dem Zehnfachen des Betrages der unbefugt ausgegebenen Wertzeichen gleichkommt, mindestens aber 5000 Mark beträgt;
Wechselstempelsteuergesetz vom 10. Juni 1869 §. 15: Geldbuße, welche dem 50fachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt;
Gesetz betr. Ausgabe von Banknoten vom 21. Dezember 1874 Art. II §. 2: 4fache Betrag der gesetzwidrig ausgege- benen Banknoten, mindestens aber 1000 Mark.
Die Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 rechnet in den §§. 83 und 84 nach dem Betrage der Monatsheuer.
III. Die Geldstrafe wird vom Staate eingezogen und für öffentliche Zwecke verwendet, die in einzelnen Nebenge- setzen besonders bezeichnet sind. Vgl. z. B. Personenstands- gesetz vom 6. Februar 1875 §. 70, nach welchem die hier angedrohten Geldstrafen jenen Gemeinden zufließen, welche die sächlichen Kosten der Standesämter zu tragen haben; Nah- rungsmittelgesetz vom 14. Mai 1879 §. 17, nach welchem jene Kassen bezugsberechtigt sind, welchen die Unterhaltung der zur technischen Untersuchung von Nahrungs- und Ge- nußmitteln bestimmten Anstalten obliegt; Gewerbe-Ordnung §. 146 (Hülfskasse, andere zum Besten der Arbeiter bestehende Kassen, eventuell Ortsarmenkasse, Gewerbe-Ordnung §. 116); Postgesetz vom 28. Oktober 1871 §. 33 (Postarmen- oder Unterstützungskasse); Tabacksteuergesetz vom 16. Juli 1879 §. 46 (Fiskus desjenigen Staates, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist); Waarenverkehrs-Statistik-Ge- setz vom 20. Juli 1879 §. 17 (ebenso); Wechselstempelgesetz vom 10. Juni 1869 §. 17 (ebenso); Spielkartenstempelgesetz vom 3. Juli 1878 §. 19 (ebenso); Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 §. 107 (Seemannskasse bez. Ortsarmen- kasse des Heimathshafens des Schiffes).
Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
dem Zehnfachen des Betrages der unbefugt ausgegebenen Wertzeichen gleichkommt, mindeſtens aber 5000 Mark beträgt;
Wechſelſtempelſteuergeſetz vom 10. Juni 1869 §. 15: Geldbuße, welche dem 50fachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt;
Geſetz betr. Ausgabe von Banknoten vom 21. Dezember 1874 Art. II §. 2: 4fache Betrag der geſetzwidrig ausgege- benen Banknoten, mindeſtens aber 1000 Mark.
Die Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 rechnet in den §§. 83 und 84 nach dem Betrage der Monatsheuer.
III. Die Geldſtrafe wird vom Staate eingezogen und für öffentliche Zwecke verwendet, die in einzelnen Nebenge- ſetzen beſonders bezeichnet ſind. Vgl. z. B. Perſonenſtands- geſetz vom 6. Februar 1875 §. 70, nach welchem die hier angedrohten Geldſtrafen jenen Gemeinden zufließen, welche die ſächlichen Koſten der Standesämter zu tragen haben; Nah- rungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 §. 17, nach welchem jene Kaſſen bezugsberechtigt ſind, welchen die Unterhaltung der zur techniſchen Unterſuchung von Nahrungs- und Ge- nußmitteln beſtimmten Anſtalten obliegt; Gewerbe-Ordnung §. 146 (Hülfskaſſe, andere zum Beſten der Arbeiter beſtehende Kaſſen, eventuell Ortsarmenkaſſe, Gewerbe-Ordnung §. 116); Poſtgeſetz vom 28. Oktober 1871 §. 33 (Poſtarmen- oder Unterſtützungskaſſe); Tabackſteuergeſetz vom 16. Juli 1879 §. 46 (Fiskus desjenigen Staates, von deſſen Behörden die Strafentſcheidung erlaſſen iſt); Waarenverkehrs-Statiſtik-Ge- ſetz vom 20. Juli 1879 §. 17 (ebenſo); Wechſelſtempelgeſetz vom 10. Juni 1869 §. 17 (ebenſo); Spielkartenſtempelgeſetz vom 3. Juli 1878 §. 19 (ebenſo); Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 §. 107 (Seemannskaſſe bez. Ortsarmen- kaſſe des Heimathshafens des Schiffes).
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Zweites Buch. II. Die Strafmittel.
dem Zehnfachen des Betrages der unbefugt ausgegebenen
Wertzeichen gleichkommt, mindeſtens aber 5000 Mark beträgt;
Wechſelſtempelſteuergeſetz vom 10. Juni 1869 §. 15:
Geldbuße, welche dem 50fachen Betrage der hinterzogenen
Abgabe gleichkommt;
Geſetz betr. Ausgabe von Banknoten vom 21. Dezember
1874 Art. II §. 2: 4fache Betrag der geſetzwidrig ausgege-
benen Banknoten, mindeſtens aber 1000 Mark.
Die Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 rechnet
in den §§. 83 und 84 nach dem Betrage der Monatsheuer.
III. Die Geldſtrafe wird vom Staate eingezogen und
für öffentliche Zwecke verwendet, die in einzelnen Nebenge-
ſetzen beſonders bezeichnet ſind. Vgl. z. B. Perſonenſtands-
geſetz vom 6. Februar 1875 §. 70, nach welchem die hier
angedrohten Geldſtrafen jenen Gemeinden zufließen, welche die
ſächlichen Koſten der Standesämter zu tragen haben; Nah-
rungsmittelgeſetz vom 14. Mai 1879 §. 17, nach welchem
jene Kaſſen bezugsberechtigt ſind, welchen die Unterhaltung
der zur techniſchen Unterſuchung von Nahrungs- und Ge-
nußmitteln beſtimmten Anſtalten obliegt; Gewerbe-Ordnung
§. 146 (Hülfskaſſe, andere zum Beſten der Arbeiter beſtehende
Kaſſen, eventuell Ortsarmenkaſſe, Gewerbe-Ordnung §. 116);
Poſtgeſetz vom 28. Oktober 1871 §. 33 (Poſtarmen- oder
Unterſtützungskaſſe); Tabackſteuergeſetz vom 16. Juli 1879
§. 46 (Fiskus desjenigen Staates, von deſſen Behörden die
Strafentſcheidung erlaſſen iſt); Waarenverkehrs-Statiſtik-Ge-
ſetz vom 20. Juli 1879 §. 17 (ebenſo); Wechſelſtempelgeſetz
vom 10. Juni 1869 §. 17 (ebenſo); Spielkartenſtempelgeſetz
vom 3. Juli 1878 §. 19 (ebenſo); Seemannsordnung vom
27. Dezember 1872 §. 107 (Seemannskaſſe bez. Ortsarmen-
kaſſe des Heimathshafens des Schiffes).
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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/218>, abgerufen am 21.11.2024.
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