Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Die Strafmittel im allgemeinen. §. 43. Verwaltungsmaßregeln, die unabhängig von der ge-richtlichen Konstatierung einer strafbaren Handlung von den Organen der Staatsverwaltung verhängt werden können. Als Beispiele seien erwähnt die in dem Freizügigkeitsgesetz vom 1. November 1867, dem Jesuitengesetz vom 4. Juli 1872, dem Gesetz betr. die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874 usw. an- gedrohten Nachteile. II. Die Strafmittel. §. 43. Im allgemeinen.1 I. Die Strafe ist Rechtsgüterschutz durch Rechtsgüterver- 1. Da die Strafe, je nach Lage der Umstände verschie- 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund- riß S. 115. Insbesondere[Spaltenumbruch] Wahlberg Krimin. u. natio- nalökon. Gesichtspunkte 1872. von Liszt, Strafrecht. 12
Die Strafmittel im allgemeinen. §. 43. Verwaltungsmaßregeln, die unabhängig von der ge-richtlichen Konſtatierung einer ſtrafbaren Handlung von den Organen der Staatsverwaltung verhängt werden können. Als Beiſpiele ſeien erwähnt die in dem Freizügigkeitsgeſetz vom 1. November 1867, dem Jeſuitengeſetz vom 4. Juli 1872, dem Geſetz betr. die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874 uſw. an- gedrohten Nachteile. II. Die Strafmittel. §. 43. Im allgemeinen.1 I. Die Strafe iſt Rechtsgüterſchutz durch Rechtsgüterver- 1. Da die Strafe, je nach Lage der Umſtände verſchie- 1 [Spaltenumbruch]
Lit. bei Binding Grund- riß S. 115. Insbeſondere[Spaltenumbruch] Wahlberg Krimin. u. natio- nalökon. Geſichtspunkte 1872. von Liszt, Strafrecht. 12
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0203" n="177"/><fw place="top" type="header">Die Strafmittel im allgemeinen. §. 43.</fw><lb/><hi rendition="#g">Verwaltungsmaßregeln</hi>, die unabhängig von der ge-<lb/> richtlichen Konſtatierung einer ſtrafbaren Handlung von den<lb/> Organen der Staatsverwaltung verhängt werden können.<lb/> Als Beiſpiele ſeien erwähnt die in dem Freizügigkeitsgeſetz<lb/> vom 1. November 1867, dem Jeſuitengeſetz vom 4. Juli<lb/> 1872, dem Geſetz betr. die Verhinderung der unbefugten<lb/> Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874 uſw. an-<lb/> gedrohten Nachteile.</p> </div> </div><lb/> <div n="3"> <head><hi rendition="#aq">II.</hi> Die Strafmittel.</head><lb/> <div n="4"> <head>§. 43.<lb/><hi rendition="#b">Im allgemeinen.</hi><note place="foot" n="1"><cb/> Lit. bei <hi rendition="#g">Binding</hi> Grund-<lb/> riß S. 115. Insbeſondere<cb/> <hi rendition="#g">Wahlberg</hi> Krimin. u. natio-<lb/> nalökon. Geſichtspunkte 1872.</note></head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Die Strafe iſt Rechtsgüterſchutz durch Rechtsgüterver-<lb/> letzung. Sie iſt Mittel zum Zweck. Jenes Strafmittel<lb/> wird darum das geeignetſte ſein, das den Zweck (Rechts-<lb/> güterſchutz) am ſicherſten, am vollſtändigſten und zugleich am<lb/> billigſten (durch möglichſt geringe Rechtsgüterverletzung) er-<lb/> reicht. Wir werden daher <hi rendition="#aq">de lege ferenda</hi> folgende Anfor-<lb/> derungen an die in Frage kommenden Strafmittel zu ſtellen<lb/> haben.</p><lb/> <p>1. Da die Strafe, je nach Lage der Umſtände verſchie-<lb/> dene Zwecke verfolgt (vgl. oben §. 2 <hi rendition="#aq">II</hi>), ſo müſſen wir jenem<lb/> Strafmittel den Vorzug geben, das am geeignetſten iſt, <hi rendition="#g">ſich<lb/> den verſchiedenen Strafzwecken je nach Bedürfnis<lb/> anzupaſſen</hi>; jenem, mit dem wir bald drohen und ab-<lb/> ſchrecken, bald beſſern, bald die Rechtsordnung ſchützen und<lb/> <fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">von Liszt</hi>, Strafrecht. 12</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [177/0203]
Die Strafmittel im allgemeinen. §. 43.
Verwaltungsmaßregeln, die unabhängig von der ge-
richtlichen Konſtatierung einer ſtrafbaren Handlung von den
Organen der Staatsverwaltung verhängt werden können.
Als Beiſpiele ſeien erwähnt die in dem Freizügigkeitsgeſetz
vom 1. November 1867, dem Jeſuitengeſetz vom 4. Juli
1872, dem Geſetz betr. die Verhinderung der unbefugten
Ausübung von Kirchenämtern vom 4. Mai 1874 uſw. an-
gedrohten Nachteile.
II. Die Strafmittel.
§. 43.
Im allgemeinen. 1
I. Die Strafe iſt Rechtsgüterſchutz durch Rechtsgüterver-
letzung. Sie iſt Mittel zum Zweck. Jenes Strafmittel
wird darum das geeignetſte ſein, das den Zweck (Rechts-
güterſchutz) am ſicherſten, am vollſtändigſten und zugleich am
billigſten (durch möglichſt geringe Rechtsgüterverletzung) er-
reicht. Wir werden daher de lege ferenda folgende Anfor-
derungen an die in Frage kommenden Strafmittel zu ſtellen
haben.
1. Da die Strafe, je nach Lage der Umſtände verſchie-
dene Zwecke verfolgt (vgl. oben §. 2 II), ſo müſſen wir jenem
Strafmittel den Vorzug geben, das am geeignetſten iſt, ſich
den verſchiedenen Strafzwecken je nach Bedürfnis
anzupaſſen; jenem, mit dem wir bald drohen und ab-
ſchrecken, bald beſſern, bald die Rechtsordnung ſchützen und
1
Lit. bei Binding Grund-
riß S. 115. Insbeſondere
Wahlberg Krimin. u. natio-
nalökon. Geſichtspunkte 1872.
von Liszt, Strafrecht. 12
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |