Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.Zweites Buch. II. Die Strafmittel. 1. Die Einzelhaft (StGB. §. 22).4 Zuchthaus- und 2. Die vorläufige (bedingte) Entlassung (Beurlau- Ist die festgesetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Dagegen hat der Widerruf -- zulässig bei schlechter Entlassung und Widerruf liegen in der Hand der obersten 3. Die gegen jugendliche Personen erkannten Frei- 4 Holtzendorff HR. "Einzelhaft".
Zweites Buch. II. Die Strafmittel. 1. Die Einzelhaft (StGB. §. 22).4 Zuchthaus- und 2. Die vorläufige (bedingte) Entlaſſung (Beurlau- Iſt die feſtgeſetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein Dagegen hat der Widerruf — zuläſſig bei ſchlechter Entlaſſung und Widerruf liegen in der Hand der oberſten 3. Die gegen jugendliche Perſonen erkannten Frei- 4 Holtzendorff HR. „Einzelhaft“.
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Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
1. Die Einzelhaft (StGB. §. 22). 4 Zuchthaus- und
Gefängnisſtrafe können ſowohl für die ganze Dauer, wie für
einen Teil der erkannten Strafzeit in der Weiſe in Einzel-
haft vollzogen werden, daß der Gefangene unausgeſetzt von
anderen Gefangenen geſondert gehalten wird. Die Einzel-
haft darf ohne Zuſtimmung des Gefangenen die Dauer von
drei Jahren nicht überſteigen.
2. Die vorläufige (bedingte) Entlaſſung (Beurlau-
bung (StGB. §§. 23—26). Die zu einer längeren (zei-
tigen) Zuchthaus- oder Gefängnisſtrafe Verurteilten
können, wenn ſie drei Vierteile, mindeſtens aber ein Jahr
der ihnen auferlegten Strafe verbüßt, ſich auch während dieſer
Zeit gut geführt haben, mit ihrer Zuſtimmung vorläufig
entlaſſen werden.
Iſt die feſtgeſetzte Strafzeit abgelaufen, ohne daß ein
Widerruf der vorläufigen Entlaſſung erfolgt iſt, ſo gilt die
Freiheitsſtrafe als verbüßt.
Dagegen hat der Widerruf — zuläſſig bei ſchlechter
Führung des Entlaſſenen, ſowie wenn derſelbe den ihm auf-
erlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt — die Wirkung, daß
die ſeit der vorläufigen Entlaſſung bis zur Wiedereinliefe-
rung verfloſſene Zeit auf die feſtgeſetzte Strafdauer nicht ein-
gerechnet wird.
Entlaſſung und Widerruf liegen in der Hand der oberſten
Juſtizaufſichtsbehörde; die vorläufige Feſtnahme Entlaſſener
kann auch von der Ortspolizeibehörde verfügt werden.
3. Die gegen jugendliche Perſonen erkannten Frei-
heitsſtrafen ſind in beſonderen nur für dieſen Zweck be-
ſtimmten Anſtalten oder Räumen zu vollziehen.
4 Holtzendorff HR. „Einzelhaft“.
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