/> von Schadenserſatz und pönalem Element enthält §. 55 Nach-<lb/> drucksgeſetz vom 11. Juni 1870, nach welchem die Entſchä-<lb/> digung des Verletzten gebildet wird durch den <hi rendition="#g">ganzen</hi> Be-<lb/> trag der Einnahme von jeder unbefugten öffentlichen Auf-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [172/0198]
Zweites Buch. Die Strafe.
neue Wunde ſchlägt. 1 Es iſt jedoch dabei vor einem weit
verbreiteten Irrtume zu warnen. Erſatz des Schadens iſt
ein weiterer Begriff als Erſatz des pekuniären Schadens;
jedes Rechtsinſtitut, das die Heilung der durch das Unrecht
geſchaffenen Rechtsverletzung bezweckt, können wir unter jenen
Begriff bringen, auch wenn die Verletzung der Abſchätzung
in Geld nicht zugänglich iſt. Paſſend bezeichnet man den
Erſatz des ideellen, d. h. pekuniär nicht abſchätzbaren, Scha-
dens als Genugthuung. Sie iſt nach dem Geſagten in
begrifflichem Gegenſatze zur Strafe. Fälle der Genug-
thuung ſind:
1. Die Buße, die ſich im RStGB., wie in den die In-
dividualrechte ſchützenden Nebenſtrafgeſetzen findet (vgl. unten
§. 52); das Gleiche gilt von dem Schmerzensgelde, das
eben darum, ſoweit das Gebiet der Buße reicht, als aufge-
hoben zu betrachten iſt. 2
2. Die Ausfertigung des verurteilenden Erkenntniſſes
an den Verletzten, ſowie die öffentliche Bekanntmachung des-
ſelben auf Koſten des Verurteilten. 3
Eine ganz ſinguläre Verbindung von Erſatz und Strafe,
von Schadenserſatz und pönalem Element enthält §. 55 Nach-
drucksgeſetz vom 11. Juni 1870, nach welchem die Entſchä-
digung des Verletzten gebildet wird durch den ganzen Be-
trag der Einnahme von jeder unbefugten öffentlichen Auf-
1
Vgl. über dieſe vielbeſprochene
Frage beſonders Binding Nor-
men I S. 166; Merkel Ab-
handlungen I S. 57, Heinze
H. H. I S. 337.
2
Vgl. Windſcheid §. 455
Note 31.
3
StGB. §§. 165 und 200;
§. 17 Markenſchutzgeſetz vom
30. November 1874; §. 35 Pa-
tentgeſetz vom 25. Novbr. 1877.
Siehe dagegen einen Fall, in
dem die Veröffentlichung des
Urteils Neben ſtrafe iſt, unten
§. 44 I C; §. 16 Nahrungs-
mittelgeſetz vom 14. Mai 1879.
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